TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/5 VGW-242/028/8948/2017/VOR

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Veröffentlicht am 05.09.2017
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Entscheidungsdatum

05.09.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §32
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn W. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.03.2017, Zl. SH/2017/1452346-001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Entscheidung eines Landesrechtspflegers und einer dagegen erhobenen Vorstellung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.08.2017 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung mit der Begründung abgewiesen, dass er eine Reihe von für die Beurteilung des Anspruches maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt habe (unter anderem Einkommensteuerbescheid, Nachweis über die beantragte Pension, Nachweis über Bestreitung des Lebensunterhaltes).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, über derartige Unterlagen zum Teil nicht zu verfügen, zum Teil diese Unterlagen bei der MA 40 abgegeben zu haben.

Nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende von dieser angeforderten Unterlagen nicht übermittelt: Gewerberegisterauszug, Gewerbeanmeldung, Einkommensteuerbescheid, Pensionsantrag. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und wurde er auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung nachweislich hingewiesen. Die Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.

Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Administrativverfahren; Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.028.8948.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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