Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
ParkabgabeG Vlbg 1987 §7 Abs1 litaRechtssatz
Von einem Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug auf einer gebührenpflichtigen Verkehrsfläche abstellen möchte, muss verlangt werden, dass er das dafür notwendige Kleingeld mit sich führt. Wenn sich der Beschuldigte das notwendige Kleingeld erst besorgen musste, nachdem er sein Kraftfahrzeug auf einer gebührenpflichtigen Verkehrsfläche abstellte, muss er sich vorwerfen lassen, dass er die Nichtentrichtung der Parkabgabe fahrlässig herbeigeführt hat.
Schlagworte
Parkabgabe, Münzgeld, Geldwechseln, FahrlässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.437.2017.R5Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017