TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/28 LVwG-2017/36/1421-1

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 09.05.2017, Zl ****, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Vorgeschichte, Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 21.03.2016,
Zl ****, wurde AA (nunmehr AA, in der Folge Beschwerdeführerin), gemäß § 76 Abs 2 AVG 1991 iVm § 40 Abs 4 TBO 2011 verpflichtet, der belangten Behörde Kosten in der Höhe von Euro 2.115,- zu ersetzen und wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 29.03.2016 nachweislich zugestellt.

Die dagegen am 26.04.2016 um 17.31 Uhr per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 11.05.2016, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen, und wurde in der Begründung dieser Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde am 26.04.2016 außerhalb der Amtsstunden eingelangt, und damit verspätet ist.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen ein Vorlageantrag eingebracht und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.03.2017, Zl LVwG-2016/42/1165-1, wurde aus Anlass des Vorlageantrages die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird abschließend ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist.

In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 09.05.2016, Zl ****, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit ausführlicher Begründung abgewiesen.

Dagegen erhob AA, durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 01.06.2017 und wird darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen. Die Erstbehörde begründe dies im Wesentlichen damit, dass es Aufgabe des Parteienvertreters sei, sich über die Amtszeiten der Behörde zu informieren und für die Einhaltung einer Beschwerdefrist unter Beachtung dieser Amtszeiten zu sorgen und seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen. Diese Begründung sei unrichtig. Die Rechtsansicht der Behörde bedeute eine Überspannung der Überwachungspflichten des Parteienvertreters. Gegenständlich stehe fest, dass der Antragstellervertreter seinen Mitarbeiter dahingehend angewiesen habe, Rechtsmittel und andere fristgebundene Eingaben an Verwaltungsbehörden nur dann per E-Mail zu versenden, wenn sichergestellt ist, dass diese bei der Behörde während der Amtsstunden einlangen. Der Mitarbeiter des Antragstellervertreters habe die gegenständliche Beschwerde per E-Mail zu einem Zeitpunkt an den Stadtmagistrat Z übermittelt, als auch eine Übermittlung per Post noch problemlos fristwahrend möglich gewesen sei. Seitens des Stadtmagistrats Z sei sodann nach Übermittlung der Beschwerde eine Empfangsbestätigung rückübermittelt worden. Mit dieser Empfangsbestätigung sei der Eingang des Schriftstückes vorbehaltlos bestätigt worden. Der Mitarbeiter des Einschreiters habe aus dieser vorbehaltlosen Bestätigung den zwar unrichtigen, aber keineswegs absurden Schluss gezogen, dass die gegenständliche Sendung fristgerecht im Stadtmagistrat Z eingegangen ist und habe es daher verabsäumt, zur Wahrung der Frist das Rechtsmittel postalisch zu übermitteln. Diese Fehlleistung des Mitarbeiters sei auch für den Einschreiter nicht vorhersehbar und stelle sich sohin keinesfalls wie in geradezu ungeheuerlicher Weise im angefochtenen Bescheid unterstellt, eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit dar. Das Fristende sei selbstverständlich im Kanzleikalender vermerkt gewesen, ebenso habe das Kanzleipersonal über Rückfrage bestätigt, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist überreicht worden sei. Die Fehlinterpretation des Mitarbeiters, die vorbehaltlose Emailbestätigung betreffend, sei nicht vorhersehbar und sei aus diesem Grund die postalische Übermittlung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist aus diesem Versehen unterblieben. Damit könne aber auch keine Rede davon sein, dass Ursache für dieses Missverständnis nicht ein unbeeinflussbares „Geschehen in der Außenwelt" gewesen wäre, habe doch die Fehlinterpretation eine Emailbestätigung der Behörde betroffen. Gegenständlich seien die Anweisungen durch den Antragstellervertreter klar erfolgt. Auf Seiten seines Mitarbeiters sei es schlussendlich dennoch zu einem Fehler gekommen, weil sich dieser auf die Rückmeldung der Behörde, dass die Beschwerde eingelangt ist, verlassen habe. Ohne diese missverständliche Rückmeldung wäre es nach Ansicht der Einschreiterin gar nicht zu diesem Fehler gekommen. Es würden daher entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vorliegen.

Es wurde daher abschließend beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

II.    Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.

III.   Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

IV.    Erwägungen:

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist ua gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass die Partei glaubhaft machen kann, dass sie zum einen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie zudem kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und müssen diese Kriterien kumulativ vorliegen.

Um grundsätzlich die Wiedereinsetzung nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu rechtfertigen, muss daher das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.

Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen.

Unabwendbar im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden. Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dh die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen grundsätzlich stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich und ist bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an diese auch ein strengerer Maßstab anzulegen (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; VwGH 20.05.2003, 2003/02/0028; VwGH 03.09.2008, 2008/04/0127; VwGH 28.05. 2008, 2008/21/0320; ua).

