Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
VwAbgV Vlbg 2014 Tarif5Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des J S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde H vom 29.09.2016, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Kostenersatz mit Euro 131,42 festgesetzt wird und es im Spruch anstatt: „Bescheid der Marktgemeinde H“ zu lauten hat: „Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Marktgemeinde H (gemeint wohl: des Bürgermeisters der Marktgemeinde H) vom 14.01.2015, mit welchem ein Kostenersatz gemäß § 17 AVG in Höhe von Euro 244,18 vorgeschrieben worden ist, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Kostenersatz mit Euro 221,42 festgesetzt wurde.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, gegenständlich sei ausschließlich fraglich, ob für die Herstellung von Kopien aus einem Bauakt Fotokopierkosten, sei dies als Barauslage oder Verwaltungsabgabe, von der jeweiligen Partei, die die Herstellung der Kopien begehrt, verlangt werden könne. Dabei sei unter Zugrundelegung des in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts des Landes Vorarlberg vom 27.04.2016 zu Zl LVwG-404-1/2016-R11 lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob es sich entweder um eine Angelegenheit nach § 17 Abs 1 iVm § 76 Abs 1 AVG oder um eine Angelegenheit nach § 1 Abs 2 Verwaltungsabgabengesetz iVm § 1 Verwaltungsabgabenverordnung der Tarifpost 5 handle. Dies sei die einzig zu klärende Rechtsfrage.
Die Bestimmung des § 1 Verwaltungsabgabengesetzes sei lex specialis zu § 17 iVm § 76 AVG. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausdrücklich auf Gemeindeabgaben im Verwaltungsabgabengesetz hingewiesen werde. Die Gemeinde würde Bauverfahren im Rahmen des eigenen Wirkungskreises durchführen. Dabei entstehende Kosten und Abgaben seien eben durch das Verwaltungsabgabengesetz speziell geregelt. Würde man der Auffassung der Marktgemeinde H einschließlich der Berufungskommission der Marktgemeinde H Folge leisten, so wäre – was nie zu unterstellen sei – die Bestimmung der Tarifpost 5 des Verwaltungsabgabengesetzes (gemeint wohl: Verwaltungsabgabenverordnung) des Landes Vorarlberg überflüssig und sinnlos. Die gesamte Tarifpost 5 der Verordnung wäre überhaupt nie anwendbar, da ja immer nach § 17 iVm § 76 AVG argumentiert werden könnte.
Dabei mache es keinen Unterschied, wo die Fotokopien amtsintern hergestellt würden oder die Herstellung der Kopien extern ausgelagert werde. Denn die Tarifpost 5 bestimme nun einmal, dass für die Herstellung derselben nichts zu verlangen sei. Dass der Beschwerdeführer Partei in diesem gegenständlichen Bauverfahren gewesen sei und noch immer sei, sei unbestritten. Die Herstellung der Kopien dürfe daher auch nicht verrechnet werden, wenn sie extern erfolge. Dabei sei zu beachten, dass es sich dabei nicht nur um eine Abgabe handle, sondern nach Tarifpost 5 bestimmt werde, dass das gesamte Herstellen der Kopien frei sei, gleichgültig ob extern oder intern. Denn der Halbsatz „… wenn sie von der Behörde hergestellt werden“ beziehe sich grammatikalisch auf die Zweitausfertigung, nicht auf das Herstellen von Kopien.
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Pläne auch mithilfe eines DIN A4 Kopierers hätten hergestellt werden können, da dann die einzelnen Teile – wie dies früher üblich gewesen sei – zusammengeklebt werden könnten. Wenn sich die Marktgemeinde H dieser Mühe nicht unterziehen wolle, so könne dies kostenmäßig nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, der diesbezüglich kostenfrei gestellt werde, gehen. Schließlich sei anzumerken, dass die Arbeitszeit des Bautechnikers als Arbeitszeit eines Gemeindeangestellten nicht gesondert verrechnet werden könne. Dies treffe auch auf den Techniker für die externen Kopien zu. Dann auch noch Fahrtkosten zu verlangen, finde überhaupt nirgends Deckung.
