TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/5 LVwG-2017/37/0121-33

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Veröffentlicht am 05.09.2017
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Entscheidungsdatum

05.09.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FlVfLG Tir 1996 §1
FlVfLG Tir 1996 §12
FlVfLG Tir 1996 §13
FlVfLG Tir 1996 §14
FlVfLG Tir 1996 §16 Abs3
FlVfLG Tir 1996 §20
FlVfLG Tir 1996 §21
FlVfLG Tir 1996 §22
FlVfLG Tir 1996 §23
FlVfLG Tir 1996 §26
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.       Beschluss:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die MMMag. Dr. BB Rechtsanwalt GmbH, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****, hinsichtlich sämtlicher Verfügungen und Plandarstellungen zur Servitut Nr **, somit hinsichtlich der Verfügungen in Bezug auf das herrschende Gst Nr **** und die dienenden Gste Nrn **** und ****, alle GB **** Z, betreffend die Aufrechterhaltung bzw Neubegründung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den nachfolgenden

B E S C H L U S S

1.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****, hinsichtlich der Verfügungen und Plandarstellungen zur Servitut Nr ** und somit zu der in der A. Haupturkunde, Punkt VII., verfügten Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über die Gste Nrn **** und **** auf der Trasse ** laut der Planunterlage vom 13.10.2015, Zl ****, für das Gst Nr **** in EZ ** GB **** Z, also hinsichtlich der Anordnungen in der A. Haupturkunde, Punkt VII. lit h, betreffend die Liegenschaft(en) in EZ ***, GB **** Z, sowie in der A. Haupturkunde, Punkt VII. lit e, in Bezug auf die Liegenschaft(en) in EZ **, GB **** Z, jeweils in Verbindung mit dem Dienstbarkeitsplan vom 13.10.2015, Zl BO-****, zur Servitut Nr ** laut Teil H. des angefochtenen Bescheides, wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in dem eben beschriebenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in dem eben beschriebenen Umfang an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

II.     Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des EE, Adresse 3, Z, über die Beschwerde der CC, Adresse 2, Z, und die Beschwerde des DD, Adresse 4, Z, vertreten durch Dr. FF, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****, betreffend den Zusammenlegungsplan gemäß § 23 TFLG 1996 im Zusammenlegungsverfahren Z, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerde des EE, Adresse 3, Z, und die Beschwerde der CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde des DD, Adresse 4, Z, vertreten durch Dr. FF, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Verfügungen zur Servitut Nr ** und somit zu der in der A. Haupturkunde, Punkt VII., verfügten Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über das Gst Nr ****, GB **** Z, auf der Trasse ** laut der Planunterlage vom 16.02.2016, Zl ****, für 1/2 Anteil B2 Gst Nr **** in EZ *** GB **** Z, also hinsichtlich der Anordnungen in der A. Haupturkunde, Punkt VII. lit j, betreffend die Liegenschaft(en) in EZ ***, GB **** Z, sowie in der A. Haupturkunde, Punkt VII. lit d, in Bezug auf die Liegenschaft(en) in EZ ***, GB **** Z, jeweils in Verbindung mit dem Dienstbarkeitsplan vom 16.02.2016, Zl ****, zur Servitut Nr ** laut Teil H des angefochtenen Bescheides, ersatzlos aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Verfahrensablauf:

1.         Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Verordnung vom 10.12.1997, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Z, GB **** Z, eingeleitet, die Zusammenlegungsgemeinschaft gegründet und die Zahl der Ausschussmitglieder mit 10 festgesetzt.

Mit Beschluss vom 05.01.1998, Zl ****, hat das Bezirksgericht X die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in den einbezogenen Einlagen in GB **** Z verfügt.

Zum weiteren Ablauf des Zusammenlegungsverfahrens verweist das Landesverwaltungs-gericht Tirol im Wesentlichen auf Kapitel I. „Gang des Verfahrens“ der A. Haupturkunde des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2016, Zl ****.

Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 11.01.2010, Zl ****, wurde die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen, Teil I., vom 25.01.2010, Zl ****, im Zusammen-legungsverfahren Z durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme vom 25.01.2010 durch zwei Wochen im Gemeindeamt Z erlassen.

Mit Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.2012, Zl ****, wurde die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen, Teil II., „W-Hof“, vom 31.07.2012, Zl ****, im Zusammenlegungsverfahren Z durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme vom 13.08.2012 durch zwei Wochen im Gemeindeamt Z erlassen.

Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, gestützt auf § 23 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), den Zusammenlegungsplan Z für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde Z erlassen. Einleitend werden in diesem Bescheid die wesentlichen Bestandteile und Behelfe detailliert aufgelistet.

Dieser Bescheid wurde entsprechend den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950 (AgrVG) in der Gemeinde Z im Zeitraum zwischen 30.03. und 27.04.2016 aufgelegt.

Gegen diesen Bescheid oder Teile dieses Bescheides haben

?     EE, Adresse 3, Z, mit Schriftsatz vom 13.04.2016,

?     CC, Adresse 2, Z, mit dem am 04.05.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz,

?     AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die MMMag. Dr. BB Rechtsanwalt GmbH, Y, mit Schriftsatz vom 09.05.2016, und

?     DD, Adresse 4, Z, vertreten durch Dr. FF, Rechtsanwalt in X, mit Schriftsatz vom 24.05.2016

Beschwerde erhoben.

EE beantragt, den Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, dass er anstelle des Gst Nr ****, GB **** Z, im Ausmaß von 1.634 m2 (Flurbezeichnung „V Weg“) eine Zuteilung im Bereich der ehemaligen „Gärtenacker“ bekomme, nach Möglichkeit in der Nähe des Gst Nr ****, GB **** Z. Ergänzend dazu verweist er auf die Differenz in den Wertpunkten (alter Stand: 79.9014 / neuer Stand: 77.3995).

