RS Lvwg 2017/8/7 VGW-242/043/RP28/6713/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2 Z5
WMG §8 Abs3
WMG §9 Abs3

Rechtssatz

Erscheint ein Gutachten, das aus Anlass der Prüfung der Arbeitsfähigkeit erstellt wurde, nicht schlüssig und/oder liegt einem Gutachten kein ordentlicher Befund zu Grunde, sodass es ein mangelhaftes Gutachten darstellt, kann es dem bescheidmäßigen Widerruf der zuerkannten Leistungen nicht zu Grunde gelegt werden (zum mangelhaften Befund siehe VwGH vom 9.8.1988, Zl. 88/18/0046).

Schlagworte

Mindestsicherung, Dauerleistung, Sonderzahlung, Schlüssigkeit eines ärztlichen Gutachtens, Arbeitsfähigkeit, Einstellung, Neubemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.6713.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten