Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z3Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich „umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anmelden werde“, bringt dieser lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, für einen ausreichenden (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutz zu sorgen und sich bei der Krankenkasse anzumelden (offenbar in der Erwartung einer daraus folgenden gesetzlichen Krankenversicherung), was jedoch der Anwendung des Versagungsgrunds des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegensteht (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz, gesetzliche Pflichtversicherung, Privatversicherung, Gleichwertigkeit, Bereitschaft, aufschiebende Bedingung, konstitutive WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.082.13050.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017