RS Lvwg 2017/8/29 VGW-002/V/059/7413/2017, VGW-002/V/059/7414/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §50 Abs10
GSpG §53 Abs2
VSt §64 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Der in § 50 Abs 10 GspG statuierte Kostenersatz steht nur insoweit in Zusammenhang mit nach dem GspG zu führenden Verwaltungsstrafverfahren, als auf ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren, das zu einer Verurteilung des Beschuldigten geführt hat, abzustellen ist. Im Übrigen handelt es sich bei einer Beschlagnahme bzw. Einziehung nach §§ 53, 54 GspG aber um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. § 50 Abs 10 ist daher nicht als Lex specialis zu § 64 Abs 3 VStG zu verstehen, sondern administrativrechtlicher Natur. Ein Anwendungsbereich für die Kostenbestimmung des § 64 VStG ist daher in einem Verfahren nach § 50 Abs 10 GspG nicht eröffnet. Aus nämlicher Erwägung kann daher § 28 Abs 3 VwGVG zur Anwendung gelangen.

Schlagworte

Beschlagnahme; Einziehung; Sicherungsmaßnahme; Barauslagen, Ersatz der; Notwendigkeit; Angemessenheit; Eingriffsgegenstand; Transport, Kosten des; Lagerung, Kosten der; Entsorgung; Zurückverweisung; Verwaltungsstrafsache, Begriff der; Administrativsache; Administrativverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.V.059.7413.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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