Entscheidungsdatum
01.10.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des K. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.8.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.6.2017, Zl. MA 35-9/3163995-01, mit dem der Antrag vom 5.2.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" gemäß § 63 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, mangels Vorliegens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 5 NAG abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in der zitierten Rechtsgrundlage der Verweis auf § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu entfallen hat.
II. Das Kostenbegehren wird zurückgewiesen.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen beide Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist ein am ... 1998 geborener iranischer Staatsangehöriger. Der ihm zuletzt ausgestellte iranische Reisepass hat eine fünfjährige Gültigkeitsdauer vom 7.3.2015 bis 6.3.2020. Am 5.2.2017 stellte er persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schüler" für das "Diplomstudium" im künstlerischen Hauptfach "J." am "P. Konservatorium ".
In Beantwortung der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme legte der Beschwerdeführer zum Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes einen Versicherungsschein mit der Nummer ... über eine auf ihn lautende Reisekrankenversicherung ("Travel Insurance Policy") der M. CO. vor. Das Ausstellungsdatum war der 23.5.2017. Die Polizzennummer lautet .... Die Gültigkeitsdauer ist mit 365 Tagen beginnend ab Ausreise aus dem Iran festgelegt und gilt (unter anderem) für Schengen-Staaten. Die Versicherungsprämie beträgt 7.404.588 Iranische Rial (etwa 190 Euro). Das Limit für Heilbehandlungskosten ("Medical Expenses") ist mit 50.000 Euro angegeben. Die (als beiliegend) verwiesenen allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden nicht vorgelegt. Bei diesem Krankenversicherungsschutz handelt es sich um eine typische Reisekrankenversicherung für Auslandsaufenthalte für ein Jahr, die dem Leistungsumfang bzw. dem Leistungsspektrum einer österreichischen Pflichtversicherung nicht entspricht und hinter dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zurückbleibt.
Der Beschwerdeführer lebt im Iran, ebenso sein ihn unterstützender Vater.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen gründen sich auf die Unterlagen, die der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt hat, insbesondere den erwähnten Versicherungsschein der "M. CO." bzw. "m. co.", den der Beschwerdeführer in Farbkopie per Post an die belangte Behörde übermittelt hat und der dort am 1.7.2017 eingelangt ist.
Ausgehend von der auf eine medizinische Vorsorge für Reisen hindeutenden Bezeichnung des Versicherungsprodukts ("Travel Insurance Policy") und der Prämienhöhe für einen einjährigen Versicherungszeitraum konnte ungeachtet des Deckungslimits von 50.000 Euro von einem dem gesetzlichen Leistungsspektrum nahekommenden Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgegangen werden. Die zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden zum Nachweis des konkreten Umfangs der Leistungen der Versicherung nicht initiativ vorgelegt. Eine Gleichwertigkeit wird auch in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung nicht behauptet (Beschwerde vom 2.8.2017, Seite 6 Rz. 17 f und Seite 7 Rz. 24 f; Beschwerdeergänzung vom 16.8.2017, Seite 3 f Rz. 9 und 13 f). Der Beschwerdeführer wendet - im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht - ein, dass die vorgelegte Reisekrankenversicherung und eine Anmeldung "umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei der gesetzlichen Pflichtversicherung" geeignet ist, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz herzustellen (Beschwerdeergänzung vom 16.8.2017, Seite 3 f Rz. 13 f).
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.1. Rechtlicher Rahmen
§ 11 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 10 und 12 sowie § 23 Abs. 2 NAG samt Überschrift nach der Rechtslage des NAG in der heute geltenden Fassung des am 14.7.2017 kundgemachten (überwiegend am 1.10.2017 in Kraft getretenen) Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) …
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
…
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
…
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. …
…
Verfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. …
(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
(11) …
(12) Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
…
Verfahren bei Inlandsbehörden
§ 23. (1) …
(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. …"
§ 1 und § 7 Abs. 1 Z 6 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, in der geltenden Fassung samt Überschrift haben folgenden Wortlaut (§ 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 201/2011; Z 6 leg. cit. insoweit in der unveränderten Stammfassung):
"Zu § 8 Abs. 2 NAG
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
…
Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
…
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
…"
III.2. Rechtliche Vorbemerkungen (Spruchpunkt I)
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Die Anforderungen an einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz werden vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus (auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern, wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären), dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. das - auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung verwiesene - Erkenntnis des VwGH vom 7.12.2016, Fe 2015/22/0001, insbesondere Punkt 8.2 zweiter Absatz und Punkt 8.3 der Entscheidungsgründe).
