Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Eine Bestrafung nach § 7b Abs 3 AVRAG (Nichtmeldung) schließt eine (weitere) Bestrafung nach § 7b Abs 5 AVRAG (Nichtbereithalten) im vorliegenden Fall aus:
Die ZKO3-Meldungen waren in einem Fall überhaupt nicht und in drei weiteren Fällen zum Übertretungszeitpunkt zwar erstattet, letztere aber verspätet und überdies (hinsichtlich des Arbeitsbeginnes) unrichtig. Anlässlich der Kontrolle konnten somit (korrekte) ZKO3-Meldungen gar nicht bereitgehalten werden, da diese gar nicht existierten.
Schlagworte
Konsumtion, ScheinkonkurrenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.937.2016.R3Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017