Zusammenfassend ergebe sich, dass für das Herstellen der Kopien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausschließlich § 1 des Verwaltungsabgabengesetzes als lex specialis heranzuziehen sei und das AVG als lex generalis außer Betracht bleiben müsse. Im Sinne des § 1 der Verwaltungsabgabenverordnung iVm Tarifpost 5 seien daher alle Kopien kosten- und abgabenfrei.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 21.11.2014 bei der Marktgemeinde H Akteneinsicht in einen Bauakt vorgenommen, in dem der Beschwerdeführer Partei war. Dabei wurden mit Post-it Aktenteile gekennzeichnet, von denen der Beschwerdeführer Kopien erhalten wollte.
Daraufhin wurden von einem Bautechniker der Gemeinde H im Gemeindeamt H entsprechend den Wünschen des Beschwerdeführers drei A4 Kopien farbig, vier A3 Kopien farbig sowie 59 schwarz/weiß Kopien A4 hergestellt. Da im Gemeindeamt H keine Kopien größer als A3 erstellt werden können, wurden zwei Pläne im Format A0 bei der V E GmbH in B kopiert. Die Pläne wurden von einem Bediensteten der Marktgemeinde H mit einem Pkw dorthin gebracht und samt Kopien wieder abgeholt. Für diese Kopien wurde von der V E GmbH Abteilung N eine Stunde GIS-Techniker in der Höhe von 77,50 Euro sowie für zwei Ausdrucke A0 9,60 Euro, Gesamtsumme exkl. Mehrwertsteuer 87,10 Euro, in Rechnung gestellt.
Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2014 244,80 Euro für die Kopien in Rechnung gestellt. Die Kopien errechneten sich wie folgt:
A4 Kopie farbig
3 Stück
á 0,40 Euro
1,20 Euro
A3 Kopie farbig
4 Stück
á 0,68 Euro
2,72 Euro
A4 schwarz/weiß Kopie
59 Stück
á 0,24 Euro
14,16 Euro
Arbeitszeit Bautechniker
1,5 Stunden
á 60,00 Euro
90,00 Euro
Kosten Kopien über die Größe von A3 – Auslagerung externe Dienstleister
A0 Kopie
2 Stück
87,10 Euro
Fahrtkosten
21,0 km
á 0,42 Euro
8,82 Euro
Gesamtsumme
204,00 Euro
Mehrwertsteuer
40,80 Euro
Gesamtbetrag
244,80 Euro
In der Folge wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde H am 14.01.2015 ein Bescheid, Aktenzahl Bau-99/02-2015, erlassen, mit dem dem Beschwerdeführer Euro 244,80 für Barauslagen – Kosten Akteneinsicht gewünschte Kopien vorgeschrieben wurden.
Einer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde zunächst mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde H vom 09.03.2016, keine Folge gegeben; dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27.04.2016, Zl LVwG-404-1/2016-R11, wegen Unzuständigkeit der Abgabenkommission aufgehoben.
In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Unter anderem wurde die Abänderung der Kostenvorschreibung damit begründet, dass die berechnete Umsatzsteuer nicht zur Vorschreibung komme, weil die Gemeinde nicht als Betrieb gewerblicher Art tätig sei. Ausnahme sei die Weiterverrechnung der V – Aufwände bzw Kosten.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unbestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 24 Abs 1 und 3 VwGVG entfallen.
5.1. Gemäß § 17 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen und auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Nach § 75 Abs 1 AVG sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Nach § 75 Abs 2 AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als wie in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchen Titeln immer, unzulässig.
Nach § 78a Z 1 AVG ist von den Bundesverwaltungsabgaben unter anderem die Erstellung von Kopien befreit.