Die bloße Bereitschaft, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen, steht der Anwendung des Versagungsgrunds nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegen. Vielmehr hat der Fremde jedenfalls über Aufforderung zu bescheinigen, dass ein Versicherungsvertrag betreffend einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz abgeschlossen wurde. Allerdings kann ein solcher Vertrag seinerseits bedingt durch die Erteilung einer Bewilligung und mit einem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung abgeschlossen werden (vgl. das bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651). Im Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels müssen stets sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/22/0080, insbesondere Rz. 10 der Begründung; sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der konstitutiv wirkenden Erteilung des Aufenthaltstitels durch Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Beschluss des VwGH vom 20.7.2016, Ra 2016/22/0062).
Gemäß § 1 NAG-DV werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und nach einem bestimmten Muster ausgestellt. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels bewirkt - im Erteilungsfall - in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung. Durch diesen Akt entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides. Im Beschwerdeverfahren hat ein Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden und - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird - den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung, in der Regel mit ihrer Zustellung oder Verkündung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.7.2016, Ra 2016/22/0062).
III.3. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)
Der Beschwerdeführer hat - entsprechend dem festgestellten Sachverhalt - nicht bestritten, dass die vorgelegte Reisekrankenversicherung allein keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vermittelt. Insoweit steht der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegen, dass nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil der Nachweis über den Abschluss eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht erbracht wurde.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass diese Voraussetzung "erst bei Ausfolgung der Aufenthaltskarte" im Inland vorliegen müsse. Nachdem er sich "umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei der gesetzlichen Pflichtversicherung der Wiener Gebietskrankenkasse anmelden werde, liegt ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sogar vor Ausfolgung des Aufenthaltstitels und daher vor Eintritt der rechtlichen Wirkung des Bescheids vor" (Beschwerdeergänzung vom 16.8.2017, Seite 4 Rz. 13, Hervorhebungen im Original).
Dieser Rechtsansicht vermag sich das Verwaltungsgericht Wien aus folgenden Gründen (mit Blick auf den seit 1.10.2017 in Kraft getretenen § 19 Abs. 10 NAG - vgl. dazu auch die ErläutRV BlgNR 1523 XXV. GP, 8 f) nicht anzuschließen:
Der Beschwerdeführer bringt damit lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, für einen ausreichenden (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutz zu sorgen und sich bei der Wiener Gebietskrankenkasse anzumelden (offenbar in der Erwartung einer daraus folgenden gesetzlichen Krankenversicherung), was jedoch der Anwendung des Versagungsgrunds des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegensteht (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. die beiden bereits verwiesenen Entscheidungen des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; und 20.7.2016, Ra 2016/22/0062). Ein Ausspruch durch das Verwaltungsgericht, der die Behörde dazu verpflichtet, dem antragstellenden (beschwerdeführenden) Fremden einen Aufenthaltstitel nach seiner Einreise im Inland auszustellen, kommt dabei nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2015, Ra 2015/22/0020; sowie sein dort verwiesenes Erkenntnis vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0116, insbesondere Punkt 4.3 der Entscheidungsgründe). In diesem Zeitpunkt der (zur Entscheidung anstehenden) Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) müssen aber bereits sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/22/0080, Rz. 10 der Begründung).
Das Verwaltungsgericht Wien ist zudem nicht der Ansicht, dass ohne die Erfüllung sämtlicher (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen ein Vorgehen nach § 23 Abs. 2 NAG in Betracht kommt, weil in diesem Fall gerade noch nicht feststeht, dass dem (sich im Ausland aufhaltenden) Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
Schließich wurden private oder familiäre Gründe im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine erkennbaren privaten oder familiären Bindungen im Inland. Sein ihn unterstützender Vater lebt im Iran. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK liegen demnach nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen waren und ohne den bisher - unstrittig - nicht erbrachten Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes im erforderlichen Umfang die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
III.4. Zurückweisung des Kostenbegehrens (Spruchpunkt II)
Ein Ersatz für Aufwendungen im Bescheidbeschwerdeverfahren ist (im Unterscheid zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG - vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0034) gesetzlich nicht vorgesehen (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 AVG - vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/21/0011).
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
III.5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (zu schulischen Zwecken) und (dem Zeitpunkt der Erfüllung) der nachzuweisenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung eines hinreichenden Krankenversicherungsschutzes keine in der verwiesenen Rechtsprechung noch nicht beantwortete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fragen des Aufwandersatzes im Bescheidbeschwerdeverfahren sind im vorliegenden Beschwerdefall anhand des Gesetzes lösbar und daher ohne grundsätzliche Bedeutung.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz, gesetzliche Pflichtversicherung, Privatversicherung, Gleichwertigkeit, Bereitschaft, aufschiebende Bedingung, konstitutive WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.082.13050.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017