Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
StVO 1960 §1 Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des R H, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Hämmerle, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.03.2017, Zl X-9-2017/07328, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 320 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 28.02.2017, gegen 18.40 Uhr, in D, H, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 28.02.2017 um ca 19.00 Uhr seinen LKW auf dem in seinem Alleineigentum stehenden GST-NR YYY, KG D (Haus H, D), auf den Kiesvorplatz vor das Haus gelenkt, um dort mit dem Hubstapler Entladetätigkeiten zu verrichten. Dieses Grundstück samt Baulichkeiten und Außenflächen werde bereits seit Jahren ausschließlich betrieblich für das Einzelunternehmen R H, Verputz- und Stukkaturunternehmen, mit Sitz in H, D, verwendet. Er habe die auf der Ladefläche seines LKWs geladenen Baugerüstteile abladen wollen. Dabei habe er den betrieblich genutzten Lager- und Manipulationsplatz vor dem Haus H nicht verlassen. Aufgrund einer familiären Auseinandersetzung habe sein Vater die Polizei verständigt, als er den LKW bereits vor das Haus gefahren habe. Jene Fläche, die er mit dem LKW befahren habe, werde ausschließlich für das Verputz- und Stukkaturunternehmen H als Lade- und Manipulations- wie auch meist als Außenlagerfläche für Baugerüste etc verwendet. Die Polizei habe eine Alkoholkontrolle bei ihm durchgeführt. Der Test habe einen Blutalkoholwert von 1,68 Promille aufgewiesen. Aufgrund dessen sei ihm der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen worden.
Das angefochtene Straferkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Jener Bereich, auf welchem er den LKW gelenkt habe, sei keine öffentliche Verkehrsfläche bzw Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Betriebsgelände „H, D“ sei nur über eine Privatstraße zugänglich. Dabei handle es sich um eine Erschließungsstraße für einen eng eingeschränkten Personenkreis und um eine Sackgasse. Die Straße sei auch als Privatstraße beschildert. Jener Bereich, den er mit dem LKW befahren habe, befinde sich ausschließlich auf diesem Betriebsgelände und zwar auf dem Vorplatz, der überwiegend als Lager- und Manipulationsplatz für seinen Betrieb genutzt werde. In diesem Bereich würden meist Metallgerüste zum Hausverputzen gelagert, es würden dort in der Regel Lager-, Manipulations-, Ent- und Beladetätigkeiten mit dem Hubstapler und sonstigen Arbeitsgeräten vorgenommen. Eine Abschrankung des Vorplatzes sei von ihm deshalb nicht vorgenommen worden, weil dies zu einer Behinderung der Manipulationstätigkeiten in diesem engen Bereich führen würde. Beim Vorplatz handle es sich auf keinen Fall um einen Parkplatz für Hausbesucher, Mitarbeiter oder Kunden. Es seien bei der gegenständlichen Fläche auch keine Bodenmarkierungen oder sonstige Zeichen vorhanden, die den Schluss zulassen würden, dass es sich bei dieser Fläche um Parkflächen handeln könnte. An der Hausaußenwand des Gebäudes H sei eine Tafel angebracht mit der Aufschrift „Betreten des Grundstücks verboten! Eltern haften für ihre Kinder“. Er habe dadurch als Eigentümer des Hauses klar zu erkennen gegeben, dass er einen öffentlichen Verkehr, auch durch Fußgänger, auf seinem Grundstück und Werksgelände, insbesondere auch auf dem Vorplatz des Hauses, nicht dulde. Deshalb stellten die von ihm befahrenen Flächen keine Flächen für öffentlichen Verkehr dar, weil das Betreten sowie das Befahren oder Parken von und mit Fahrzeugen generell nur dem Grundeigentümer erlaubt, für andere aber verboten sei. Nicht richtig sei, dass das Verbotsschild so angebracht sei, dass es für Drittpersonen nicht erkennbar sei. Es sei ihm auch nicht zumutbar, das gesamte Gebäude samt Vorplatz mit Verbotsschildern und Hinweisschildern zu versehen, wenn ohnehin für jeden halbwegs vernünftig und klar denkenden Menschen ohne große Mühe erkennbar sei, dass der Vorplatz des Gebäudes als Lagerplatz eines Werkgeländes genützt werde und somit keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle. Eine faktische Verhinderung der Benützung des Vorplatzes durch jedermann liege