CC hat im Wesentlichen „Einspruch gegen die Fläche von 27 m² von ONR *** außerhalb meines Grundstückes“ erhoben. Sie wolle ? wie bereits mehrfach gefordert ? diese Fläche zu ihrem „vorderen Grundstück“ dazu. In ihren weiteren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ablehnung gegen das abgewickelte Zusammenlegungsverfahren zum Ausdruck.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer AA beantragt, das Landes-verwaltungsgericht Tirol möge die im angefochtenen Bescheid „verfügte Servitut Nr ** und insbesondere die getroffenen Verfügungen zum Servitut Nr ** zugunsten des Gst. **** in EZ. ** und die in EZ ***, GB Z im Lastenblatt vorgesehene Verfügung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über Gst. **** und Gst. **** auf Trasse ** ersatzlos aufheben“; hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung der Dienstbarkeitsrechte auf der Trasse ** gemäß der Plandarstellung BO **** für das Gst Nr **** in EZ **, GB **** Z, nicht gegeben seien, eine mündliche Verhandlung sowie einen Lokalaugenschein durchzuführen und ihn als Partei einzuvernehmen und in weiterer Folge diese Servitut ersatzlos aufzuheben.

Der rechtsfreundlich vertretene DD hat beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol „wolle in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.03.2016 zu Geschäftszahl **** ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

[Andere Personen haben ebenfalls Beschwerden gegen den zitierten Zusammenlegungsplan erhoben, allerdings hat die belangte Behörde im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2016 ergänzende Verfahrensschritte gesetzt und auf diese Weise die weiteren Beschwerden erledigt. Aus diesem Grund wurde der Akt samt den Beschwerden der vier genannten Personen mit Schriftsatz vom 12.01.2017, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.]

2.         Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 16.02.2017, Zl LVwG-****-1, der belangte Behörde und der Zusammenlegungsgemeinschaft Z die Möglichkeit eingeräumt, zu den Beschwerden des EE, der CC, des rechtsfreundlich vertretenen AA und des rechtsfreundlich vertretenen DD Stellung zu nehmen.

Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat mit Schriftsatz vom 26.02.2017 und die mit der Zusammenlegung betraute Fachabteilung ? Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung ? mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, Stellung genommen.

Entsprechend den Aufforderungen des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2017, Zlen LVwG-****-2 und 3, erstatteten GG mit Schriftsatz vom 26.02.2017 zu den Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbers AA und die Gemeinde Z mit Schriftsatz vom 13.03.2017 zu den Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbers DD jeweils eine Stellungnahme. Zum Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlich vertretenen DD hat auch KK in dem am 03.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz eine Stellungnahme abgegeben.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.03.2017, Zl LVwG-****-12, ergänzte die Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung ihre Stellungnahme betreffend den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer DD mit Schriftsatz vom 23.03.2017, Zl ****.

Zu der mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung sowie zu deren weiteren Stellungnahme vom 23.03.2017, Zl ****, zur Stellungnahme der Zusammenlegungsgemeinschaft vom 26.02.2017 und zur Stellungnahme der Gemeinde Z vom 13.03.2017 hat sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer DD im Schriftsatz vom April 2017 geäußert.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer AA erstattete zu den Ausführungen der Abteilung Bodenordnung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, und zur Stellungnahme des GG vom 26.02.2017 die Replik vom 08.05.2017 und ergänzte diese Replik um die Mitteilung vom 17.05.2017. Zu den ergänzenden Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers AA hat sich GG, nunmehr vertreten durch Dr. FF, Rechtsanwalt in X, im Schriftsatz vom 03.07.2017 geäußert. Mit diesem Vorbringen setzte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.07.2017 auseinander.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die Gemeinde Z mitgeteilt, dass GG Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ist. Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2017, ZL LVwG-****-22, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde im Schriftsatz vom 06.07.2017, Zl ****, Stellung genommen.

Am 11. und 12.07.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine in drei Abschnitte untergliederte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gegenstand des ersten Verhandlungsabschnittes am 11.07.2017, 09.00 Uhr bis 10.55 Uhr, waren die Beschwerden des EE und der CC. Beide Beschwerdeführer haben im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und dieses ergänzt. MM als Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der weiteren im Rahmen der Zusammenlegung getroffenen Maßnahmen die an EE erfolgte Zuteilung korrekt gewesen sei. Zur Angelegenheit der Beschwerdeführerin CC hat Obmann MM kein Vorbringen erstattet. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und die schriftlichen Stellungnahmen der Abteilung Bodenordnung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, verweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch einen Lokalaugenschein, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers EE, der Beschwerdeführerin CC und des NN, Abteilung Bodenordnung, jeweils als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungs-gerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. Keiner der Verfahrensparteien stellte einen Beweisantrag. Weitere Beweise wurden daher nicht aufgenommen.

Gegenstand des zweiten Verhandlungsabschnittes am 11.07.2017, 13.00 Uhr bis 15.59 Uhr, war die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dieses ergänzt. Ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, dass die angefochtene Dienstbarkeit ausschließlich zugunsten der Liegenschaft Nr ****, GB **** Z, eingeräumt worden sei. Bei dieser Liegenschaft handle es sich nicht um die Stammsitzliegenschaft des GG, dessen Stammsitzliegenschaft sei das Gst Nr ****, GB **** Z. Die bekämpfte Dienstbarkeitsregelung weise für GG bzw den jeweiligen Grundeigentümer das Recht aus, unmittelbar von der Trasse Nr ** auf das Gst Nr ****, GB **** Z, zu gelangen. Um auf das Gst Nr **** bzw das Gst Nr ****, beide GB **** Z, zu gelangen, dürfe ausschließlich über die Trasse ** und von Norden her über die Tenne zugefahren werden. Ein Bedarf für eine Trassenführung sei jedenfalls nicht gegeben.

