RS Lvwg 2017/7/17 LVwG-318-12/2017-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

VwGVG 2014 §8 Abs1
AVG §73 Abs1

Rechtssatz

Erteilt die Behörde mit Verzögerung (hier: elf Monate) den Auftrag zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens und kommt sie überdies ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem von ihr beauftragten Amtssachverständigen nicht ausreichend nach, ist ihr ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung anzulasten.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verschulden der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.12.2017.R13

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten