TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/18 96/17/0255

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1014;
BauO OÖ 1994 §18 Abs1;
BauO OÖ 1994 §18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. B und Dr. G, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1996, Zl. BauR - 011660/2 - 1966 Ru/Die, betreffend Vorstellung i.A. Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Marktgemeinde beabsichtigte den Neubau des Ortschaftsweges Z. Nachdem Verhandlungen mit der Grundeigentümerin L. ergebnislos geblieben waren, wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Juni 1988 für den Neubau des erwähnten Ortschaftsweges die dauernde Enteignung von insgesamt 342 m2 der näher bezeichneten, im Eigentum der L. stehenden Grundstücke, ausgesprochen. Unter Berufung auf § 13 Abs. 4 und 6 iVm § 17 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 wurde dabei eine Entschädigung in der Höhe von S 330,--/m2 bestimmt (Spruchpunkt III des erwähnten Bescheides).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Grundeigentümerin vom 16. Juli 1988 wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1988 als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der zuerkannten Entschädigung richtete, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Insoweit stützte sich die Oberösterreichische Landesregierung auf § 13 Abs. 7 der Oberösterreichischen Bauordnung; nach dieser Bestimmung sei gegen die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages und gegen die Entscheidung, in welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen sei, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Jede Partei könne jedoch binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages, im Fall der Festsetzung einer Naturalentschädigung auch die Entscheidung, in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen sei, im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Enteignungsbescheid trete hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe des Entschädigungsbetrages bzw. hinsichtlich des Ausspruches, in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen sei, mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Auf das Vorbringen in der Berufung, wonach die (vorläufig) festgesetzte Entschädigung zu niedrig sei, sei daher nicht einzugehen gewesen, da eine Entscheidung darüber (zumindest im Wege der Berufung) den Verwaltungsbehörden entzogen sei. Die Berufung sei daher insoweit auch nicht zulässig, was bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich gewesen sei.

Nach einem im Akt befindlichen Amtsvermerk wurde die Berufungsentscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 1988 am 3. Jänner 1989 rechtskräftig.

Am 3. Juli 1989 langte beim Bezirksgericht ein Antrag der enteigneten Grundeigentümerin auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung ein. Mit diesem begehrte die Antragstellerin erkennbar die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrages als des Betrages von S 112.860,--. Die Antragstellerin wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht rechtsfreundlich vertreten.

