Entscheidungsdatum
06.09.2017Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn M. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, 13.04.2017, Zl. F/7621/VA/16,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt fordert Sie gemäß § 24 Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,
? sich binnen zwei (2) Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer 148 (Montag bis Freitag jeweils 08.30-09.30 Uhr) zu unterziehen.
Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung muss Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden.“
Begründend wurde auf den Umstand verwiesen, die aufgrund der vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen beigebrachte Haaranalyse vom 3.2.2017 habe einen positiven Wert auf THC ergeben. Der Beschwerdeführer sei am 3.4.2017 anlässlich der Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung aufgefordert worden, eine Harnprobe abzugeben. Dieser Aufforderung sei er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen und habe das Verkehrsamt verlassen. Der Suchtmittelkonsum sei geeignet, zu einer Abhängigkeit zu führen oder den Beschwerdeführer möglicherweise nicht in die Lage zu stellen, den Konsum soweit einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, das Testergebnis der Haaranalyse sei zur Beurteilung eines möglichen Konsums im relevanten Zeitraum, konkret ab 30.8.2016, unbrauchbar, da durch das Labor anstatt der aufgetragenen 6 cm Haarlänge 8 cm entnommen worden seien.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Vertreter des Beschwerdeführers ausführte:
„Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend dazu wird eine fachärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit vom 15.5.2017 zur Ablichtung vorgelegt.
Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer weder eine Abhängigkeit von Suchtgift, noch ein Abusus, vorliegen. Wenn anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung angeführt wurde, der letzte Konsum habe anlässlich des verfahrensauslösenden Vorfalles an 5.4.2016 stattgefunden, ich aber nunmehr angebe, bis er habe im Sommer stattgefunden, wird dazu vorgebracht, dass darin kein Widerspruch vorzufinden ist. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen war der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Lenkberechtigung, hatte daher auch keine Auflagen zu erfüllen. Wenn ein Konsum im Sommer stattgefunden haben sollte, war dies nach der Befragung bei der Befundnahme. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Mitwirkungspflicht vollinhaltlich nachgekommen. Ein allfälliger Konsum nach dem Untersuchungszeitpunkt ist in führerscheinrechtlicher Hinsicht unbedenklich.
Faktum ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den behördlichen Auflagen zur Gänze nachgekommen ist, obwohl diese gar nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben waren. Vorgeschrieben wurden Harnanalysen, diese wurden auch in unbeanstandeter Form erbracht. Dazu ist festzuhalten, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge Untersuchungsmethoden bescheidmäßig vorzuschreiben sind, andernfalls sind solche nicht einzuhalten.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:
„Der letzte Konsum von Cannabis ist im Sommer 2016 erfolgt.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich anlässlich der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie anlässlich der Anamnese durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. angegeben habe, ich ich habe anlässlich des verfahrensauslösenden Vorfalles letztmalig Cannabis konsumiert, gebe ich dazu an, dass ich damals gemeint habe, letztmalig hätte ich im Sommer Cannabis geraucht.“
Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte fachärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit gelang zur Zusammenfassung, beim Beschwerdeführer bestehen weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus. Aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht bestehe eine sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine sehr gute Aufmerksamkeits-und Konzentrationsfähigkeit und ein völlig uneingeschränktes, situativ angepasstes Reaktionsmuster. Aufgrund der stabilen psychosozialen Situation und aus beruflichen Gründen sei das Ansuchen des Klienten ebenfalls zu befürworten. Die Paktfähigkeit des Klienten sei als sehr gut zu beurteilen. Der beiliegende Drogen Harntest dokumentiere die bestehende Abstinenz bezüglich Cannabinoiden seit 1/2017.
Es erging die Empfehlung auf Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Die Befristung solle dabei bis Ende September 2017 beibehalten werden. In dieser Zeit wären monatlich negative Drogen Harntest auf Cannabinoide vorzulegen. Nach Ablauf der Befristung solle eine neuerliche fachärztliche Begutachtung bezüglich einer allfälligen Aufhebung der Auflage erfolgen. Dem Gutachten sei ein aktueller und negativer Harntest auf Cannabinoide beizulegen.
Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG in die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in dahingehend ständig einschlägiger Judikatur dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid - nachvollziehbar - darzulegen.
Auf Basis seiner eigenen Zustimmung (Blatt 33) wurde das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel der Behörde vorgelegt, dem zu Folge ein Zeitraum von acht Monaten vor der Probenentnahme (20.1.2017) untersucht wurde, wobei die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Vergleich zu anderen positiven Fällen im mittleren Bereich vorgefunden wurde. Bei einem positiven THC-Befund im Haar sei von wiederholtem Kontakt mit THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana auszugehen, in der Regel auch von einem wiederholten Konsum.
Die Ergebnisse dieses Gutachtens, welche im Verfahren nicht durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt wurden und sohin der Entscheidung zugrunde zu legen sind, haben die belangte Behörde nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu Recht veranlasst, Bedenken zu legen , ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer erkennbar anlässlich der Befundnahmen zur verkehrspsychologischen Stellungnahme am 1.7.2016 sowie durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 30.6.2016 unrichtige Angaben abgegeben hat, welche den Gutachten jedoch zugrunde gelegt wurden.
Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auf eine Konsumfreiheit seit dem 5.4.2016 verwiesen hat. Wenn er nunmehr in der Beschwerde vorbringt, es sei Tatsache, dass er „seit Juni letzten Jahres kein THC konsumiert habe“, lässt dies erkennen, dass er anlässlich der Befundnahmen, welche entweder am letzten Tag des Juni 2016 oder am ersten Tag des Juli 2016 stattgefunden haben, den zuvor angeblich im Juni 2016 – somit vor Ende Juni - stattgefundenen Konsum verschwiegen hat.
Da sohin diese Gutachten lediglich in einem erheblich eingeschränkten Umfang der Beurteilung des Konsumverhaltens zu Grunde gelegt werden können, kann von einer abgeschlossenen Suchtproblematik nicht ohne weiteres ausgegangen werden. In welcher Weise Konsumangaben anlässlich der Befundname für die fachärztliche Stellungnahme vom 15.5.2017 abgegeben wurden, kann dem vorliegenden Dokument im übrigen nicht entnommen werden.
Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist daher wegen der Bedenken, ob der Beschwerdeführer die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, zu Recht ergangen, sodass der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war. Die Abänderung im Spruch diente der Festsetzung einer neuerlichen Leistungsfrist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtsärztliche Untersuchung; Haaranalyse; THC; Harnanalyse; gesundheitliche EignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.7863.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017