schon darin, dass der Vorplatz auch zum Zeitpunkt des Führerscheinentzugs mit Materialien und Baustelleneinrichtungen belegt gewesen sei. Jener Personenkreis (einige Anrainer der Privatstraße), der diese Privatstraße benutzen dürfe, wisse, dass es sich beim Vorplatz des Hauses H um ein Werksgelände handle und der Vorplatz von diesem Personenkreis daher nicht genutzt werden dürfe. Bei seinem Betrieb finde auch kein Kundenverkehr statt. Er suche seine Kunden stets zu Hause oder auf der Baustelle auf. An der Adresse H, D, gebe es daher auch keine Kundenparkplätze. Die Flächen, die er mit dem LKW am besagten Tag befahren habe, seien auch keine Parkflächen, sondern reine Manipulationsflächen. Es liege in der Natur der Sache, dass auch diese Manipulationsflächen mit LKW befahren werden, da diese ja für Be- und Entladetätigkeiten sowie für Lagerzwecke vorhanden seien. Dieser Umstand allein führe nicht dazu, dass dieser Teil des Werksgeländes zu einer Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr mutiere. Ungeachtet dessen habe der Vorfall zu einem Zeitpunkt (Faschingsdienstag am Abend) stattgefunden, als sein Unternehmen bereits geschlossen gewesen sei, keine Mitarbeiter mehr auf dem Betriebsgelände gewesen seien und ohnehin auch kein Kundenverkehr stattfinden hätte können. Um 19.00 Uhr hätten sich alle Mitarbeiter bereits im Feierabend befunden. Zum betreffenden Zeitpunkt hätten sich auch keine weiteren Personen auf dem Betriebsgelände befunden. Aufgrund all dieser Umstände sei zwingend davon auszugehen, dass es sich beim Vorplatz des Hauses H, D, um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern um eine Fläche ohne öffentlichen Verkehr, nämlich um einen Kiesplatz, auf dem Lager-, Manipulations-, Ent- und Beladetätigkeiten mit Hubstapler und sonstigen Arbeitsgeräten vorgenommen würden, handle.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 28.02.2017, gegen 18.40 Uhr, lenkte der Beschuldigte seinen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem Vorplatz des Hauses H in D, GST-NR YYY, KG D, um dort Entladetätigkeiten zu verrichten. Das genannte Grundstück steht im Alleineigentum des Beschuldigten. Der Kiesvorplatz vor dem Haus H grenzt unmittelbar an die ebenfalls gekieste private Zufahrtsstraße zu den an dieser Zufahrtsstraße gelegenen Grundstücken an. Der Vorplatz ist von der Zufahrtsstraße optisch nicht getrennt und nicht abgeschrankt. Der Vorplatz wird betrieblich als Lager- und Manipulationsplatz sowie als Abstellplatz für Betriebsfahrzeuge genutzt.
An der nördlichen Seitenwand des Gebäudes H ist eine Tafel mit der Aufschrift „Betreten des Grundstückes verboten! Eltern haften für ihre Kinder“ in einer Höhe von 1,50 m angebracht. Vom Vorplatz auf der Frontseite des Gebäudes ist diese Tafel nicht zu sehen. Sie ist erst dann erkennbar, wenn man die Frontseite des Gebäudes soweit passiert, dass Sichtkontakt auf die nördliche Seitenwand des Hauses besteht.
Aufgrund einer familieninternen Auseinandersetzung hat der Vater des Beschuldigten die Polizei verständigt, nachdem der Beschuldigte den LKW bereits vor das Haus gefahren hatte. Der am 28.02.2017 um 19.00 Uhr beim Beschuldigten durchgeführte Alkomattest ergab einen Messwert von 0,89 mg/l, die um 19.02 Uhr durchgeführte zweite Messung ergab einen Messwert von 0,84 mg/l.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2017 als erwiesen angenommen.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am angegebenen Ort zum angeführten Tatzeitpunkt einen LKW gelenkt hat. Ebenso wenig wird die bei ihm durchgeführte Alkoholkontrolle sowie der dabei festgestellte Atemalkoholwert von 0,84 mg/l bzw Blutalkoholwert von 1,68 Promille bestritten.
Der Beschuldigte bestreitet in seiner Beschwerde jedoch, dass es sich bei der von ihm befahrenen Fläche des Vorplatzes des Hauses H in D um eine Verkehrsfläche bzw Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Die dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere jene betreffend die Zufahrtsstraße sowie den Vorplatz des Hauses H, wurden aufgrund der zahlreichen im behördlichen Akt liegenden Lichtbilder sowie der Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung getätigt.
