TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/16 VGW-021/021/15535/2016

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Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2
GGBG 1998 §2 Z1
GGBG 1998 §7 Abs8 Z3
GGBG 1998 §15a Abs3
ADR 1973 Abschnitt 7.5.7.1
ADR 1973 Abschnitt 1.4.3.1.1. litc

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau M. A., vertreten durch Dr. P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.11.2016, Zl. VStV/915301221008/2015, wgen Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 8 Z. 3 iVm § 2 Z. 1 iVm § 15a Abs. 3 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5 7.1 iVm Absatz 1.4 3.1.1 lit c ADR, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.7.2017

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Für die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG maßgebende Gründe:

Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Ergebnisse der Verhandlung haben ergeben, dass es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um einen Lohnfuhrvertrag gehandelt hat. Dies deshalb, da die Fa. A. nicht den Erfolg ihrer Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einem anderen Ort schuldete, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers (Fa. J.) zur Verfügung gestellt hat.

Nach den Umständen des Einzelfalles handelt es sich hier eindeutig um einen Lohnfuhrvertrag (vgl. dazu VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/03/0108 und die darin zitierte Judikatur des OGH), zumal der Fa. J. die Weisungshoheit über den Lenker bezüglich Beladung und Fahrtroute zugekommen ist und die Fa. A. bloß Fahrzeuge samt Besatzung zur beliebigen Verwendung für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hat.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der L. GmbH und der Firma J., dass die Firma J. die Funktion des Verladers erfüllt.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 26.7.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.7.2017 zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a

Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Lohnfuhrvertrag; Weisungshoheit; Beladung; Fahrtroute; Verlader

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.15535.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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