TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/4 VGW-021/051/8810/2016

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Veröffentlicht am 04.08.2017
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Entscheidungsdatum

04.08.2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TNRSG 1995 §13c Abs1 Z3
TNRSG 1995 §13c Abs2 Z4
TNRSG 1995 §14 Abs4 2. Satz
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau O. D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.06.2016, Zl. MBA ... - S 22453/16, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2017

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkt 1.) auf € 1.500,00 und zu Spruchpunkt 2.) auf € 300,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) auf 4 Tage und zu 2.) auf 18 Stunden, herabgesetzt werden.

Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 2. Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 anzusehen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt € 180,00 festgesetzt.

III. Die P. GmbH haftet für die Strafen in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 180,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr in der Gesellschaft tätig, dem spezialpräventiven Strafzweck kommt daher derzeit nur untergeordnete Bedeutung zu.

Einer weiteren Strafherabsetzung stand jedoch hingegen, dass das Lokal in der Verantwortung der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen des Tabakgesetzes geführt wurde.

Erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, keine Milderungsgründe

Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflicht für ein Kind wurden berücksichtigt.

H i n w e i s

Es wurde kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.

Deshalb konnte die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den

Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Strafherabsetzung; ungünstige Einkommensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.8810.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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