Nach Tarifpost 5 der (Vorarlberger) Verwaltungsabgabenverordnung ist die Herstellung von Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teils dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) frei.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im vorliegenden Fall Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung angewendet werden müsste, nach welcher Bestimmung die Erstellung der Kopien frei wäre.
Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 78a Rz 2 (Stand 01.04.2009, rdb.at) bedeuten die Bestimmungen des § 17 Abs 1 AVG und 78a AVG (gemäß dessen Z 1 Kopien von Bundesverwaltungsabgaben befreit sind), dass die Partei zwar die Kosten für die Kopien als Barauslagen zu ersetzen hat, im Übrigen (für die Tätigkeit bzw zum allgemeinen Aufwand der Behörde) aber keinen Beitrag (keine Verwaltungsabgaben) leisten muss. Dies kann auch auf den Anwendungsbereich der Landesverwaltungsabgaben übertragen werden; hier wird die Abgabenfreiheit der Kopien nicht im Gesetz, sondern in TP 5 der Verwaltungsabgabenverordnung normiert.
Nur weil jedoch der Landesverordnungsgeber die Herstellung von Abschriften in Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung verwaltungsabgabenfrei gestellt hat, bedeutet dies nicht, dass für Kopien nach § 17 Abs 1 AVG im Zuge der Akteneinsicht keine Barauslagen verrechnet werden dürften. Dass für ein Verfahren bzw für Verfahrensschritte Verwaltungsabgaben vorgeschrieben sind, bedeutet nicht, dass in diesen Verfahren bzw hinsichtlich dieser Verfahrensschritte nicht (zusätzlich) Barauslagen verrechnet werden müssen.
5.3. Da die Erstellung der Kopien also als Barauslagen dem Beschwerdeführer vorzuschreiben ist, ist weiter zu prüfen, in welcher Höhe die Behörde befugt war, Barauslagen vorzuschreiben. Grundsätzlich ist auf die schon oben zitierte Textstelle im Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 78a AVG zu verweisen, gemäß der zwar die Kosten für die Kopien zu ersetzen sind, für die Tätigkeit der Amtsorgane bzw zum allgemeinen Aufwand der Behörde jedoch kein Beitrag zu leisten ist.
Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 3 (Stand 01.04.2009, rdb.at), ergibt sich aus § 75f AVG im Lichte der Materialien eine Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Aufwand der Behörde für ihre behördliche Tätigkeit auf der einen Seite und dem besonderen Aufwand für eine konkrete behördliche Tätigkeit, der über diesen allgemeinen Aufwand hinausgeht, auf der anderen Seite. Der allgemeine Aufwand besteht aus den Kosten für die Einrichtung der Behörde an sich und der laufenden Tätigkeit der Behörde, also aus den mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Regelfall verbundenen Sach- und Personalkosten. Dem gegenüber handelt es sich bei Barauslagen um solche Aufwendungen, die nicht typischerweise mit jedem Verwaltungsverfahren verbunden sind, also nicht um die Kosten des Verwaltungsapparates (an Mühe, Zeit und Arbeit) als solche.
Bei den Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht handelt es sich um Barauslagen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 175 und 496).
5.4. Zu prüfen ist nun ob die Behörde berechtigt war, eineinhalb Stunden für einen Bauingenieur zwecks Anfertigung der Kopien zu verrechnen. Nach dem Obgenannten sind Personalkosten grundsätzlich im Sinne des § 75 AVG von der Behörde selbst zu tragen. Hinsichtlich Kopierkosten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl 2007/06/0293, ausgeführt, dass § 17 AVG nichts aussagt, wie hoch die Kosten für Kopien zu sein haben oder sein dürfen. Es lässt sich lediglich nach allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr nach § 17 Abs 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre. Davon kann aber im Beschwerdefall bei den dort anzuwendenden Gebührensätzen von 0,17 bzw 0,35 Euro keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, dass bei den Gebührensätzen auch nicht außer Acht bleiben kann, dass bei der Herstellung von Kopien auch auf Personalkosten Bedacht zu nehmen ist.
Auch hat der OGH in einer Entscheidung vom 04.09.2007, Zl 4 Ob 149/07a, auf die der VwGH im obigen Erkenntnis verweist, ausgeführt, dass der Umstand, dass bei Gericht für unbeglaubigte Aktenabschriften 0,40 Euro je Seite zu zahlen sind (Anmerkung 6 zu TP 15 GGG) darauf beruht, dass damit auch der Aufwand in der Geschäftsabteilung (Aushebung des Aktes etc) abgegolten werden muss.
Der Verwaltungsgerichtshof gesteht somit den Behörden zu, dass sie einen gewissen Personalansatz bei der Bemessung der Kopierkosten im Sinne des § 17 Abs 1 AVG einberechnen dürfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass von der Gemeinde H für eine Kopie zwischen 0,24 und 0,68 Euro/Stück (ohne die zusätzlich verrechneten Kosten für einen Bautechniker) verlangt wurden. Damit ist evident, dass diese Kosten nicht die reinen Sachkosten beinhalten, sondern, dass auch Personalkosten einkalkuliert wurden. Auch kann vergleichsweise auf § 31 Abs 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz verwiesen werden. Demnach betragen die Kosten für eine Ausfertigung einer Reinschrift pro Seite 60 Cent, mit diesen Kosten sind auch die hiefür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Der Gesetzgeber gesteht somit Sachverständigen und Dolmetschern, die im Gegensatz zur Behörde gewinnorientiert arbeiten, für Kopien von Reinschriften einschließlich Personalkosten nur 60 Cent pro Seite zu.
Rechnet man vereinfacht die 108,80 Euro für die Kopien und den Bautechniker (unter der Annahme, dass alle Kopien vom Format und der Farbe her gleich kosten) auf die Kopien um, so ergibt sich pro Kopie ein Betrag von 1,64 Euro. Ein solcher Betrag wäre als unsachlich überhöht anzusehen, solche Beträge haben eine prohibitive Wirkung und sind geeignet, zu verhindern, dass Parteien im Zuge der Akteneinsicht Kopien anfertigen lassen.
Da somit davon auszugehen ist, dass bei den von der Gemeinde H festgesetzten Kopierkosten die Personalkosten schon einkalkuliert sind, ist es nicht möglich dazu noch die Kosten für das Personal gesondert in Anrechnung zu stellen. Die Höhe der Kopierkosten zwischen 0,24 und 0,68 Euro/Stück ist nicht als überhöht anzusehen.
Ob es im konkreten Fall notwendig war, dass für das bloße Anfertigen von Kopien ein Bautechniker (Verwendungsgruppe B) eineinhalb Stunden beschäftigt war oder auch Bürokräfte dafür herangezogen hätten werden können, kann somit dahingestellt bleiben.
Das Beschwerdevorbringen, dass die Arbeitszeit eines Gemeindeangestellten nicht gesondert verrechnet werden kann, traf somit zu.
5.5. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Kosten für den GIS-Techniker bei der externen Anfertigung von Kopien durch die V E GmbH. Eine solche Person ist keine Amtsperson der Gemeinde, die entsprechenden Kosten wurden der Gemeinde in Rechnung gestellt. Sie sind somit Barauslagen der Gemeinden, die dem Beschwerdeführer als Auftraggeber der Kopien weiter zu verrechnen sind.
Die bloße Weiterverrechnung der der Behörde in Rechnung gestellten Kosten für mangels technischer Möglichkeiten extern angefertigte Kopien an die Akteneinsicht begehrende Person kann nicht dazu führen, dass diese im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben VwGH 2007/06/0293) als unsachlich überhöht angesehen werden, auch wenn diese dadurch eine nicht unerhebliche Höhe von über 40 Euro pro A0 Kopie erreichen.