5.1. Nach ihrem § 1 Abs 1 gilt die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach § 5 Abs 1 StVO darf eine Person, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
5.2. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen (Punkt 3. und 4.) steht fest, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Diese Übertretung hat er auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges musste es dem Beschuldigten bekannt sein, dass er dieses nicht in alkoholisiertem Zustand in Betrieb nehmen darf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte das Fahrzeug vermeintlich auf einer Fläche ohne öffentlichen Verkehr gelenkt hat.
5.3. Zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht, hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes erwogen:
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht (vgl VwGH 21.02.2014, 2013/02/0239).
Allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums am Straßengrund durch die Aufschrift „Privatweg“ und durch die Beschränkung auf von dem Grundeigentümer zugelassene Fahrzeuge kann die Eigenschaft als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nicht ausgeschlossen werden (vgl VwGH 15.12.1982, 81/01/0134). Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 21.02.2014, 2013/02/0239). Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentlicher Verkehr (das heißt auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH 20.06.2001, 99/06/0187). Ohne faktische Verhinderung des allgemeinen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs wird stets von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen sein (StVO-ON 14.01, Pürstl: § 1 StVO, E12).
Maßgeblich ist somit die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Weder der Vorplatz vor dem Haus des Beschuldigten noch die Zufahrtsstraße sind baulich abgetrennt oder abgeschrankt, sondern können grundsätzlich von Fahrzeugen befahren und von Fußgängern betreten werden. Dem äußeren Erscheinungsbild nach darf jedermann die Zufahrtsstraße und den Vorplatz benützen, um zum Geschäftshaus des Beschuldigten zuzufahren. Der Beschuldigte hat es sich auch nicht vorbehalten, bestimmte Personen individuell zum Fahrzeugverkehr auf der Zufahrtsstraße und auf dem Vorplatz zuzulassen; die Kennzeichnung als „Privatstraße“ bewirkt noch kein Benützungsverbot. Der Vorplatz vor dem Haus des Beschuldigten ist daher eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO.
Zum Vorbringen, wonach es sich beim gegenständlichen Vorplatz um ausschließliches Werks- und Betriebsgelände für das Verputz- und Stukkaturunternehmens des Beschuldigten handle, ist anzumerken, dass nur ein abgeschranktes Werksgelände im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (vgl VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Im vorliegenden Fall ist der Vorplatz aber weder abgeschrankt noch mit einem Tor versehen und somit frei zugänglich und befahrbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorplatz zum Teil als Lagerfläche für Baumaterialien verwendet wird und dort dann faktisch nicht betreten bzw befahren werden kann. Einerseits ändern sich der Lagerbestand und damit die frei zugängliche bzw befahrbare Fläche fortlaufend, andererseits dient der Vorplatz auch zum Abstellen von Betriebsfahrzeugen und ist insoweit auch begeh- und befahrbar.
Selbst wenn sich der Grundeigentümer die Benützung einer Fläche durch Fremde verboten hat, ist dies für die Qualifikation der Fläche als Straße ohne öffentlichen Verkehr dann nicht relevant, wenn die entsprechende Erklärung nicht allgemein erkennbar, schriftlich oder durch Zeichen am Parkplatz selbst erfolgt ist (VwGH 19.10.1994, 94/03/0266). Durch die auf der Seitenwand des Hauses H angebrachte Tafel „Betreten des Grundstückes verboten“ wird der Vorplatz des Hauses noch nicht zu einer Straße ohne öffentlichen Verkehr, weil die genannte Tafel nur dann erkennbar ist, wenn man den Vorplatz entlang der Gebäudefront soweit überquert, dass man die nördliche Seitenwand des Hauses im Blickfeld hat, wo die besagte Tafel angebracht ist. Von einer allgemeinen Erkennbarkeit kann somit nicht gesprochen werden. Darüber hinaus lässt sich aus der an der seitlichen Hauswand entlang der Hofzufahrt angebrachten Tafel nicht zwingend erschließen, dass das Betretungsverbot auch für den Vorplatz gilt.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Milderungsgründe sind ebenso wie Erschwerungsgründe keine hervorgekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte angegeben, dass er ein Haus sowie einen PKW besitze, Schulden in Höhe von ca 550.000 Euro habe und für zwei Kinder sorgepflichtig sei.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, bei der es sich um die gesetzliche Mindeststrafe für das gegenständliche Delikt handelt, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (12.09.2017, Ra 2017/02/0166) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.337.2017.R15Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017