TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/19 2000/05/0099

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L82002 Bauordnung Kärnten;

Norm

BauO Krnt 1992 §8 Abs1 Z4;
BauO Krnt 1992 §8 Abs3;
BauO Krnt 1992 §8 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der BLV Vermietungs Gesellschaft mbH in Kraig, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. April 2000, Zl. 8 B-BRM-102/2/2000, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330, verwiesen, das an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die C&F Clean & Fresh Qualitätsreinigung Gesellschaft mbH, ergangen ist. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Darstellung der Rechtslage und der hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anlage zur Chemisch-Reinigung in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe, vielmehr bedürfe es einer Überprüfung im Sinne der hg. Betriebstypenjudikatur dahingehend, ob auch bei Einhaltung des Standes der Technik eine Chemisch-Reinigungsanlage (mit einer Reinigungsmaschine der "6. Generation") in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. Ausgehend von dieser Rechtslage erweise sich die Verwaltungsrechtssache als noch nicht spruchreif. Die von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Gutachten hätten nicht schlüssig nachgewiesen, dass weder eine Reinigungsmaschine der "6. Generation" noch die dem Bauansuchen zugrundeliegende Anlage der Beschwerdeführerin jedenfalls Per-Emissionen erzeuge, die für die Widmungskategorie Geschäftsgebiet eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. In dem von der Berufungsbehörde herangezogenen Gutachten des österreichischen Ökologieinstitutes werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "der Funktionsablauf unter Anschluss der Reinigungsmaschinen an den Absorber" unklar und aus der Projektbeschreibung das Funktionsschema der Maschine nicht ersichtlich sei. Zu prüfen sei also, ob die dem Bauvorhaben zugrundeliegenden Reinigungsmaschinen und die anderen eine Per-Belastung erzeugenden Einrichtungen der Anlage der Beschwerdeführerin geeignet seien, bei ordnungsgemäßem Betrieb eine für die Widmungskategorie Geschäftsgebiet örtlich unzumutbare Belastung auszuschließen. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhaltsergebnissen (Maschinen der "6. Generation") könne bei Verwendung der dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen und Einrichtungen eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung verhindert werden. Ob Emissionswerte, die keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage der Beschwerdeführerin durch Auflagen im Sinne des § 16 BO erreicht werden können, werde durch Gutachten der Sachverständigen zu klären sein. Um Missverständnisse zu vermeiden, werde darauf hingewiesen, dass die hier als zulässig angesehenen Auflagen nach § 16 BO nicht dazu dienen sollen, einen (seiner Type bzw. Art nach) unzulässigen Betrieb in einen (noch) zulässigen umzuqualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof gehe nämlich bei der hier vertretenen Rechtsansicht davon aus, dass die Chemisch-Reinigung als Betriebstype, sofern sie den Anforderungen einer Anlage wie im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 9. November 1999 entspreche, im Geschäftsgebiet zulässig ist und daher eine konkrete Anlage durch Auflagen im Sinne des § 16 BO bewilligungsfähig gemacht werden kann. (Das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 BO werde in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.) Sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Anlage der Beschwerdeführerin herausstellen, dass diese Anlage als solche nicht mehr dem Betriebstypus der "Chemisch-Reinigung" zugeordnet werden kann, weil es sich z. B. um eine "Großputzerei" handelt, wäre jedenfalls auch eine neue Betriebstypenprüfung an Hand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien vorzunehmen.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. Juli 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt zurückverwiesen. Nach Darstellung des Inhaltes des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999 führt die belangte Behörde aus:

"Die Bauwerberin wird daher insbesondere aufzufordern sein, der Behörde ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die gegenständlich vorgesehene Chemisch-Reinigungsanlage (zwei Reinigungsmaschinen samt ein Absorber) nach Art, Umfang und Wirkungsweise zuzuordnen ist. Für den Fall, dass die Reinigungsanlage nicht der

6. Maschinengeneration entsprechen sollte, wäre im Gutachten auch das betriebstypische Emissionsverhalten einer solchen Reinigungsanlage darzulegen. Sollte die Reinigungsanlage auch diesfalls betriebstypisch als flächenwidmungskonform zu beurteilen sein, wird ebenfalls im Sinne der obigen Darlegungen vorzugehen sein."

Entsprechend dem Beschwerdepunkt richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen diesen Teil des Bescheides. In der Beschwerde wird ausgeführt, der bekämpfte Teil des angefochtenen Bescheides überwälze hier ohne gesetzliche Grundlage das "Sachverständigen-Verfahren" auf die Beschwerdeführerin, was zusätzlich das Problem nach sich ziehe, dass das Gutachten ein "Privatgutachten" wäre, was nicht nur Mehrkosten gegenüber den Kosten eines Amtssachverständigen verursache, sondern auch zusätzliche Angriffe der ursprünglichen Berufungswerber (Anrainer) erwarten lasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin erstattete ein Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausgehend von den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zunächst darauf an, ob im gegenständlichen Fall eine Reinigungsanlage der "6. Generation" verwendet wird und bejahendenfalls, ob - bei ordnungsgemäßem Betrieb - eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung verhindert werden könnte, was allerdings durch Gutachten von Sachverständigen im Hinblick auf allenfalls erforderliche Auflagen gemäß § 16 der Kärntner Bauordnung 1992 unter Berücksichtigung der sonstigen Betriebsausstattung bezüglich beabsichtigter Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung zu klären sein wird.