Der Rechtsvertreter des GG hat im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und nochmals betont, dass für dessen [= GG] landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls die Zufahrt vom Süden her notwendig sei.

Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und die schriftlichen Stellungnahmen der Abteilung Bodenordnung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, verweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch einen Lokalaugenschein, durch die Einvernahme des NN, Abteilung Bodenordnung, des GG und des AA, jeweils als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen. Keiner der Verfahrensparteien stellte einen Beweisantrag. Weitere Beweise wurden daher nicht aufgenommen.

Gegenstand des dritten Verhandlungsabschnittes am 12.07.2017, 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, war die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen DD.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen. Ergänzend dazu hat er auch noch ein Vorbringen zu dem ihm zugeteilten Gst Nr ****, GB **** Z, mit einer Fläche von rund 619 m² erstattet.

Die weiteren Verfahrensparteien ? KK, vertreten durch deren Ehemann LL, MM als Vertreter der Zusammenlegungs-gemeinschaft Z und Bürgermeister PP als Vertreter der Gemeinde Z ? haben auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und die schriftlichen Stellungnahmen der Abteilung Bodenordnung, vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, verweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch einen Lokalaugenschein sowie die Einvernahme des NN, Abteilung Bodenordnung, des Beschwerdeführers und des LL, jeweils als Partei, durch Einvernahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI QQ und durch Einvernahme der Zeugin OO sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen.

Keiner der Verfahrensparteien hat einen Beweisantrag gestellt. Weitere Beweise werden daher auch nicht aufgenommen.

Gestützt auf § 24 Abs 5 VwGVG hat im Verfahren über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen DD die Abteilung Bodenordnung mit Schriftsatz vom 13.07.2017, Zl ****, den „Abfindungsausweis zur Neueinteilung“ Zl **** (Stand: „Vorläufige Übernahme“), sowie die endgültige „Abfindungsberechnung“ Zl **** (Stand: „Zusammenlegungsplan“) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2017, Zl LVwG-****-28, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol die zitierte Stellungnahme mehreren Verfahrensparteien, insbesondere dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer weitergeleitet. Dieser hat sich dazu im Schriftsatz vom 08.08.2017 geäußert und den zwischen dem Beschwerdeführer und Frau RR sowie SS abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 05.09.2014 in Kopie übermittelt.

Allen Verfahrensparteien hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit den Schriftsätzen vom 26.07.2017, Zlen LVwG-****-26, 27, 28 und 29, die Ausfertigungen der Niederschrift über den jeweils relevanten Verhandlungsabschnitt übermittelt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat keine Verfahrenspartei Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der sie jeweils betreffenden Verhandlungsschrift erhoben. Der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft hat in seiner Stellungnahme vom 31.07.2017 lediglich darauf hingewiesen, dass in der Niederschrift über den Verhandlungsabschnitt 1 an einer Stelle der Beschwerdeführer EE als „UU“ angeführt wird.

Der Rechtsvertreter des GG hat mit Schriftsatz vom 07.08.2017 verschiedene Lichtbilder übermittelt, die den konkreten Arbeitsablauf seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit dokumentieren sollen.

II.        Beschwerdevorbringen:

1.         Beschwerdevorbringen des EE:

In seiner Beschwerde vom 13.04.2016 wendet sich EE gegen die Zuteilung des Gst Nr ****, GB **** Z, im Ausmaß von 1.634 m² mit der Flurbezeichnung „V Weg“. Durch diese Zuteilung würden die Mängel der Agrarstruktur ? zersplitterte Grundbesitz ? entgegen § 1 TFLG 1996 nicht ausreichend verbessert. Der Beschwerdeführer begehrt deshalb, den Zusammenlegungsplan in der Weise abzuändern, dass er anstelle des Gst Nr ****, GB **** Z, eine Zuteilung im Bereich der ehemaligen „Gärtenacker“ erhalte, und zwar nach Möglichkeit in der Nähe des Gst Nr ****, GB **** Z. Dies würde für ihn eine echte Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse bedeuten.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer auf die Unterschiede in den Wertpunkten – alter Stand: 79.9014; neuer Stand: 77.3995 – hin. Auch dies mache seine „Schlechterstellung“ deutlich.

2.       Beschwerdevorbringen der CC:

Die Beschwerdeführerin erhebt im Wesentlichen Einspruch „gegen die Fläche von 27 m² ONR ***“ außerhalb ihres Grundstückes. Sie habe diese Zuteilung von Anfang an abgelehnt. Ausdrücklich hält sie fest, diese Fläche sei ihrem „vorderen Grundstück“ hinzuzufügen.

Im Übrigen enthält ihre Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Zusammenlegung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, für sie sei nicht nachvollziehbar, warum die Ostgrenze des Gst Nr ****, GB **** Z, nicht dort belassen werde, wo sie bisher verlaufen sei.

3.         Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlich vertretenen AA:

Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA richtet sich gegen die in der Haupturkunde A, Punkt VII., des Zusammenlegungsplanes in Bezug auf die Liegenschaft(en) in EZ ***, GB **** Z, in Punkt h) getroffene Verfügung, im Lastenblatt die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über Gst Nr *** und über Gst Nr ****, beide GB **** Z, auf Trasse ** laut dem Plan BO-****, für das Gst Nr **** in EZ **, GB **** Z, einzuverleiben.

