Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z5Rechtssatz
Erscheint ein Gutachten, das aus Anlass der Prüfung der Arbeitsfähigkeit erstellt wurde, nicht schlüssig und/oder liegt einem Gutachten kein ordentlicher Befund zu Grunde, sodass es ein mangelhaftes Gutachten darstellt, kann es dem bescheidmäßigen Widerruf der zuerkannten Leistungen nicht zu Grunde gelegt werden (zum mangelhaften Befund siehe VwGH vom 9.8.1988, Zl. 88/18/0046).
Schlagworte
Mindestsicherung, Dauerleistung, Sonderzahlung, Schlüssigkeit eines ärztlichen Gutachtens, Arbeitsfähigkeit, Einstellung, NeubemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.6713.2017Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017