Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
In einer normal verlaufenden Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes sind keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges zu sehen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen gewesen wären. Es kann in diesem Zusammenhang auch weder von Unanwendbarkeit noch Unvorhergesehenheit im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gesprochen werden.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, Studierender, Studienerfolgsnachweis, unvorhersehbarer Grund, unabwendbarer Grund, EinflusssphäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.085.5117.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017