Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
VwGVG 2014 §8 Abs1Rechtssatz
Erteilt die Behörde mit Verzögerung (hier: elf Monate) den Auftrag zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens und kommt sie überdies ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem von ihr beauftragten Amtssachverständigen nicht ausreichend nach, ist ihr ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung anzulasten.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Verschulden der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.12.2017.R13Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017