Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
GütbefG 1995 §19 Abs3 Z7Rechtssatz
Zur Anwendung der „Handwerkerregelung“ des § 19 Abs 3 Z 7 Güterbeförderungsgesetz ist darauf abzustellen, in welcher Tätigkeit das Hauptaugenmerk der Beschäftigung im Einzelfall liegt. Wesentlich ist, dass der Lenker die selbst bearbeiteten Güter beim Kunden anliefert und dort weiterbearbeitet bzw dass die Hauptbeschäftigung nicht die Lieferung, sondern die Gestaltung, Fertigung, Errichtung oder Reparatur von diversen Gegenständen ist. Sofern die Verarbeitung, die Gestaltung oder die Errichtung der transportierten Ware die vordergründige (Dienst-)Leistung darstellt, wird der Transportaspekt davon konsumiert und tritt die Ausnahmeregelung in Kraft.
Schlagworte
Güterbeförderung, Fahrerqualifikationsnachweis, HandwerkerregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.904.2016.R14Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017