TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/28 LVwG-2016/14//2018-3

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Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs3
VStG §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.08.2016, GZ ****

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die zu Punkt 1. bis 18. jeweils verhängten Geldstrafen von Euro 1.000,00 unter Anwendung des § 20 VStG auf jeweils Euro 250,00 (Ersatzarrest 12 ½ Stunden), insgesamt Euro 4.500,00 (Ersatzarrest 225 Stunden) herabgesetzt werden.

2.   Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten 1. Instanz mit jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist jeweils Euro 25,00 somit insgesamt Euro 450,00 insgesamt neu bestimmt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.08.2016, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher der Firma „CC“ mit Sitz in **** W, Adresse 2 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende „entsandte“ Arbeitnehmer welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet wurden.

Dies wurde am 18.02.2016 um 10:30 Uhr von Kontrollorganen der Finanzpolizei X im Bereich des Vliftes im Schigebiet von U sowie am 19.02.2016 um 11:30 Uhr beim Sitz des Betriebes DD GmbH in **** T, Adresse 3 festgestellt.

Arbeitnehmer:

1. EE, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

2. FF, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

3. GG, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

4. JJ, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

5. KK, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

6. LL, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

7. MM, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

8 . NN, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

9. PP, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

10. QQ, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

11. RR, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

12. TT, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

13. UU, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

14. VV, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

15. WW, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

16. XX, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

17. YY, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

18. ZZ, geb. am XX.XX.XXXX, Zeitraum: 14.02.2016 bis 19.02.2016

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretungen nach §

1.-18. § 7b Abs.3 iVm § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

1.       1.000,00

2.       1.000,00

3.       1.000,00

4.       1.000,00

5.       1.000,00

6.       1.000,00

7.       1.000,00

8.       1.000,00

9.       1.000,00

10.     1.000,00

11.     1.000,00

12.     1.000,00

13.     1.000,00

14.     1.000,00

15.     1.000,00

16.     1.000,00

17.     1.000,00

18.     1.000,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

33 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 7b Abs. 3 AVRAG IVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

§ 7b Abs. 3 AVRAG iVm § 20 VstG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• € 1.800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 19.800,00

Anmerkung:

Die eingehobene Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 2 und 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.02.2016, Aktenzahl: **** dem Auftraggeber der DD GmbH vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung wird nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Abdeckung dieses Strafbetrages herangezogen. Es ist somit keine Zahlung erforderlich!“

Das Straferkenntnis wurde der Finanzpolizei X und den Vertretern des Beschwerdeführers am 23.08.2016 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Beschwerde erhoben:

„Die Bezirkshauptmannschaft X führt aus, es gebe keine Bestimmung, welche es gesetzlich erlauben würde ZKO-Meldungen erst später als 7 Tage vor Arbeitsbeginn zu erstatten.

Dies ist unrichtig. Gemäß § 7 b Abs. 3 AVRAG ist es zulässig, unter anderem bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen, die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Der

Beschuldigte meint nun, dass hier ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt. Der Beschuldigte konnte die ZKO-Meldung ja erst erstatten, nachdem er Gewissheit darüber hatte, welche Skilehrerinnen und Skilehrer eingesetzt werden können. Er durfte nur solche Personen einsetzen, für die auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegeben war. Er war daher gezwungen zuzuwarten, bis die entsprechenden Bestätigungen über den Versicherungsschutz Vorgelegen sind, erst damit wurde konkretisiert, welche Personen entsandt werden sollen.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Interpretation durch die erstinstanzliche Behörde richtig ist, ist zu beachten, dass in der Zwischenzeit bereits ein neues Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) beschlossen und als BGBl I 4 4 /2 0 1 6 kundgemacht wurde, dass mit Wirkung am 01.01.2017 die bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen des AVRAG ersetzen wird. Nach diesem Gesetz ist es künftig so, dass ZKO-Meldungen nicht mehr 7 Tage vor Arbeitsbeginn, sondern noch am Tage des Arbeitsbeginnes erstattet werden können.

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip muss nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch dann gelten, wenn ein günstigeres Gesetz bereits beschlossen ist und nur noch der Zeitpunkt dessen formellen Inkrafttretens abzuwarten ist. Der Gesetzgeber hat ja bereits klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass es künftig nicht m ehr strafbar sein soll, wenn eine ZKO-Meldung nicht schon 7 Tage vor Arbeitsantritt, sondern erst mit dem Arbeitsantritt erstattet wird. Dies hat aber der Beschwerdeführer auf jeden Fall eingehalten.

Aber wenn man schließlich aus formalen Überlegungen auch einer solchen Interpretation des

Günstigkeitsprinzips nicht zustimmen wollte, wäre diese Tatsache zumindest dahingehend zu

würdigen gewesen, dass die Anwendbarkeit des § 4 5 VStG zu prüfen gewesen wäre. Es ist die Verhängung der Strafe ja weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, da ein Verhalten, wie jenes des Beschuldigten im hier konkret anzuwendenden Fall, künftig ohnehin nicht mehr strafbar sein wird.

Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der

ANTRAG

der Beschwerde folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass zu den Aktenzahlen 2016/28/1996, 1997, 1998 (Übertretungen nach dem AVRAG) parallele Verfahren anhängig sind und dass in diesen Angelegenheiten am 08.02.2017 eine Verhandlung stattfand, in der der Beschwerdeführer einvernommen und zahlreiche Unterlagen vorgelegt wurden. Unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll und die dort gelegten Unterlagen wurden die Parteien (Beschwerdeführer und Finanzpolizei) ersucht bekanntzugeben, ob auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird oder nicht.

