RS Lvwg 2017/7/6 LVwG-1-437/2017-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

ParkabgabeG Vlbg 1987 §7 Abs1 lita
ParkabgabeG Vlbg 1987 §5 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Von einem Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug auf einer gebührenpflichtigen Verkehrsfläche abstellen möchte, muss verlangt werden, dass er das dafür notwendige Kleingeld mit sich führt. Wenn sich der Beschuldigte das notwendige Kleingeld erst besorgen musste, nachdem er sein Kraftfahrzeug auf einer gebührenpflichtigen Verkehrsfläche abstellte, muss er sich vorwerfen lassen, dass er die Nichtentrichtung der Parkabgabe fahrlässig herbeigeführt hat.

Schlagworte

Parkabgabe, Münzgeld, Geldwechseln, Fahrlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.437.2017.R5

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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