RS Lvwg 2017/9/22 LVwG-1-583/2017-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.09.2017

Norm

GewO 1994 §76a Abs1
GewO 1994 §76a Abs2
GewO 1994 §76a Abs7
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wird ein Gastgarten über die in § 76a Abs 1 GewO 1994 genannten Zeiten hinaus offen gehalten, liegt eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vor, da in einem solchen Fall eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, zumal aufgrund der Anzeige der Nachbarn wegen Lärmstörung davon auszugehen ist, dass ein Schutzgut des § 74 Abs 2 GewO 1994 gefährdet ist.

Schlagworte

Gastgarten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.583.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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