Der Bescheid wird also hinsichtlich sämtlicher Verfügungen und Plandarstellungen zur Servitut Nr **, somit hinsichtlich der Verfügungen in Bezug auf das herrschende Gst Nr **** und die dienenden Gst Nrn **** und ****, alle GB **** Z, betreffend die Aufrechterhaltung bzw Neubegründung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke angefochten. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung bzw Neubegründung der Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 26 TFLG 1996 seien nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer beschreibt ausführlich die durch den Zusammenlegungsplan geschaffene Situation betreffend die auf den nunmehr in seinem Eigentum stehenden Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Z, begründete Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zugunsten des herrschenden Gst Nr ****, GB **** Z. In der Vergangenheit sei der Umfang dieses Dienstbarkeitsrechtes strittig gewesen und sei es immer noch. Es gäbe darüber weder einen schriftlichen Vertrag noch eine gerichtliche Entscheidung. Das Dienstbarkeitsrecht sei auch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Darüber hinaus habe es in der Vergangenheit kein forstwirtschaftliches Geh- und Fahrrecht zugunsten des herrschenden Grundstückes gegeben. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf eine im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.11.1966, Zl ****, wiedergegebene Parteienvereinbarung, abgeschlossen zwischen den damaligen Grundstückseigentümern XX (Eigentümer des nunmehrigen Gst Nr ****) und YY (Eigentümer des nunmehrigen Gst Nr ****) sowie auf das Urteil des Bezirksgerichtes X vom 25.05.1972, Zl ****.

Davon ausgehend bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe kein landwirtschaftliches Geh- und Fahrrecht, da auf dem herrschenden Gst Nr ****, GB **** Z, keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt würden und der landwirtschaftliche Betrieb des XX aufgegeben worden sei. Allfällige landwirtschaftliche Dienstbarkeitsrechte seien an einen Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes geknüpft und auf die Heuverbringung sowie die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren beschränkt gewesen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer hervor, dass GG als nunmehriger Eigentümer des Gst Nr ****, GB **** Z, über mehrere Zufahrtsmöglichkeiten zum angeführten Grundstück verfüge.

Im Einzelnen seien dies:

?     Unbeschränktes Zufahrtsrecht über das neu geschaffene öffentliche Weggrundstück Nr ****, GB **** Z.

?     Unbeschränktes Zufahrtsrecht über die sich im Eigentum des GG befindlichen Liegenschaften Gste Nrn **** und ****, GB **** Z.

?     Diese Zufahrtsmöglichkeiten würden durch das nunmehr bekämpfte Geh- und Fahrrecht (Servitut Nr **) ergänzt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die Agrarbehörde habe es unterlassen, einen Sachverhalt zum Bestand der verfügten land- und forstwirtschaftlichen Dienstbarkeiten festzustellen. Die Agrarbehörde habe einfach pauschal ein unbeschränktes land- und forstwirtschaftliches Dienstbarkeitsrecht verfügt. Im angefochtenen Bescheid werde in der Begründung auf Seite 15 lediglich angeführt, dass mit den Grundeigentümern keine Einigung erzielt werden haben können, weitere Feststellungen würden vollständig fehlen.

In diesem Zusammenhang hebt der Beschwerdeführer hervor, dass er bereits bei der Erstanhörung im Jahr 2001 darauf hingewiesen habe, dass kein forstwirtschaftliches Geh- und Fahrrecht bestehe. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 habe er umfangreich dargelegt, weshalb eine Einverleibung eines land- und forstwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechts zugunsten der Liegenschaft des GG, Gst Nr ****, GB **** Z, nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der angefochtene Bescheid weise im Hinblick auf die Servitut Nr ** keine nachvollziehbare Begründung auf. Es fehle die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, eine Begründung sowie eine rechtliche Erörterung, weshalb die Dienstbarkeiten verfügt worden seien.

Unter Hinweis auf die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.11.1966, Zl ****, dokumentierte Parteienvereinbarung hält der Beschwerdeführer fest, die Agrarbehörde habe entgegen dieser Vereinbarung ein unbeschränktes forstwirtschaftliches Geh- und Fahrrecht verfügt. Sie habe sich damit auch über die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes X vom 25.05.1972, Zl ****, hinweggesetzt. Zudem seien auf dem herrschenden Gst Nr ****, GB **** Z, zu keinem Zeitpunkt forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt worden.

Die von der Agrarbehörde vorgenommene Verfügung betreffend die Servitut Nr ** stelle einen massiven Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Für die Verfügung des forstwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechtes gäbe es weder ein taugliches Tatsachensubstrat noch eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 TFLG 1996 lägen auch nicht vor, da auf dem „herrschenden“ Grundstück keine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Der Beschwerdeführer hebt zudem hervor, dass sowohl der Bestand als auch der Umfang des landwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechtes strittig seien. Diesen Aspekt habe die Agrarbehörde außer Acht gelassen und ein unbeschränktes landwirtschaftliches Dienstbarkeitsrecht verfügt. Die Neubegründung oder allenfalls das Aufrechterhalten des landwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechtes hätte aber eine umfassende rechtliche Prüfung und eine Interessenabwägung sowie insbesondere das vom Gesetz vorgesehene wirtschaftliche Interesse erfordert.

Davon ausgehend listet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die nachfolgenden Argumente auf, aufgrund derer das landwirtschaftliche Dienstbarkeitsrecht nicht begründet hätte werden dürfen.

?     Der Bestand des Dienstbarkeitsrechtes an sich sei strittig.

?     Es bestünden zwei unbeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten zum Gst Nr ****, GB **** Z. Die Einräumung der Dienstbarkeit an den Gst Nrn **** und ****, beide GB **** Z (Trasse Nr **), sei daher nicht notwendig.

?     Die Einräumung des landwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechtes sei unzulässig, weil auf dem herrschenden Grundstück keine Landwirtschaft mehr betrieben werde.

?     Die Einräumung des landwirtschaftlichen Dienstbarkeitsrechtes sei unverhältnismäßig, weil zwei seiner Liegenschaften betroffen seien und er die Dienstbarkeitsfläche als Parkfläche benötige.

?     Es lägen weder wirtschaftliche noch öffentliche Interessen im Sinne des § 26 TFLG 1996 vor, die die Einräumung des bekämpften Dienstbarkeitsrechtes begründen würden.