5.6. Der Beschwerdeführer führt aus, die Pläne im A0 Format hätten auch als A4 kopiert und zusammengeklebt werden können.
Es ist richtig, dass unnötige Barauslagen nicht auf die Parteien überwälzt werden können (Hengstschläger/Leeb, § 75 AVG Rz 5, Stand 01.04.2009 rdb.at). Im vorliegenden Fall waren die Kosten für zwei A0 Kopien aber nicht unnötig. Das DIN-Format A0 hat eine Größe von 84,1 x 118,9 cm und entspricht einem m² im Seitenverhältnis von ca 5:7. Es ist nicht zweckmäßig, einen Plan im Format A0 (dies ergibt immerhin 16 Seiten A4 bzw 8 Seiten A3) mithilfe eines (üblicherweise im Bürobetrieb verwendeten) A4 bzw A3 Kopierers zu kopieren und dann zusammenheften. Schon das erforderliche Einlegen eines solchen Planes in einen solchen Kopierer ist schwer zu bewerkstelligen, zudem müssen die Pläne exakt so eingelegt werden, dass die einzelnen Kopien unmittelbar anschließen, um entsprechend zusammengeklebt werden zu können. Es entspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass dies bei der erforderlichen Anzahl von Kopien und aneinanderzufügenden Stellen nahezu unmöglich ist. Schließlich sind ja die genauen Abmessungen notwendig, bei allenfalls entstehenden Überlappungen beim mehrfachen Einlegen der Pläne ist dies nicht mehr gewährleistet.
Anzumerken ist im konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Vertreter diese großformatigen Pläne im Zuge der Akteneinsicht gesehen und als zu kopierende Aktenstücke gekennzeichnet hat. Es musste ihm bewusst sein, dass diese Pläne kopiert werden, was mit herkömmlichen Kopierern aus den oben beschriebenen Gründen nicht fachgerecht möglich ist. Dem Beschwerdeführer bzw dessen Vertreter wäre es jedoch unbenommen geblieben, bereits bei der Akteneinsicht mitzuteilen, dass er keinen Wert auf fachgerechte A0 Kopien legt, sondern, dass entsprechende kleinformatige, zusammen geklebte Kopien bzw von ihm zusammenklebende Kopien gewünscht werden.
Bei den Fahrtkosten in diesem Zusammenhang handelt es sich um Barauslagen, die über den normalen Sachaufwand der Behörde hinausgehen.
Hinsichtlich dieser Kosten konnte somit der Beschwerde somit keine Folge gegeben werden.
5.7. Die zu entrichtenden Kosten für die Kopien stellen sich somit wie folgt dar:
A4 Kopien in Farbe
3 Stück
á 0,40 Euro
1,20 Euro
A3 Kopien in Farbe
4 Stück
á 0,68 Euro
2,72 Euro
A4 Kopien schwarz/weiß
59 Stück
á 0,24 Euro
14,16 Euro
Kopien extern inkl 20% Mehrwertsteuer
104,52 Euro
Fahrtkosten
21 km
á 0,42 Euro
8,82 Euro
Gesamtbetrag
131,42 Euro
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abänderung des Spruches erfolgte darüber hinaus, weil der erstinstanzliche Bescheid keiner der „Marktgemeinde H“ war, sondern vielmehr dessen Bürgermeisters.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es existiert keine Rechtsprechung zur Frage, ob Barauslagen auch dann vorzuschreiben sind, wenn für solche Handlungen auch in der Verwaltungsabgabenverordnung Bestimmungen enthalten sind. Ebenso existieren keine Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ab welcher Höhe die zu entrichtenden Kopierkosten unsachlich überhöht sind, dass damit das nach § 17 Abs 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre.
Schlagworte
Kopien Akteneinsicht, Barauslagen, VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.404.5.2016.R1Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017