Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2017Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren, nicht erbracht hat. Einerseits entsprach der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs nicht dem in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) angeführten Lehrgang. Andererseits handelt es sich bei jener Person, die für den Beschwerdeführer aufgrund einer Arbeitsprobe und eines Fachgespräches ein positives Gutachten erstellte, nicht um einen Arzt.
Schlagworte
individueller Befähigungsnachweis, TätowiererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.414.16.2016.R3Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017