TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/7 VGW-031/067/10720/2017

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Veröffentlicht am 07.08.2017
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Entscheidungsdatum

07.08.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn Ing. F. S., Wien, J.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 13.07.2017, GZ MA 67-RV-048796/7/3, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.05.2017 wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.07.2017, Zahl MA 67-RV-048796/7/3, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Bescheid mit nachstehendem Spruch erlassen:

„Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.5.2017 zur Zahl MA 67-RV-048796/7/3, womit über Sie wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 128,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 26 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.“

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.07.2017, in der er ausführt:

„sehr geehrter hr sp.

nehme die zurückweisung der MA 67 im fall RV 48796/7/3 zur kenntnis und lege dagegen beschwerde ein weil es ist einfach kleinliches verhalten gegenüber einem einsichtigen beschuldigten der um 1 tag verspätet einspruch erhoben hat

mfg

F. S.“

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil diese von keiner der Parteien beantragt wurde, und die Beschwerde sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.

II. In der Beschwerdesache steht aufgrund der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Auf Grund einer Anzeige vom 04.03.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 15.05.2017 eine Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom 22.05.2017 an der Abgabestelle in Wien, J.-Straße, indem an diesem Tag eine Verständigung über den Hinterlegungsort in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde und das Dokument bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und ab dem 23.05.2017 dort zur Abholung bereit gehalten wurde, zugestellt und in der Folge am 06.06.2017 behoben.

Mit Schreiben vom 07.06.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail eingelangt, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung.

III.1. Zur Verspätung des Einspruches:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellurkunde durch Einlegen einer Verständigung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung durch Hinterlegung bei einer Postgeschäftsstelle am 23.05.2017 zugestellt.

Nachdem dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, um einen Tag zu spät geschrieben zu haben, was ihm leid tue. Dass er zum Zeitpunkt der Zustellung Ortsabwesend gewesen oder die Frist nicht abgelaufen gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Da somit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung der Strafverfügung nicht dargetan hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die gegenständliche Strafverfügung am 23.05.2017 rechtswirksam zugestellt wurde.

Die zweiwöchige gesetzliche Einspruchsfrist, welche gemäß § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar ist, begann daher am 23.05.2017 und endete am 06.06.2017 (vgl etwa VwGH vom 11.07.1988, Zl 88/10/0113).

Da der Beschwerdeführer weiters nicht bestritten hat, den Einspruch erst am 07.06.2017 eingebracht zu haben, war dieser Umstand als erwiesen anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer die Verspätung auch selbst zugestanden hat.

Der gegenständliche Einspruch erweist sich somit als verspätet.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Verspätung (VwGH vom 11.07.1988, Zl 88/10/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (VwGH 27.03.1990, Zl 89/08/0173). Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ist es daher untersagt, ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf das Einspruchsvorbringen einzugehen (vgl. VwGH 04.05.1988, Zl 87/03/0218); gleiches gilt für das in Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht.

Aus diesem Grund war der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu bestätigen.

2. Weil in der dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,00 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 128,00 Euro verhängt wurde, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig (vgl auch zu rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen zB: VwGH vom 01.12.2015, Ra 2015/02/0223, oder vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Verspätung; Zustellurkunde; Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.067.10720.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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