Entscheidungsdatum
15.09.2017Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMSVG §5 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.07.2017, Zahl: MBA ... - S 9159/17, wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 2 iVm § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der C.-GmbH wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 2 iVm § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 (NEF 5 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von EUR 200,00 auferlegt. Gleichzeitig wurde die C.-GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogen. Dem Straferkenntnis lagen Feststellungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien zugrunde, nach denen in einer Betriebsstätte der C.-GmbH am 29.11.2016 rohe Schweinsleber beprobt worden sei, die bereits grünliche Verfärbungen und eine sehr hohe Gesamtkeimbelastung aufgewiesen habe.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde äußert sich der Beschwerdeführer ausschließlich zu den Schwierigkeiten der C.-GmbH anlässlich der Übernahme des gegenständlichen Betriebes am 1.11.2017 (!) und den nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Gesellschaft, gerätespezifische und bauliche Mängel beseitigen zu lassen. Auch habe es keine Möglichkeit gegeben, das schlechte Personal zu entlassen. Zwischenzeitlich seien alle Mitarbeiter ausgetauscht worden, da eine erfolgreiche Nachschulung nicht möglich gewesen sei.
Letztlich ersuchte der Beschwerdeführer „um Nachsicht von der Strafe, bzw. zumindest um eine Reduktion der Strafhöhe“.
Zur Klärung einer undeutlichen Prozesshandlung wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 04.08.2017 gemäß § 37 AVG aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob sich die Beschwerde nur auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt, oder aber das Straferkenntnis auch dem Grunde nach angefochten werde?
Dieses Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2017 dahingehend, dass das Straferkenntnis sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach angefochten werde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Der Beschwerdeführer hat zwar seine Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass er das Straferkenntnis zur Gänze anfechte, es aber darüber hinaus unterlassen, in derselben auch nur ansatzweise darzutun, aus welchen Gründen er das von der belangten Behörde gegen ihn erlassene Straferkenntnis und den darin enthaltenen Vorwurf des Inverkehrbringens einer nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten rohen Schweinsleber am 29.11.2016 als rechtswidrig erachtet und in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit seiner Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig gemäß § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 9 VwGVG aufgetragen, die Mängel der fehlenden Begründung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des fehlenden Beschwerdebegehrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu beheben, widrigenfalls seine Beschwerde zurückzuweisen sei.
Diese Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde laut Zustellnachweis (RSb) am 28.08.2017 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen (Ersatzzustellung gem. § 16 Abs. 1 ZustG).
Da der Beschwerdeführer dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag weder innerhalb der festgesetzten Frist noch bis dato nachgekommen ist, war die Beschwerde mangels Offenlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und mangels einer prozessualen, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll, als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Undeutliche Prozesshandlung; Mängelbehebung; fehlende Begründung; Beschwerdebegehren; Unzulässigkeit; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.022.045.10726.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017