Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2017Norm
WRG 1959 §23a Abs1Rechtssatz
Aufgrund intensiver Nutzungen als Freizeit- und Erholungsraum im Bereich um sowie unterhalb der gegenständlichen Stauanlagen bestehen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und ist ein erhebliches Gefährdungspotential bei diesen Stauanlagen gegeben. Aufgrund ihrer Abmessungen (Höhen ca 7-10 m, Wassermengen zwischen 120.000 m³ und 350.000 m³) sind im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses (Dammbruch) Personen und Infrastruktureinrichtungen unmittelbar betroffen und ist von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Bestellung eines Talsperrenaufsichtsorgans im Sinne des § 23a WRG gemäß § 134 Abs 7 WRG wurde daher zu Recht angeordnet.
Schlagworte
Talsperrenaufsichtsorgan, FreizeitnutzungAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.02.2019, Ra 2017/07/0071) als unbegründet abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.435.9.2016.R15Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019