Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2017Norm
AVRAG 1993 §7g Abs2Rechtssatz
Beim Beginn der Frist bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags nach § 7g Abs 2 AVRAG kommt es nicht auf das tatsächliche Zukommen (hier: Abholung beim Postamt) des Aufforderungsschreibens an, sondern auf die Zustellung nach dem ZustG (hier: Zustellung durch Hinterlegung).
Schlagworte
Aufforderung Unterlagen, Fristbeginn, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.312.2017.R7Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017