Entscheidungsdatum
18.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn Mag. C. F. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 29.07.2016, Zahlungsreferenz: 623613392099 (Zl. der Strafbehörde MA 67-RV-48737/6/2), gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Zum Gang des Verfahrens:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 02.05.2016, zur Zl. MA 67-RV-48737/6/2, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten erstmals die Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angelastet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 97,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt.
Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer p.A. O. AG, Wien, T.-straße, angeordnet und an der Abgabestelle am 09.05.2016 von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2016 fristgerecht per E-Mail Einspruch.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.06.2016, zur Zl. MA 67-RV-048737/6/2, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 keine Folge gegeben und die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 97,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, bestätigt, sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- auferlegt.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, B.-gasse, angeordnet und durch postalische Hinterlegung mit 13.06.2016 zugestellt. Das Kuvert wurde durch die Post nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk „Zurück – nicht behoben“ an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 retourniert.
Auf Grund des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.06.2016, zur Zl. MA 67-RV-048737/6/2, verfügte die Vollstreckungsbehörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit nunmehr angefochtener Vollstreckungsverfügung vom 29.07.2016, Zahlungsreferenz: 623613392099, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des noch aushaftenden Gesamtstrafbetrages von EUR 107,--.
Der Beschwerdeführer führt in seiner gegen diese Vollstreckungsverfügung gerichteten Beschwerde vom 02.08.2016 sinngemäß aus, er habe die bezughabende Strafverfügung beeinsprucht und noch keine Entscheidung darüber erhalten.
Die Beschwerde wurde in weiterer Folge unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien erst am 25.04.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2017, zugestellt durch postalische Hinterlegung am 12.05.2017, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um Bekanntgabe, ob dieser im Zeitraum des Juni 2016 von der Abgabestelle in Wien, B.-gasse abwesend war sowie gleichzeitig aufgefordert, dies bejahendenfalls durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
Binnen offener Frist und darüber hinaus bis dato hat der Beschwerdeführer dazu keine (schriftliche) Stellungnahme abgegeben. Das Kuvert dieses Schreibens des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch die Post nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk „Zurück – nicht behoben“ retourniert.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren das vorgenannte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.06.2016, zur Zl. MA 67-RV-048737/6/2, anzusehen.
Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).
Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.06.2016, zur Zl. MA 67-RV-048737/6/2, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erging und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 97,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,-- auferlegt wurde.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Beschwerdeführer in Wien, B.-gasse, angeordnet und durch postalische Hinterlegung mit 13.06.2016 zugestellt. Das Kuvert wurde durch die Post nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk „Zurück – nicht behoben“ an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 retourniert.
Mangels Erhebung eines rechtswirksamen Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer erwuchs jedoch das Straferkenntnis in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im gegebenen Verfahren weder behauptet, geschweige denn trotz schriftlicher Aufforderung durch das erkennende Gericht konkret dargelegt, dass er gegen den Titelbescheid fristgerecht ein rechtswirksames Rechtsmittel erhoben hätte oder dass ein Zustellmangel vorliegen würde. Auch sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass die Zustellung dieses Straferkenntnisses nicht rechtswirksam erfolgt wäre.
Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – das Straferkenntnis mangels Einbringung eines entsprechenden Rechtsmittels des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.
Die Vollstreckung des Straferkenntnisses wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).
Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene noch aushaftende Strafbetrag von EUR 107,-- wurde bis dato nicht bezahlt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Nachweise über die erfolgte Einzahlung des vorgeschriebenen aushaftenden Strafbetrages erbracht, weshalb von der Nichtbezahlung auszugehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Im Übrigen stimmt die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Straferkenntnis überein. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (EUR 107,--) bis dato nicht nachgekommen. Die Vollstreckung ist somit zulässig.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Da nach den obigen Ausführungen somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; VollstreckungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.5775.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017