TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/1 VGW-151/082/12551/2017

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Veröffentlicht am 01.10.2017
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Entscheidungsdatum

01.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs3
NAG-DV §7 Abs1 Z6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der X. Z., vertreten durch A. J., vom 7.8.2017, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.7.2017, Zl. MA35-9/3166971-01, mit dem der Antrag vom 7.4.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" gemäß § 63 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin ist eine am ...2003 geborene chinesische Staatsangehörige. Der ihr zuletzt ausgestellte Reisepass der Volksrepublik China hat eine fünfjährige Gültigkeitsdauer vom 18.1.2017 bis 17.1.2022. Am 7.4.2017 stellte sie (vertreten durch ihren Vater D. Z., geboren am ...1974) bei der Österreichischen Botschaft Peking einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schüler".

Zum Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes hat der Vater der Beschwerdeführerin zwei Versicherungspolizzen des Versicherungsprodukts "Global Travel Insurance MarcoPolo Plan" der Allianz China General Insurance Company Ltd. abgeschlossen, und zwar die erste (in Beantwortung der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegte) Polizze am 19.5.2017 und die zweite (erst im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde vorgelegte) Polizze am 25.7.2017. Die Beschwerdeführerin ist jeweils die versicherte Person. Der Zeitraum des Versicherungsschutzes beträgt jeweils etwa sechs Monate und ist in der ersten Polizze mit 1.6.2017 bis 28.11.2017 und in der zweiten Polizze mit 28.11.2017 bis 26.5.2018 festgelegt. Die Versicherungsprämie beträgt für jede Sechsmonatspolizze jeweils 1.260 Renminbi (etwa 161 Euro).

Zum weiteren Nachweis für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes hat zuletzt die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine "Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste" der UNIQA Österreich Versicherungen AG mit der laufenden Nummer ... abgeschlossen und ihrer Beschwerde vom 7.8.2017 beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist die versicherte (reisende) Person. Der Versicherungsschutz beginnt (aufgrund Visapflicht) mit dem Tag der Einreise um 0:00 Uhr. Die Versicherungsdauer beträgt 364 Tage ab Einreise. Die Versicherungsprämie von 800,80 Euro wird durch Lastschrift "zum Fälligkeitstermin" eingezogen. Die für diese Versicherung maßgeblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung für ausländische Gäste (EURA online 2016)" (Stand 6.2016) enthalten (auszugsweise) folgende Regelungen:

"2.    Was ist vom Versicherungsschutz umfasst?

2.1.   Die Kosten einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder eines Unfalles bei Aufenthalten in der allgemeinen Gebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses.

2.2.   …

2.3.   Für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung bzw. für Zahnbehandlung, die der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dient, einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel stehen 2.200 Euro zur Verfügung, wobei pro Person eine Selbstbeteiligung von 40 Euro gilt. …

3.     Was steht nicht unter Versicherungsschutz?

Leistungen (Punkt 2.1. bis 2.6.) im Zusammenhang mit:

3.1.   Heilbehandlungen, Krankheiten, Gebrechen, Anomalien und Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden haben.

3.2.   chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe.

3.3.   Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthaltes sind.

3.4.   Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz.

3.5.   Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.

3.6.   Geisteskrankheiten, psychoanalytischen oder psychotherapeutischen Behandlungen.

3.7.   übermäßigem Alkoholgenuss sowie Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten.

3.8.   Selbstmordversuchen.

…"

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, einen Antrag zur Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) zu stellen, sobald sie sich in Österreich befindet. Mit den abgeschlossenen Krankenversicherungen möchte sie für eine "Überlappung des Wartezeitraums der WGKK" von sechs Monaten sorgen.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in U., im westlichen Landesteil Chinas. Sie ist ihr einziges Kind. Derzeit geht sie in die Schule. Ihr Vater ist Lehrer. Er beschreibt die Schulausbildung seiner Tochter in Wien als ihren großen Wunsch, der nunmehr in Erfüllung gehen soll.

II.      Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Feststellungen gründen sich auf die Unterlagen, die die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vorgelegt hat, insbesondere die erwähnten Versicherungspolizzen der beiden genannten Versicherungsunternehmen, und auf das Beschwerdevorbringen. Die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden nur zur Versicherung der UNIQA Österreich Versicherungen AG vorgelegt, für die andere Versicherung der Allianz China General Insurance Company Ltd. lag nur die jeweilige einseitige Versicherungspolizze mit den dort abgedruckten Eckdaten des Versicherungsvertragsverhältnisses in englischer Sprache vor.

Die festgestellten privaten und familiären Verhältnisse sind der (englischsprachigen) Stellungnahme des Vaters der Beschwerdeführerin entnommen (E-Mail an das Verwaltungsgericht Wien vom 26.9.2017).

III.    Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

III.1.  Rechtlicher Rahmen

§ 11 Abs. 2 und 3 NAG samt Überschrift nach der Rechtslage des NAG in der heute geltenden Fassung des am 14.7.2017 kundgemachten (überwiegend am 1.10.2017 in Kraft getretenen) Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, lautet auszugsweise wie folgt (Abs. 2 in der Stammfassung und Abs. 3 zuletzt geändert durch das FrÄG 2017):

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1)  …

(2)  Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

3.     der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

(3)  Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. …"

§ 7 Abs. 1 Z 6 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, samt Überschrift hat folgenden Wortlaut (die Z 6 insoweit in der unveränderten Stammfassung):

"Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1)  Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

6.     Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

…"

III.2.  Rechtliche Vorbemerkungen

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

Die Anforderungen an einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz werden vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus (auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern, wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären), dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.12.2016, Fe 2015/22/0001, insbesondere Punkt 8.2 zweiter Absatz der Entscheidungsgründe).