In der Folge kam es nach mehreren Tagsatzungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Tagsatzung vom 17. Jänner 1990 zu einem als "Vereinbarung" bezeichneten (bedingten) Vergleich. In diesem verpflichtete sich die durch den Bürgermeister vertretene mitbeteiligte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 25.661,-- (der Betrag von S 112.860,-- war bereits bezahlt worden) für einen sich aus "nunmehr durch die AS (= Antragstellerin) selbst durchzuführenden Rekultivierungsarbeiten, Zaunentfernung, Zaunerneuerungs- u. Wiederanbringungsarbeiten" ergebenden Differenzbetrag von S 25.661,-- sowie dazu, "die heute einschließlich der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme am Lokalaugenschein vom 13. September 1989 sowie das schriftliche Gutachten ... von der Antragstellerin vorgeschossenen Gebühren bekannt gegebenen tarifmäßigen Kosten des Antragsteller-Vertreters von S 30.276,40 (darin enthalten 20 % USt von S 3.379,40 und Barauslagen von S 10.000,--)" binnen vier Wochen zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde nach Genehmigung durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei rechtskräftig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. September 1995 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten des Grunderwerbs für die öffentliche Verkehrsfläche Z. einen Kostenbeitrag in der Höhe von S 17.083,35 zu entrichten. Dieser Beitrag setze sich aus einem Betrag von S 11.970,75 und einem weiteren Betrag von S 5.112,60 zusammen. Nach der Begründung des Bescheides errechnet sich der erstgenannte Betrag (Ausmaß der kostenlosen Grundabtretungspflicht) aus der halben Straßenbreite von 2,5 m x der tatsächlichen Frontlänge von 14,51 m sohin von 36,275 m2 multipliziert mit S 330,-- Grunderwerbspreis/m2. Der zweitgenannte Betrag, bezeichnet als "sonstige anteilige Kosten (Vertragskosten, Rechtsanwalt, Gericht, Sachverständigengebühren, etc.)" wurde mit S 140,94/m2 x 36,275 m2 der kostenlosen Grundabtretung, insgesamt sohin mit S 5.112,60 berechnet. Dies ist in der Begründung näher dahin aufgeschlüsselt, dass für die Errichtung der Z.-Straße 342 m2 im Enteignungsverfahren erworben worden sei. Hiefür seien Sachverständigengebühren von S 27.925,-- und Rechtsanwaltskosten von S 20.276,40 angefallen. Die Summe von S 48.201,40 sei durch zwei (Hälfteanteile) zu teilen, der hieraus resultierende Betrag von S 24.100,70 durch 171, woraus sich der oben erwähnte Betrag von S 140,94/m2 ergebe. Zu "Hälfteanteil" findet sich die Anmerkung, dass eine Hälfte zu Lasten der künftigen Bauwerber des Grundstückes 36/1 und die zweite Hälfte zu Lasten der Bauwerber des ehemaligen Grundstückes 36/2 gehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen mit 17. Oktober 1995 datierte Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der "Nebenkosten" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Er begründet dies damit, dass hinsichtlich der vorgeschriebenen "Nebenkosten" von S 5.112,60 die gesetzliche Grundlage fehle; § 18 (der Oö Bauordnung 1994) stelle ausdrücklich nur auf den Wert der erworbenen Grundflächen ab. Es habe darüber hinaus keine zwingende Verpflichtung der Gemeinde bestanden, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen; auch sei die Vorschreibung von Vertragskosten nicht statthaft, weil diese durch § 18 (leg. cit.) nicht abgedeckt seien, zumal es im Verlauf von Abtretungen im Sinne des § 16 Abs. 1 (leg. cit.) in aller Regel zu gar keinem Vertragsabschluss komme. Die Tatsache, dass der Grunderwerb in Form einer Enteignung erfolgen musste, könne nicht dazu führen, andere Grundeigentümer mit Sachverständigenkosten zu belasten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 22. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe ein durch die bereits fertig gestellte öffentliche Straße erschlossenes Grundstück erworben. Für dieses Grundstück, für das mit Bescheid vom 2. August 1995 eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, habe weder der Beschwerdeführer noch sein "Vorbesitzer" eine Grundabtretung für eine öffentliche Verkehrsfläche getätigt. Für die Errichtung der öffentlichen Straße (Z.-Straße), hätten die erforderlichen Flächen im Enteignungswege durch die Gemeinde erworben werden müssen, da eine gütliche Grundeinlösung mit der betroffenen "Grundbesitzerin" nicht möglich gewesen sei. Die Kosten für diese Enteignung seien von der Gemeinde getragen worden, weshalb diese auf Grund des § 18 der Oö Bauordnung berechtigt gewesen sei, einen Beitrag "zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbs" zu verlangen. Zu diesen Kosten gehörten auch die Enteignungskosten, da das Gesetz nicht vom "Grunderwerbspreis" sondern "von Kosten des Grunderwerbs" spreche. Hiezu würden auch die Kosten des Rechtsanwaltes der "Grundbesitzerin" sowie die Kosten des vom Gericht bestellten Sachverständigen zählen. Die diesbezüglichen Gerichtsbeschlüsse bzw. Honorarnoten lägen zur Einsichtnahme auf. Die Berechnung des Kostenanteiles sei anteilsmäßig entsprechend dem § 18 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 erfolgt.

Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit der an die belangte Behörde gerichteten Vorstellung vom 1. Februar 1996. In dieser führte er unter anderem aus, die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz hätten richtigerweise die Landesabgabenordnung, nicht aber das AVG anzuwenden gehabt, der angefochtene Bescheid verletze ihn schon aus diesem Grunde in seinen Rechten. Weiters sei er nur verpflichtet, die Grunderwerbskosten bis zur Mitte (Straßenachse) vor seinem Grundstück zu ersetzen. Da der Bebauungsplan die Straße mit einer strichlierten Fläche eingrenze, sei diese Fläche der Straße nicht zuzurechnen. Das zu ersetzende Straßenstück sei daher kleiner als von der Behörde angenommen. Im Enteignungsverfahren seien Flächen von der Gemeinde in Anspruch genommen worden, die zur Straßenerrichtung nicht unbedingt nötig gewesen wären; auch hätten die für den Straßenbau notwendigen Grundeinlösen schon wesentlich früher vorgenommen werden können. Die Enteignung habe so gesehen nicht den Intentionen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen. Es sei "unverständlich und unzulässig, die Konsequenzen jahrzehntealter Behördenversäumnisse bei erstbester Gelegenheit unschuldigen Gemeindebürgern aufzubürden". Überdies hätten "Rechtsanwaltskosten, Vertragskosten, Gerichtskosten, Sachverständigengebühren etc." nicht berechnet werden dürfen. Es sei zunächst unklar, welche Teile auf "etc." entfielen. Auch sei die mitbeteiligte Partei aus mehreren Gründen rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Rechtsanwaltskosten der Enteigneten sowie die Sachverständigenkosten im Enteignungsverfahren zu tragen. Der vor dem Bezirksgericht abgeschlossene Vergleich sei - jedenfalls in der konkreten Kostenhöhe - durch die Rechtslage nicht geboten gewesen. Der von der Gemeinde bezahlte "freiwillige Mehrbetrag" könne nicht überwälzt werden. Überdies habe das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten wiederum nur den schon im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellten Quadratmeterpreis bestätigt, weshalb es daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Die diesbezüglichen Kosten hätten von der Enteigneten getragen werden müssen. Die Übernahme der Kosten durch die mitbeteiligte Partei könnten nicht als Grunderwerbskosten im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Mit ihrem Bescheid vom 29. März 1996 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Die belangte Behörde vertrat dabei die Ansicht, dass unter den "Kosten des Grunderwerbes" auch die Kosten des Enteignungsverfahrens zu verstehen seien, soweit diese zur rechts- und zweckentsprechenden Verfolgung des Enteignungszweckes unbedingt notwendig gewesen seien. Dies sei jedoch - wie näher dargelegt wird - im Beschwerdefall zutreffend angenommen worden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen § 18 der Oö Bauordnung 1994 einen Beitrag zu den Kosten des Grunderwerbs leisten zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 der Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 regelte den Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen. Seine Abs. 1 und 2 lauteten wie folgt:

"(1) Die Gemeinde hat anlässlich der Bewilligung eines Bauplatzes und der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes oder eines bebauten Grundstückes einen im Hinblick auf die Fläche des jeweiligen Grundstückes anteilsmäßigen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes vorzuschreiben, wenn sie

1. für eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche Grundflächen erworben oder

2. zu den Kosten der Erwerbung solcher Grundflächen beigetragen hat, und

3. die erworbenen Grundflächen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird."

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich nur hinsichtlich der "Nebenkosten" von S 5.112,60 gewandt. Hinsichtlich des (Teil)Betrages von S 11.970,75 ist somit Rechtskraft eingetreten. Soweit den Beschwerdeausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden könnte, dass auch die Verpflichtung zu dieser Teilleistung bekämpft werden soll, steht dem die Rechtskraft entgegen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher die dem Beschwerdeführer mit dem oben genannten Betrag von S 5.112,60 auferlegten "Nebenkosten" der Enteignung.

Hiezu hat bereits die Berufungsbehörde klargestellt, dass es sich dabei nur um die (anteiligen) Gerichts- und Sachverständigenkosten handelt. Auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist zu entnehmen, dass Gegenstand der dem Beschwerdeführer insoweit auferlegten Verpflichtung nur die (anteiligen) Sachverständigengebühren und Rechtsanwaltskosten (der Enteigneten) sind. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, welche Kosten unter dem Titel "etc." angefallen seien, geht somit ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (neuerlich) darauf verweist, die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz hätten zutreffend die Oö Landesabgabenordnung und nicht das AVG anzuwenden gehabt, so trifft dies - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - zu. Die belangte Behörde hat jedoch im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass diese "offensichtlich irrtümliche Bezeichnung der Rechtsgrundlagen" keinen erkennbaren Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer gebildet habe. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret dar, warum die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend sein sollte; der Hinweis, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Anwendung einer anderen Verfahrensvorschrift zu anderen Ergebnissen führe, vermag jedenfalls in dieser Allgemeinheit eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv öffentlichen Recht und damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzulegen.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt aber in der Bestreitung der Verpflichtung des Beschwerdeführers die (anteiligen) Kosten zu übernehmen, zu deren Tragung sich die Gemeinde im Vergleich vor dem Bezirksgericht verpflichtet hatte. Soweit der Beschwerdeführer hier sich gegen die Ersatzzahlungen der mitbeteiligten Partei betreffend den Zaun der früheren Liegenschaftseigentümerin wendet, ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese in dem von ihm bekämpften Teil des erstinstanzlichen Bescheides enthalten sind. Auf das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

