Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2017Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Vorfragen iSd. § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer Vorfrage durch eine andere österreichische Behörde oder ein anderes österreichisches Gericht als Hauptfrage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 2). Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.
Schlagworte
Aussetzungsbescheid; Ermittlungsverfahren; Vorfrage; HauptfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.054.7014.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017