Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs6Rechtssatz
Das Ermöglichen der Teilnahme an einer verbotenen Wette (hier: Livewette) an unterschiedlichen Tagen nach einer zuvor stattgefundenen Kontrolle nach dem Wettengesetz bedarf jedenfalls eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Livewetten, kein fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.535.2016.R2Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017