Im Schriftsatz vom 08.05.2017 setzt sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer AA mit der mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung und mit der Stellungnahme des GG vom 26.02.2017 auseinander.

Replik zu den Ausführungen der Abteilung Bodenordnung:

Der Beschwerdeführer betont nochmals, dass kein forstwirtschaftliches Bringungsrecht bestehe. Dies ergebe sich bereits aus der im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.08.1966, Zl ****, dokumentierten Parteienvereinbarung (vgl Beilage 6 zur Beschwerde). Selbst GG habe in seiner Stellungnahme vom 26.02.2017 ein forstwirtschaftliches Dienstbarkeitsrecht nicht erwähnt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass GG nur nebenberuflich eine „bescheidene“ Landwirtschaft ausübe. Die Kuhhaltung liege schon mindestens 40 Jahre zurück. Den nunmehr gehaltenen Tieren sei es nicht gestattet, die Weide auf dem Gst Nr ****, GB **** Z (Bezeichnung „U Au“) zu benützen. Laut dem Bescheid der Agrarbehörde vom 26.02.2014, Zl ****, einschließlich des Weidewirtschafts-planes (Beilage 8) erfolge die Benutzung der U Au vorwiegend durch Melkkühe, der Auftrieb anderer Tiere sei nur unter näher definierten Rahmenbedingungen zulässig. Die Verwendung der Weide auf dem Gst Nr ****, GB **** Z, sei für das Vieh des GG daher grundsätzlich nicht zulässig. Es bestehe daher kein rechtliches Interesse an der Verwendung der Dienstbarkeitsstraße über die Liegenschaft des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus sei mit dem Erwerb der Liegenschaft Nr ****, GB **** Z, durch GG eine weitere Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit bzw Möglichkeit des Viehtriebes von den Gste Nrn **** und ****, beide GB **** Z, nach Süden zum öffentlichen Wegenetz geschaffen worden. Der Beschwerdeführer betont, dass die neu geschaffene Trasse parallel zum Dienstbarkeitsweg über seine Liegenschaft verlaufe. Es sei unverhältnismäßig, dass ausschließlich seine zu dringenden Zwecken benötigte Dienstbarkeitsfläche beansprucht würde und die im Eigentum des GG stehenden Flächen unberührt blieben.

Darüber hinaus sei ein Viehtrieb auf dem Gst Nr ****, GB **** Z, sehr wohl möglich.

Laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Behauptung der Abteilung Bodenordnung, dass die eingeräumte Dienstbarkeit aufgrund der damit verbundenen Verkürzung der Wegstrecken für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des landwirtschaft-lichen Betriebes des GG von existenzieller Bedeutung sei, nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus lasse sich diese Annahme schon im Hinblick auf die nunmehr zwei zusätzlich bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten leicht widerlegen. Dies erläutert der Beschwerdeführer näher. Insbesondere hebt der Beschwerdeführer hervor, dass sich die landwirtschaftlichen Geräte des GG nunmehr auf der Liegenschaft Gst Nr ****, GB **** Z, befinden würden und die kürzest mögliche Verbindung über das Gst Nr ****, GB **** Z, möglich sei.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr ****, GB **** Z, situierten Objekt um eine Traktorgarage samt Unterstand für Tiere handle.

Replik zu den Ausführungen des GG:

Der Streifen Gst Nr ****, GB **** Z, sei breit genug, um von Süden über dieses Grundstück und dessen [= des GG] Tenne zum Gst Nr ****, GB **** Z, zu gelangen. GG würde zudem den von ihm errichteten Heu- und Gerätestadel auf dem Gst Nr ****, GB **** Z, nicht erwähnen. Von dort wäre ein Transport zur Liegenschaft Nr ****, GB **** Z, über die nördliche Trasse als auch über die südlich neu geschaffene Trasse über die (überwiegend leer stehende) Tenne möglich.

Als Mistablage diene das Gst Nr ****, GB **** Z, für den Transport des Mistes böte sich die Wegtrasse über das Gst Nr ****, GB **** Z, an.

Nochmals betont der Beschwerdeführer, dass entgegen den Angaben des GG eine nördliche Erschließung der landwirtschaftlichen Gebäude existieren würde und verweist dabei insbesondere auf das Weggrundstück Nr ****, GB **** Z. Für GG stünden ausschließlich wirtschaftliche Interessen ? Umwidmung des Gst Nr ****, GB **** Z, in Bauland und dessen bestmögliche Veräußerung ? im Vordergrund.

Der Beschwerdeführer hält fest, das landwirtschaftliche Geh- und Fahrrecht an sich nicht zu bestreiten. Strittig sei allerdings dessen Umfang. Ein ganzjähriges Durchfahrtsrecht bestünde nicht.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass nur das Dienstbarkeitsrecht von GG die ausschließliche Verwendung der Fläche durch ihn [= den Beschwerdeführer] verhindern würde. In der weiteren Stellungnahme vom 17.05.2017 hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Familie ZZ auf ihr Dienstbarkeitsrecht verzichtet habe.

Die eben dargelegten Argumente fasst der Beschwerdeführer nochmals zusammen.

Zur Stellungahme des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen GG vom 03.07.2017 hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.07.2017 geäußert. Darin hebt der Beschwerdeführer zunächst hervor, dass die Stammsitzliegenschaft nicht das Gst Nr ****, sondern das Gst Nr ****, beide GB **** Z, sei. Darüber hinaus sei ein objektbezogenes Holzbezugsrecht kein tauglicher Grund für die Einräumung eines unverhältnismäßigen Zufahrtsrechtes. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer erneut, dass sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen des GG vorwiegend im Norden und nicht im Süden befinden würden. Der kürzeste Weg zum Wirtschaftsgebäude auf dem Gst Nr **** führe über die Parzelle ****, beide GB **** Z.

