Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2017Norm
GewO 1994 §76a Abs1Rechtssatz
Wird ein Gastgarten über die in § 76a Abs 1 GewO 1994 genannten Zeiten hinaus offen gehalten, liegt eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vor, da in einem solchen Fall eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, zumal aufgrund der Anzeige der Nachbarn wegen Lärmstörung davon auszugehen ist, dass ein Schutzgut des § 74 Abs 2 GewO 1994 gefährdet ist.
Schlagworte
GastgartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.583.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017