Zu beantworten ist also nur, ob die Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten des bezirksgerichtlichen Enteignungsentschädigungsverfahrens als Kosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 anzusehen sind, die der Gemeinde beim Grunderwerb erwachsen sind. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut zu bejahen, besteht doch kein Zweifel daran, dass die Kosten aus Anlass des Grunderwerbes durch die Gemeinde im Zuge des Enteignungsverfahrens dieser entstanden sind. Dies bezweifelt auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, sein Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch dahin zusammenfassen, dass nur die zwangsläufig mit dem Grunderwerb verbundenen Kosten im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. zu ersetzen seien. Wenn hierunter Kosten verstanden werden, die sich aus einem den Umständen nach vertretbaren Verhalten eines verständigenden Enteignungswerbers ergeben, ist dem zuzustimmen. Der Grunderwerb für eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt im gegebenen Zusammenhang durch die Gemeinde im Interesse des Eigentümers jener Grundflächen, die durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden; diesem wird gemäß § 18 Abs. 2 Oö Bauordnung 1994 auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages auferlegt. Es sind daher alle jene Kosten der Gemeinde in Anschlag zu bringen, die ihr bei sorgsamer Erfüllung dieser Aufgaben erwachsen sind (vgl. § 1014 ABGB). Dass es sich hier nicht um solche Kosten handle, ist nicht zu erkennen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, die mitbeteiligte Gemeinde habe sich unvertretbarer Weise auf das Entschädigungsverfahren bei Gericht eingelassen oder einen unvertretbaren Vergleich sorglos abgeschlossen. Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht, dass die Anwaltskosten der Enteignungsgegnerin sowie die Sachverständigenkosten im Enteignungsentschädigungsverfahren im Falle des Unterliegens der mitbeteiligten Partei im Enteignungsentschädigungsverfahren zu den der mitbeteiligten Partei erwachsenen Kosten des Grunderwerbes gehört hätten. (Soweit er von Anwaltskosten der mitbeteiligten Partei im Enteignungsentschädigungsverfahren ausgeht, ist dies durch den Akteninhalt nicht gedeckt.) Hat aber die mitbeteiligte Partei durch einen gerichtlichen Vergleich das Risiko eines längeren Verfahrens und damit höherer Kosten beseitigt, kann ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, zumindest soweit, als die übernommene Verpflichtung die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei einer ungünstigen gerichtlichen Entscheidung anfallenden ersatzpflichtigen Kosten nicht übersteigt.

Soweit der Beschwerdeführer aber darauf verweist, dass die mitbeteiligte Partei sich auf das gerichtliche Verfahren nicht hätte einlassen müssen, da dieses nach Verstreichen der Frist des § 13 Abs. 7 der Oö Bauordnung 1976 eingeleitet worden sei, ist nur darauf zu verweisen, dass die bezogene Bestimmung in ihrem zweiten Satz eine Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides zur Anrufung des Gerichtes über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung einräumt. Diese Frist beginnt daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht schon mit Erlassung des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides zu laufen, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung. Diese Frist wurde aber nach dem Akteninhalt eingehalten.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die näheren Umstände des bezirksgerichtlichen Verfahrens, im Besonderen die Verhandlungsschriften und das Vergleichsprotokoll seien ihm weder von den Gemeindebehörden noch im Vorstellungsverfahren von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm zu erwidern, dass diese im Verwaltungsakt enthalten sind. Dass ihm aber Akteneinsicht verwehrt worden wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch die Berechnung des vorgeschriebenen Beitrages; er habe bereits in der Vorstellung vorgebracht, dass der von ihm geforderte Beitrag zu hoch bemessen sei, weil das zu ersetzende Straßenstück und sein diesbezüglicher Anteil falsch bemessen seien. Die belangte Behörde habe hierauf nur erwidert, die von ihr vorgenommene Kontrolle der Berechnung habe ergeben, dass dies ohnehin von den Gemeindebehörden bereits berücksichtigt worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine Scheinbegründung. "Richtigerweise hätte die belangte Behörde in ihrer Begründung die detaillierte Berechnung aufnehmen und auseinandersetzen müssen."

Da im Vorstellungsverfahren nach der Oberösterreichischen Gemeindeordnung kein Neuerungsverbot besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 94/17/0181, mwN), war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die nicht in Rechtskraft "erwachsenen" Nebenkosten anlangt (s.o.), zulässig. Allein das Vorbringen, "da der Bebauungsplan die Straße mit einer strichlierten Fläche eingrenzt, ist diese Fläche der Straße nicht zuzurechnen", lässt nicht erkennen, warum das tatsächliche Ausmaß der Verkehrsfläche nicht hätte der Berechnung zu Grunde gelegt werden dürfen. Unbestritten ist jedenfalls, dass die zum Zweck der Anlage der Verkehrsfläche enteignete Fläche 342 m2 betragen hat. Davon ausgehend aber erweist sich die zu Grunde gelegte Berechnung als zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch auf Grund des Beschwerdevorbringens eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides insoweit nicht zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170255.X00

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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