Entscheidungsdatum
07.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
(gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn C. H. vom 24.05.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.04.2016, Zl. MBA ... - S 19330/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Wiener Kehrverordnung iVm dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 entschieden und
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer als Inhaber der Gewerbeberechtigung Rauchfangkehrer betreffend der Liegenschaft in Wien, M.-Straße, nach der Wiener Kehrverordnung bestraft worden, weil der festgestellte feuertechnische Mangel (fehlende Erhöhung von Fängen im Bereich der Feuermauer) zwar ins Kontrollbuch eingetragen, aber trotz Weiterbestehen bei den zuständigen Behörden bis 17.04.2015 nicht angezeigt worden war.
Über ihn war nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz eine Geldstrafe von EUR 980,--, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 98,- verhängt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer das Nichtbestehen entsprechender gesetzlicher Normen, im Wesentlichen aber sein mangelndes Verschulden vor.
Zur Einstellung:
Es liegt ein nicht gemeldeter baulicher Mangel vor, wobei dieser glaubhaft bereits während des Baus ins Kontrollbuch eingetragen worden war. Der Sachbearbeiter vor Ort machte einen bemühten Eindruck und erklärte, dass die Nichtmeldung an die Behörde sein Fehler gewesen wäre.
Zwar wäre seitens des Beschwerdeführers bei anderer Gestaltung (genauem Lesen der im Büro befindlichen Mängelmeldung) eine Bearbeitung möglich gewesen, ebenso bei Augenschein der Liegenschaften durch den Beschwerdeführer.
Es wird jedoch aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung doch von einem Versehen in einem strukturierten Ablauf ausgegangen, wobei der Unrechtsgehalt noch in einem Ausmaß gegeben ist, dass eine Einstellung nach Ziffer 4 erfolgen konnte, zumal die aufgetretene CO-Konzentration nicht durch die mangelnde Höherführung erfolgt war.
Auch wurde aufgrund des gegenständlichen Vorfalls bzw. schon im Vorfeld das System der Überwachung feuertechnischer Mängel auf ein elektronisches System umgestellt, welches ein derartiges Übersehen vermeiden soll, sodass der Ausspruch einer Ermahnung nicht notwendig erscheint.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; Rauchfangkehrer; baulicher Mangel; Kontrollbuch; Nichtmeldung; Sachbearbeiter; Überwachung; elektronisches SystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.041.6959.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017