Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2017Norm
AVRAG 1993 §7d Abs1Rechtssatz
Die BUAK wird als kontrollierende Stelle im Rahmen der behördlichen Entgeltkontrolle nach dem AVRAG tätig. Die Aufforderung der BUAK, die Lohnunterlagen zu übermitteln, hat daher jedenfalls in deutscher Sprache zu ergehen. Die Verwendung einer anderen Sprache, die keine Amtssprache ist (hier: ausschließlich der rumänischen Sprache), ist unzulässig. Da die Aufforderung somit rechtlich unwirksam war, kann ihre Nichtbeachtung von vorneherein keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Schlagworte
Aufforderung Lohnunterlagen, AmtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.669.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017