Zu den baulichen Änderungen auf dem Gst Nr ****, GB **** Z, hält der Beschwerdeführer fest, diese seien lediglich nachträglich errichtet worden und folglich bei einer Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die (bekämpfte) Dienstbarkeit ausschließlich zugunsten der Liegenschaft Nr ****, GB **** Z, eingeräumt worden sei. Bei dieser Liegenschaft handle es sich nicht um die Stammsitzliegenschaft, die Stammsitzliegenschaft sei das Gst Nr ****, GB **** Z. Die bekämpfte Dienstbarkeitsregelung weise für GG bzw den jeweiligen Grundeigentümer das Recht aus, unmittelbar von der Trasse Nr ** auf das Gst Nr ****, GB **** Z, zu gelangen. Um auf das Gst Nr **** bzw das Gst Nr ****, beide GB **** Z, zu gelangen, dürfe ausschließlich über die Trasse ** und vom Norden her über die Tenne zugefahren werden. Ein Bedarf für eine Trassenführung in Richtung Süden sei allein schon deshalb nicht gegeben, da GG im Zuge der Verhandlung ausgesagt habe, kein Vieh auf die Weide Gst Nr ****, GB **** Z, aufzutreiben.

4.         Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlich vertretenen DD:

4.1.      Allgemeines:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die Einräumung der Dienstbarkeitsstraße ** gemäß dem Lageplan vom 16.02.2016, Zl ****, sowie durch die Ausweitung des öffentlichen Weges ? Gst Nr ****, GB **** Z, ? auf seine Liegenschaft Gst Nr ****, GB **** Z, in seinem Eigentum verletzt. Darüber hinaus widerspreche die an ihn erfolgte Zuteilung des Gst Nr ****/5, GB **** Z, den gesetzlichen Voraussetzungen.

4.2       Zur Einräumung der Dienstbarkeit:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dienstbarkeit sei eingeräumt worden, um eine bessere Einfahrt „in die Tenne“ zu ermöglichen. Dieser Eingriff in sein Liegenschaftseigentum sei unsachlich, unverhältnismäßig und erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem TFLG 1996.

Zunächst hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Einräumung der bekämpften Dienstbarkeit nicht Teil der geplanten und entworfenen Zusammenlegung gewesen sei, sondern auf Wunsch und Antrag des TT erfolgt sei. Die Anmeldung sei aber erst nach Feststellung des Besitzstandes und der vorläufigen Übernahme und völlig willkürlich erfolgt. Schon wegen dieser Verspätung hätte die Einräumung der von TT gewünschten Dienstbarkeit nicht erfolgen dürfen.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Einräumung der bekämpften Dienstbarkeit verfolge nicht das Ziel, die Leistungsfähigkeit oder Umweltverträglichkeit der Landwirtschaft zu erreichen. Auf den Liegenschaften, die infolge der Einräumung der Dienstbarkeitsstraße ** leichter erreicht werden sollten, betreibe nur er selbst eine Landwirtschaft, nicht aber TT.

Laut den Ausführungen der belangten Behörde sei die bisherige Durchfahrt für einen den landwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Traktor nicht groß genug. Einen solchen Traktor besitze TT aber gar nicht.

Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, die eingeräumte Dienstbarkeit sei nicht verhältnismäßig, da mit ihr allein das Ziel einer besseren Einfahrt in die Tenne bezweckt werde, obwohl eine solche Zufahrt ohne Einräumung der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeit möglich sei. Unsachlich und unverhältnismäßig sei der Eingriff auch deshalb, da die ideale Einfahrt in die Tenne nicht über sein Grundstück, sondern südlich über die Liegenschaft, Gst Nr ****, GB **** Z, erreicht werden könne. Zudem sei eine Zufahrt zu der Tenne auch über die nördlich des Gst Nr ****, GB **** Z, in östliche Richtung verlaufende, sehr gut befahrbare Zufahrtsstraße, Gst Nr ****, GB **** Z, möglich.

Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, die Einräumung der Dienstbarkeit erfolge entschädigungslos und widerspreche daher dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums.

4.3.      Zur Erweiterung des öffentlichen Weges, Gst Nr ****, GB **** Z:

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Erweiterung des öffentlichen Weges, Gst Nr ****, GB **** Z, sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Verbreiterung würde den gesetzlichen Voraussetzungen nur entsprechen, wenn sie der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigeren und umweltverträglicheren Landwirtschaft dienen würde. Die Agrarbehörde halte allerdings nur fest, dass die Verkehrsteilnehmer auf Nachbargrundstücke ausweichen würden und die Straße aufgrund ihrer mangelhaften Breite bereits bei normalen Verkehrsaufkommen überlastet sei.

Auch die nunmehr verfügte Abtrennung sei erst nach Feststellung des Besitzstandes und nach der vorläufigen Übergabe erfolgt, und zwar ohne Verhandlung oder ihn einzubeziehen. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nur das in seinem Eigentum stehende Grundstück zur Verbreiterung herangezogen würde, nicht aber die gegenüberliegenden Grundstücke.

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Weggrundstück, Gst Nr ****, GB **** Z, eine Breite von 4 m aufweise und jedenfalls nicht zu eng sei.

4.4.  Zur Zuteilung des Gst Nr ****/5, GB **** Z:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zuteilung des Gst Nr ****/5, GB **** Z, an ihn sei grob gleichheitswidrig. Das genannte Grundstück liege im Natura-2000-Gebiet und sei zur landwirtschaftlichen Produktion nahezu ungeeignet. Die angeordnete Zuteilung widerspreche dem Grundsatz einer gleichmäßigen Beanspruchung aller Eigentümer und Landwirte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte aufgrund der Zuteilung dieses schlechten Grundstückes zumindest eine Entschädigung erhalten müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z und der Ausschuss des Zusammenlegungsverfahrens befangen und parteiisch gewesen seien. Dies führt der Beschwerdeführer näher aus.

