Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG §50 Abs10Rechtssatz
Der in § 50 Abs 10 GspG statuierte Kostenersatz steht nur insoweit in Zusammenhang mit nach dem GspG zu führenden Verwaltungsstrafverfahren, als auf ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren, das zu einer Verurteilung des Beschuldigten geführt hat, abzustellen ist. Im Übrigen handelt es sich bei einer Beschlagnahme bzw. Einziehung nach §§ 53, 54 GspG aber um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. § 50 Abs 10 ist daher nicht als Lex specialis zu § 64 Abs 3 VStG zu verstehen, sondern administrativrechtlicher Natur. Ein Anwendungsbereich für die Kostenbestimmung des § 64 VStG ist daher in einem Verfahren nach § 50 Abs 10 GspG nicht eröffnet. Aus nämlicher Erwägung kann daher § 28 Abs 3 VwGVG zur Anwendung gelangen.
Schlagworte
Beschlagnahme; Einziehung; Sicherungsmaßnahme; Barauslagen, Ersatz der; Notwendigkeit; Angemessenheit; Eingriffsgegenstand; Transport, Kosten des; Lagerung, Kosten der; Entsorgung; Zurückverweisung; Verwaltungsstrafsache, Begriff der; Administrativsache; AdministrativverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.V.059.7413.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017