Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.09.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;Norm
FlVfLG Tir 1996 §1Rechtssatz
Die Anordnung einer Servitut zwecks Erleichterung einer Zufahrt / Einfahrt in ein Wirtschaftsgebäude (Tenne) ist für die Erzielung eines größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolges von untergeordneter Bedeutung und ist folglich nicht als wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 26 Abs 1 TFLG zu qualifizieren.
Schlagworte
Zusammenlegung; Besitzstand; Besitzstandsausweis; Bewertung; Bewertungsplan; vorläufige Übernahme; Zusammenlegungsplan; Abfindung; Abfindungsanspruch; Grundabfindung; Grunddienstbarkeit; Abfindungsausweis; Abfindungsberechnung; Neuordnung; PrüfbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0121.33Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017