4.5.    Ergänzendes Vorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat sein Vorbringen in dem am 13.04.2017 bei dem im Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Schriftsatz, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 und in der Äußerung vom 08.08.2017 ergänzt. Die Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Einräumung der Dienstbarkeitsfläche ** lediglich als schikanösen Gründen erfolgt sei. Auch mit größeren Fahrzeugen als jenem, das der Vater der KK verwendet habe, sei eine Einfahrt auch ohne Benützung des nunmehrigen Dienstbarkeitsstreifens möglich. Dies gelte auch für die Ausfahrt aus der Tenne. Die zugunsten des Gst Nr ****, GB **** Z, eingetragene Dienstbarkeit könne aufgrund der vorhandenen Anlagen auf den Gste Nrn **** und ****, beide GB **** Z, nicht mehr ausgeübt werden und sei daher bereits erloschen.

Zur Verbreiterung des Weges, Gst Nr ****, GB **** Z, hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Straße in der Vergangenheit auch im Winter durchgehend ohne Probleme zu befahren gewesen sei. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs habe nicht stattgefunden. Für die gegenteiligen Behauptungen der Gemeinde Z lägen keine Beweise vor. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde er [= der Beschwerdeführer] noch keinen Zaun auf dem ihm zugeteilten Gst Nr ****, GB **** Z, errichtet habe. Der Hinweis der Gemeinde Z in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2017 auf die Gartenmauern auf den südlich des Weges gelegenen Gste Nrn **** und ****, beide GB **** Z, sei nicht stichhaltig. Trotz dieser Gartenmauern hätte die Straßenverbreiterung auch zulasten der beiden genannten Liegenschaften durchgeführt werden können.

Zum Gst Nr ****, GB **** Z, hält der Beschwerdeführer fest, dass es für Heuarbeiten nur sehr schlecht bis gar nicht zu gebrauchen sei. Das Grundstück weise ein unebenes Gelände auf. Zudem seien großräumige morastige Feuchtflächen vorhanden. Das unebene Gelände mache daher eine konstante Mähtiefe unmöglich. Die morastigen Feuchtflächen wiederum seien Ursache für eine hohe Anzahl von Clostridien, die sich wiederum negativ auf die Hartkäseproduktion auswirken würden.

Unabhängig vom sonstigen Vorbringen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er das Gst Nr ****, GB **** Z, mit einer Fläche von rund 619 m² erhalten habe. Dieser Bauplatz besäße jedenfalls nicht die Wertigkeit, die sich aus dem Verfahren ergeben habe; dies deshalb, weil der Bauplatz eine Hanglage mit einer Neigung von 60% aufweise, die in etwa 2/3 der Fläche umfasse; darüber hinaus liege dieser Bauplatz nunmehr innerhalb der „roten Fläche“. Die Ausweisung als rote Gefahrenzone sei darauf zurückzuführen, dass diese Fläche in den Gipskataster aufgenommen worden sei. Im Fall einer Bauführung sei daher ein Gutachten notwendig, um zu klären, ob das geplante Gebäude durch Pylonen (Stützen) gesichert werden müsse. Ein solches Gutachten würde Kosten in Höhe von rund Euro 15.000,00 verursachen. Damit sei dieser Bauplatz erheblich entwertet. Dieser Umstand sei im Rahmen der Zusammenlegung nicht berücksichtigt worden.

In der Äußerung vom 08.08.2017 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf den am 05.09.2014 zwischen RR, Adresse 5, T, SS, Adresse 6, Z und ihm [= Beschwerdeführer] abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag hingewiesen. Laut diesem Dienstbarkeitsvertrag sei die Grenzänderung zwischen den Abfindungen **/1 (Gst Nr ***), GB **** Z, und **/2 (Gst Nr ****), alle GB **** Z, gemäß dem Plan der Abteilung Bodenordnung vom 23.05.2014, Zl ****, vereinbart worden. Bereits ohne das Zusammenlegungsverfahren seien daher die in der Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung vom 13.07.2017, Zl ****, erwähnten 22 m² an den Beschwerdeführer übergeben worden. Daraus ergebe sich somit für den Beschwerdeführer keine Begünstigung.

III.      Stellungnahmen der sonstigen Verfahrensparteien:

1.         Vorbringen der Abteilung Bodenordnung:

1.1       Einleitung:

Mit Schriftsatz vom 06.03.2017, Zl ****, hat die Abteilung Bodenordnung Stellungnahmen zu den Beschwerden des EE, der CC, des rechtsfreundlich vertretenen AA und des rechtsfreundlich vertretenen DD übermittelt. Im Hinblick auf die Beschwerde des DD erging zudem die Stellungnahme vom 23.03.2017, Zl ****, und wurde die diesen Beschwerdeführer betreffende Abfindungsberechnung mit Schriftsatz vom 13.07.2017, Zl ****, vorgelegt.

1.2.      Zur Beschwerde des EE:

Die Abteilung Bodenordnung weist zunächst darauf hin, dass EE mit dem gesamten Gutsbestand aus EZlen *** und *** sowie dem gesamten Gutsbestand aus EZ ***, alle GB **** Z, mit Ausnahme eigens angeführter Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurde. Zum Zeitpunkt des Besitzstandes und der Bewertung habe die Freilandfläche 31.098 m2 betragen, dies habe 82,3077 Wertpunkten entsprochen. Das Flächenausmaß des Baulandes habe sich auf 1.334 m2 belaufen.

Davon ausgehend listet die Abteilung Bodenordnung die EE entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid („Vorläufige Übernahme“) vom 25.01.2010, Zl ****, zugeteilten Abfindungen auf. Dabei weist die Abteilung Bodenordnung darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Bereich des neu zugeteilten Gst Nr ****, GB **** Z, bereits mehrere Altgrundstücke besessen hätte.