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat daher seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl VwGH 17.04.1998, 98/04/0036; VwGH 13.11.1998, 98/19/0219; VwGH 04.09.2003, 2003/09/0108; VwGH 23.02.2006, 2006/07/0028; VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149; VwGH 17.07.2008, 2008/20/0305; uva).

Dabei ist zum einen durch den richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und zum anderen aber auch durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (VwGH 14.04.1994, 94/06/0047; VwGH 21.05.1996, 96/05/0047; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0177; VwGH 24.09.2003, 97/13/0224; ua).

Der Grundsatz, dass die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde der Absender zu tragen hat gilt sinngemäß auch für Anbringen, die per E-Mail oder Telekopie oder sonst in einer „technisch möglichen Form“ bei der Behörde eingebracht werden (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043; ua).

Da die Übermittlung einer Eingabe in einer (modernen) technischen Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich – zB durch Prüfung des Sendeberichts, des Ordners der versendeten Nachrichten etc – zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043; VwGH 15.09.2005, 2005/07/0104; VwGH 22.02.2006, 2002/09/0015). Diese Kontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Eingabe auch fristgerecht eingelangt ist.

Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015; 15.09. 2005, 2005/07/0104).

Soweit in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mitarbeiter dahingehend angewiesen habe, ua Rechtsmittel nur dann per E-Mail zu versenden, wenn sichergestellt ist, dass diese bei der Behörde während der Amtsstunden einlangen und im gegenständlichen Fall seitens des Stadtmagistrats Z nach Übermittlung der Beschwerde per E-Mail eine Empfangsbestätigung rückübermittelt worden sei und damit der Eingang des Schriftstückes vorbehaltlos bestätigt worden sei und daher der Mitarbeiter den zwar unrichtigen, aber keineswegs absurden Schluss gezogen habe, dass die gegenständliche Sendung fristgerecht im Stadtmagistrat Z eingegangen sei und er es daher verabsäumt habe, zur Wahrung der Frist das Rechtsmittel postalisch zu übermitteln und diese Fehlleistung des Mitarbeiters auch für den Einschreiter nicht vorhersehbar gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Aufgrund der Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Z vom 18.11.2014 über die Bekanntmachung gemäß §§ 13 und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO wird in dieser Bekanntmachung ua auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Stadtmagistrates Z zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, allerdings nur während der Amtsstunden betreut werden und dies die Wirkung hat, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

Die Amtsstunden wurden mit Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt. Diese Bekanntmachung ua samt vorstehendem Hinweis und der festgelegten der Amtsstunden ist unter der Adresse https://www.****.gv.at/**** bzw über die Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Z über den Link „Amt/Verwaltung“ sodann unter der weiteren Verlinkung „Amtsstunden/Parteienverkehr“ für jedermann im Internet zugänglich gemacht (vgl LVwG Tirol 07.03.2017, Zl LVwG-2015/42/1165-1; LVwG Tirol 27.01.2015, LVwG-2015/27/0191-1; ua).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 26.04.2016 per Email übermittelt und ist erst um 17.31 Uhr, sohin mehr als eineinhalb Stunden nach dem Ende der Amtszeit um 16.00 Uhr, eingelangt.

Bei der entsprechend zu fordernden Sorgfalt hinsichtlich der gegenständlich konkreten Amtszeiten zur Fristwahrung konnte daher durch den bloßen Erhalt einer automatischen Empfangsbestätigung per E-Mail keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine rechtzeitige Einbringung erfolgt ist.

So ergibt sich im Übrigen aus der im Akt einliegenden Eidesstattlichen Erklärung des betreffenden Mitarbeiters und den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, dass sich dieser erst um ca 17.00 Uhr – sohin eine Stunde nach Ende der Amtszeit – mit der Versendung der am 26.04.2016 anfallenden Schriftstücke befasst hat.

Darüber hinaus konnte mit dem Vorbringen, dass eine Anweisung an die Mitarbeiter erfolgt sei, dass ua Rechtsmittel nur dann per E-Mail zu versenden sind, wenn sichergestellt ist, dass diese bei der Behörde während der Amtsstunden einlangen, jedenfalls keine im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte wirksame Kontrolle der Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen dargetan werden (VwGH 30.04.2003, 2003/16/0033; ua).

Weitere Kontrollen oder entsprechende Vorkehrungen genereller Art bzw im konkreten Fall wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgebracht.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass – wie auch von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung mit umfassenden Ausführungen unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt – gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorgelegen haben.

Es kommt daher der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese sohin abzuweisen.

V.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Wiedereinsetzungsantrag; beruflich rechtskundiger Parteienvertreter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1421.1

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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