Die Besonderheit der beschwerdegegenständlichen, projektierten Reinigungsanlage ist der Umstand, dass keine typengeprüfte Reinigungsanlage vorliegt, die ohne Einholung von Sachverständigengutachten einer Maschinengeneration zugeordnet werden kann, sondern eine im Wesentlichen aus drei Maschinen - zwei Reinigungsmaschinen und einem Absorber - zusammengestellte Reinigungsanlage geplant ist, für die eine maschinentechnische Abnahme oder Zulassung (beispielsweise TÜV-Abnahme oder Ähnliches) nicht vorliegt.

Im Gegensatz zu anderen Reinigungsanlagen war es im gegenständlichen Fall auf Grund der vorgelegten Einreichunterlagen nicht möglich, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1999 ausgeführt hat, die zusammengebauten Anlagenteile von den bisher am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen in ihrer Funktionsweise und in ihrem Emissionsverhalten einer bestimmten Maschinengeneration zuzuordnen.

Das gegenständliche Bauverfahren ist seit 27. November 1995 anhängig. Auf dieses Verfahren findet zufolge der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Kärntner Bauordnungsnovelle 1996, LGBl. Nr. 44, die Kärntner Bauordnung 1992 Anwendung. Nach dessen § 8 Abs. 1 Z. 4 sind an Belegen für ein Baubewilligungsansuchen die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen beizubringen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung auch diese Belege beizubringen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung müssen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen.

Die Problematik des Beschwerdefalles liegt in der Abgrenzung einerseits der Ermittlungspflicht der Behörde und andererseits der aus § 8 Abs. 1 Z. 4 sowie Abs. 3 und 4 BO erfließenden Pflicht der Bauwerberin.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zur Lösung des mit dem hg. Erkenntnis vom 30. November 1999 aufgezeigten Fragenkomplexes noch weitere Detailpläne und Berechnungen seitens der Beschwerdeführerin beizubringen sind, da der Funktionsablauf unter Anschluss der Reinigungsmaschinen an den Absorber unklar und aus der Projektbeschreibung das Funktionsschema der Maschinen nicht ersichtlich ist. Zur Ergänzung der diesbezüglichen Unterlagen ist jedenfalls die Beschwerdeführerin verpflichtet, da ohne diese Ergänzungen des Projektes eine Beurteilung, sei es nun durch eine autorisierte Prüfanstalt, Privatsachverständige oder Amtssachverständige, ausgeschlossen ist.

Da aber die projektierte Reinigungsanlage keine typengeprüfte Reinigungsanlage ist, sondern eine zusammengestellte Reinigungsanlage, für die eine maschinentechnische Abnahme oder Zulassung nicht vorliegt, kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, eine einer maschinentechnischen Abnahme oder Zulassung (beispielsweise durch den TÜV) vergleichbare Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zusammengestellte Reinigungsanlage der "6. Generation" entspricht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0104, in dem der Verwaltungsgerichtshof in einem wasserrechtlichen Fall hinsichtlich der Notwendigkeit von Einreichunterlagen ausgeführt hat, dass sogar dann, wenn die maßgebliche Norm des Materiengesetzes, die die notwendigen Einreichunterlagen aufzählt, eine Unterlage nicht ausdrücklich nennt, diese ihrer Natur nach aber in den Rahmen dieser Norm fällt und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich ist, das Fehlen einer solchen Unterlage ein Formgebrechen darstellt, sofern sie dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben wird.

Die aus diesem Erkenntnis erhellende Rechtsansicht, wonach der Antragsteller jene notwendigen Einreichunterlagen beizubringen hat, die unter dem Aspekt der Einordenbarkeit des Projektes erforderlich sind, bedeutet auf den Beschwerdefall bezogen, dass die Beschwerdeführerin durch den Auftrag, ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die vorgesehene Reinigungsanlage zuzuordnen ist bzw. für den Fall, dass sie nicht der 6. Maschinengeneration entsprechen sollte, auch das betriebstypische Emissionsverhalten der projektierten Reinigungsanlage darzulegen, in keinen Rechten verletzt ist. Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung "ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle ... vorzulegen", bedeutet im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang nichts anderes als die Vorlage von im § 8 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 und 4 BO genannten Plänen, Beschreibungen und Berechnungen, wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330, zweifelsfrei ergibt.

Die weitere Beurteilung, ob die zusammengestellte Reinigungsanlage betriebstypisch als flächenwidmungskonform zu beurteilen ist, wird hingegen von der Baubehörde unter Zuziehung von Amtssachverständigen zu lösen sein, die auch im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 30. November 1999 zu beurteilen haben werden, ob Auflagen im Sinne des § 16 BO 1992 vorzuschreiben sind.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050099.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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