RS Lvwg 2017/10/1 VGW-151/082/13050/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs3
NAG §19 Abs10
NAG §19 Abs12
NAG §23 Abs2
NAG-DV §1
NAG-DV §7 Abs1 Z6
EMRK Art 8

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich „umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anmelden werde“, bringt dieser lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, für einen ausreichenden (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutz zu sorgen und sich bei der Krankenkasse anzumelden (offenbar in der Erwartung einer daraus folgenden gesetzlichen Krankenversicherung), was jedoch der Anwendung des Versagungsgrunds des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht entgegensteht (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz, gesetzliche Pflichtversicherung, Privatversicherung, Gleichwertigkeit, Bereitschaft, aufschiebende Bedingung, konstitutive Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.082.13050.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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