Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Die bloße Weiterverrechnung der der Behörde in Rechnung gestellten Kosten für mangels technischer Möglichkeiten extern angefertigte Kopien an die Akteneinsicht begehrende Person kann nicht dazu führen, dass diese im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0293) als unsachlich überhöht angesehen werden, auch wenn diese dadurch eine nicht unerhebliche Höhe (hier: von über 40 Euro pro A0 Kopie) erreichen.
Schlagworte
Kopien Akteneinsicht, Barauslagen, VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.404.5.2016.R1Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017