Liegt kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor, sind die Voraussetzungen für einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz durch den Nachweis einer bestehenden Privatversicherung zu erfüllen, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss. Ein solcher Nachweis wird dann nicht erbracht, wenn der abgeschlossene Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag in den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen weitreichende, in einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht vorhandene Risikoausschlüsse aufweist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7.12.2016, Fe 2015/22/0001, insbesondere Punkt 8.3 der Entscheidungsgründe).

Kein hinreichender Versicherungsschutz durch einen Privatversicherungsvertrag liegt insbesondere bei umfangreichen Risikoausschlüssen für Behandlungsfälle vor, etwa wenn in mehreren Ausschlusstatbeständen auf eine vorzunehmende "Heilbehandlung" bzw. "Behandlung" oder auf einen "Therapieplan" Bezug genommen wird. Auch das ausgeschlossene Risiko einer Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung fehlt als einzubeziehender Behandlungsfall, wenn aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 7.12.2016, Fe 2015/22/0001, insbesondere Punkt 9.2 der Entscheidungsgründe).

Die bloße Bereitschaft, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen, steht der Anwendung des Versagungsgrunds nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegen. Vielmehr hat der Fremde jedenfalls über Aufforderung zu bescheinigen, dass ein Versicherungsvertrag betreffend einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz abgeschlossen wurde. Allerdings kann ein solcher Vertrag seinerseits bedingt durch die Erteilung einer Bewilligung und mit einem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung abgeschlossen werden (vgl. das bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651). Im Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels müssen stets sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/22/0080, insbesondere Rz. 10 der Begründung; sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der konstitutiv wirkenden Erteilung des Aufenthaltstitels durch Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Beschluss des VwGH vom 20.7.2016, Ra 2016/22/0062).

III.3.  Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin steht entgegen, dass nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil der Nachweis über den Abschluss eines hinreichenden, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht erbracht wurde.

Die (Reise-)Krankenversicherung der Allianz China General Insurance Company Ltd. ist aufgrund ihrer Laufzeit bis 26.5.2018 für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - abhängig von der Gültigkeit des Reisepasses erstmals mit bis zu zwölf Monaten (§ 21 Abs. 1 NAG) - nicht ausreichend (vgl. zum Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/22/0080; insbesondere Rz. 10 der Begründung). Grundsätzlich ist eine Reisekrankenversicherung mit dem Krankenversicherungsschutz einer einen umfassenden Schutz bietenden österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung nicht vergleichbar (vgl. zum Leistungsumfang bzw. Leistungsspektrum das verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Ausgehend von der auf eine medizinische Vorsorge für Reisen hindeutenden Bezeichnung des Versicherungsprodukts ("Global Travel Insurance") und der Prämienhöhe für einen sechsmonatigen Versicherungszeitraum ist von einem dem gesetzlichen Leistungsspektrum nahekommenden Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht auszugehen. Insoweit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis, initiativ und untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, zu erbringen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erkenntnisse vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; 10.4.2014, 2013/22/0230; und 11.11.2013, 2012/22/0017).

Die "Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste" der UNIQA Österreich Versicherungen AG weist insoweit eine hinreichende Laufzeit von 364 Tagen ab Einreise auf (zumal von einer Einreise erst einige Tage nach allfälliger Erteilung des Aufenthaltstitels auszugehen ist und die knapp einjährige Gültigkeit der Versicherungsschutzes die Gültigkeitsdauer des auf höchstens zwölf Monate befristeten Aufenthaltstitels damit in der Regel überschreiten wird). Im Hinblick auf die Einschränkung lediglich einer "Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung" bei medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlungen bzw. für Zahnbehandlungen sowie der Haftungshöchstgrenze jeweils im Punkt 2.3 und auf die Risikoausschlüsse in den Punkten 3.1 bis 3.8 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung für ausländische Gäste (EURA online 2016), Stand 6.2016, weist diese private Krankenversicherung nicht den erforderlichen Deckungsumfang auf, weil der abgeschlossene Privatversicherungsvertrag in den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen weitreichende, in einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht vorhandene Risikoausschlüsse aufweist.

Die vorgelegten Privatversicherungen stellen somit - weil ihr Leistungsumfang erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurückbleibt - keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dar.

Die Absicht, einen Antrag zur Selbstversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen, steht der Anwendung des Versagungsgrunds nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegen (vgl. das genannte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzliche Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).

Private oder familiäre Gründe im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Privat- und Familienleben im Inland und lebt mit ihren Eltern in China. Die ins Treffen geführten Wünsche und Ausbildungsziele fallen im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ins Gewicht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil ohne den bisher nicht erbrachten Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes (im erforderlichen Umfang) durch Vorlage entsprechender Versicherungspolizzen die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

III.4.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (zu schulischen Zwecken) und der nachzuweisenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung eines hinreichenden Krankenversicherungsschutzes keine in der verwiesenen Rechtsprechung noch nicht beantwortete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz, gesetzliche Pflichtversicherung, Privatversicherung, Gleichwertigkeit, Bereitschaft, Risikoausschluss, konstitutive Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.082.12551.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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