Die Abteilung Bodenordnung hebt hervor, dass EE unter Berücksichtigung der gesamten Grundstückszuteilung gemäß der Abfindungsberechnung eine Minderzuteilung von 0,7 % unter seinem Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis sich jedoch um 3,3 % verbessert habe.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit liege somit nicht vor, vielmehr erfülle die gegenständliche Zusammenlegung die in § 1 TFLG 1996 normierten Zielsetzungen.

1.3.      Zur Beschwerde der CC:

Die Abteilung Bodenordnung weist zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dem gesamten Gutsbestand aus EZlen ***, ***, *** und ***, alle GB **** Z, in das Zusammenlegungsverfahren Z einbezogen worden sei. Das gesamte Flächenmaß der in der EZ *** eingetragenen Gste Nrn ****/17 und ****/18, beide GB **** Z, habe 2.486 m2 betragen. Abzüglich der Aufbringung von 110 m2 habe der Abfindungsanspruch 2.376 m2 betragen, den die Beschwerdeführerin auch zugeteilt erhalten habe.

Die Abteilung Bodenordnung erläutert im Detail, dass im Bereich der Abfindung ***/1 die Breite des öffentlichen Weges zugunsten der Beschwerdeführerin mit 4,15 m festgesetzt wurde. Die ursprünglich zum Weggrundstück gehörenden 19 m2 seien dem Abfindungs-grundstück der Beschwerdeführerin hinzugefügt worden (siehe auch entsprechende Ergänzung zur Niederschrift vom 16.12.2009). Nach der „Vorläufigen Übernahme“ habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin nochmals eine Verengung des öffentlichen Weges (Gst Nr ****, GB **** Z) auf 4 m stattgefunden. Daher seien weitere 8 m2 dem Gst Nr ****, GB **** Z, zugeschrieben worden.

Darüber hinaus hebt die Abteilung Bodenordnung hervor, dass in diesem Bereich eine umfassende Neuordnung erforderlich gewesen wäre. Der neu geschaffene Erschließungsweg Neu-Gst Nr ****, GB **** Z, könne sich auch für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Neu-Gste Nrn ****, **** und ****, alle GB **** Z, positiv auswirken.

1.4.      Zur Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA:

Die Abteilung Bodenordnung hat mit ihrer Stellungnahme die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers und der vormaligen Eigentümerin, nämlich JJ, vorgelegt. JJ habe anlässlich ihrer Einvernahme das Bestehen einer außerbücherlichen Dienstbarkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke über das Alt-Gst Nr ****/2, GB **** Z des Beschwerdeführers behauptet. Dazu habe sich der Beschwerdeführer am 15.01.2001 bei seiner Anhörung geäußert und auf einen Prozess in den 60er Jahren zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem Rechtsvorgänger der JJ hingewiesen.

Die Abteilung Bodenordnung weist daraufhin, dass im vorderen Bereich des Gst Nr ****, GB **** Z, die Einfahrt durch ein bestehendes Mauerwerk nur schwer bis kaum möglich sei. Zudem sei die Durchfahrt durch das Wirtschaftsgebäude des GG mit immer größer werdenden landwirtschaftlichen Maschinen nicht mehr zeitgemäß.

Die Abteilung Bodenordnung hält fest, dass GG eine Landwirtschaft betreibe. Über die eingeräumte Dienstbarkeit könne die Weide auf dem Neu-Gst Nr ****, GB **** Z auf kürzestem Weg erreicht werden. Dies gelte auch für die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. Ansonsten müsste ein ca 300 m langer Umweg über die Dorfstraße in Kauf genommen werden.

1.5.      Zur Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen DD:

Die Abteilung Bodenordnung hält fest, dass die Aufweitung des öffentlichen Weges Neu-Gst Nr ****, GB **** Z, auf 5 m im Bereich der Neu-Gste Nrn ****, **** und ****, alle GB **** Z, erforderlich sei. Eine solche Aufweitung sei zumindest planerisch bereits bei der „Vorläufigen Übernahme“ im Bereich näher bezeichneter Grundstücke vorgesehen gewesen. Dieser Weg diene nicht nur der „Baulanderschließung“, sondern auch landwirtschaftlichen Zwecken. Um einen entsprechenden Ausweichverkehr zu unterbinden, sei eine Wegbreite von 5 m erforderlich.

Zur „Einräumung der Dienstbarkeitsstraße **“ verweist die Abteilung Bodenordnung auf den am 12.11.2015 durchgeführten Lokalaugenschein. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines habe eine Probefahrt mit einem Traktor samt Anhänger stattgefunden. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude auf dem Neu-Gst Nr ****, GB **** Z (Miteigentümer: Beschwerdeführer und KK) als „grenzwertig“ bezeichnet. Man habe die Dienstbarkeitsstraße in den Zusammenlegungsplan eingearbeitet, um eine reibungslose Einfahrt zu gewährleisten. Die Dienstbarkeit sei notwendig, um eine aus landwirtschaftlicher Sicht zumutbare und zeitgemäße Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude auf dem Neu-Gst Nr ****, GB **** Z, sicherzustellen.

Zur Zuteilung des Neu-Gst Nr ****, GB **** Z, weist die Abteilung Bodenordnung daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Nahbereich dieses Grundstückes Altgrundstücke besessen habe und es gerechtfertigt gewesen sei, in dieser Lage ihm wiederum ein Neugrundstück zuzuweisen. Die Bewertung für das Neugrundstück entspreche der Bewertung für die Altgrundstücke.

Allgemein hebt die Abteilung Bodenordnung hervor, dass DD gemäß der Abfindungsberechnung eine Minderzuteilung von 0,5 % unter seinem Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis sich jedoch um 15 % verbessert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Landzulage im Ausmaß von 15,35 Wertpunkten erhalten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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