Von den Parteien wurde mitgeteilt, dass auf eine Durchführung einer eigenen öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird und das Einverständnis darin besteht, die Unterlagen und Verhandlungsergebnisse aus den Parallelverfahren für die gegenständliche Entscheidung heranzuziehen.

Infolgedessen wurde keine Verhandlung durchgeführt und Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zl ****, in das Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.02.2017 sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit den Zahlen 2016/28/1996, 1997 sowie 1998 und in die dazugehörigen Akten der Bezirkshauptmannschaft X aufgenommen.

Aufgrund der Akteninhalte steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Z in **** W, unter der Adresse 1 eine Skischule mit der Bezeichnung „AB.“ betreibt und dass am 18.02.2016 gegen 10.30 Uhr eine Kontrolle in U am S im Skigebiet U stattgefunden hat, wobei sich herausstellte, dass die zischen Staatsangehörigen EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, PP, QQ, RR, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, als Skilehrer für die Skischule des Beschwerdeführers tätig gewesen sind, wobei Auftraggeber der Firma CC die DD GmbH gewesen ist (siehe Aussage AC vom 19.02.2016 – Aussage des Beschwerdeführers vor dem LVwG vom 08.02.2017). Mit dieser hat die Firma des Beschwerdeführers einen entsprechenden Vertrag zur Erteilung von Skiunterricht abgeschlossen gehabt. Ferner ist unstrittig, dass die vorgenannten Personen im Zeitraum 14.02.2016 bis 19.02.2016 für die Firma des Beschwerdeführer im Skigebiet von U am S tätig gewesen sind, wobei die ZKO Meldungen nicht 7 Tage vor dem Tätigsein der Skilehrer vorgenommen worden sind, sondern die Meldungen erst am 10.02.2016 erstattet wurden.

Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spital im Jahre 2012 wegen einer Übertretung nach § 7b Abs 9 Z 2 AVRAG und einer Übertretung nach § 7i Abs 2 AVRAG zu Geldstrafen verurteilt wurde.

Nach § 7b Abs 3 AVRAG haben Arbeitgeber/Innen iSd Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/Innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministerium für Finanzen zu Melden und dem/der in Abs 1 Z 4 bezeichneten beauftragt, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/In entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 26 und 30 ASVG) sofern es sich um eine Bautätigkeit handelt, der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

Nach Abs 4 hat die Meldung nach Abs 3 für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin,

3. Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,

4. Name und Anschrift des/der inländischen Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in),

5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen,

6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen,

7. die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in,

8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

10. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/in im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

11. sofern die entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

Nach § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/In mit Geldstrafen von Euro 500,00 bis Euro 5.000,00, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,00 bis Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/In iSd Abs 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderung bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/Innen liegt, bei wechselnden Arbeits(einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

Was das Vorbringen in der Beschwerde anlangt, dass in der Zwischenzeit ein neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) beschlossen und als Bundesgesetzblatt 144/2016 kundgemacht wurde und zwar mit Wirkung mit 01.01.2017, so ist auf § 72 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zu verweisen, in dem normiert wurde, dass dieses Gesetz auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 31.12.2016 ereignet haben.

§ 72 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ist somit eine Sonderbestimmung zu § 1 Abs 2 VStG.

Aus den im Akt erliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass vom Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 7b Abs 8 Z 1 verstoßen wurde, da nicht nur nicht eine Woche vorher vor Arbeitsaufnahme eine ZKO-Meldung erstattet wurde, sondern diese - wie sich aus den Unterlagen ergibt – nicht richtig vorgenommen wurde. So wurde die beauftragte Person (weisungsbefugt gegenüber den entsandten Arbeitnehmern) nicht angeführt und fehlt auch der inländische Auftraggeber (DD GmbH). Die verfahrensgegenständlichen ZKO-Meldungen sind daher nicht nur verspätet sondern auch fehlerhaft und liegt somit eine Übertretung iSd § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG vor.

Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

§ 19 VStG verweist hinsichtlich der Strafbemessung auf die Bestimmungen des § 32 bis 35 StGB. Nach § 34 Abs 1 Z 17 stellt einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ebenso, wenn er sich ernstlich bemüht hat, einen verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine wenn auch verspätete und nicht ganz korrekte ZKO-Meldung erstatte hat, betreffend dieser Übertretung nicht strafvorgemerkt aufscheint, sodass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol § 20 VStG angewendet werden kann und von einer Mindeststrafe von Euro 500,00 auszugehen ist.

Die Übertretungen nach AVRAG haben das Jahr 2012 betroffen und liegen schon eine Zeit zurück. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Übertretung nach § 7b Abs 8 Z 1 noch nicht bestraft wurde, somit kein Wiederholungsfall vorliegt, sodass von einer Mindeststrafe von Euro 500,00 und nicht wie die Bezirkshauptmannschaft X angenommen hat von Euro 1.000,00 auszugehen wäre. Als Schuldform kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Auch kann nicht erschwerend gewertet werden, dass für 18 Personen eine verspätete (und unvollständige) Meldung erstattet wurde, da der Gesetzgeber normiert hat, dass pro fehlerhafte Meldung eine Übertretung vorliegt und somit 18 Strafen zu verhängen sind.

Aus vorgenannten Gründen hält es das Landesverwaltungsgericht Tirol für gerechtfertigt, die jeweils verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 250,00 herabzusetzen und konnte der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

ZKO-Meldung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14..2018.3

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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