Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.09.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;Norm
FlVfLG Tir 1996 §1Rechtssatz
Die gesamte Grundabfindung ist als Ersatz für den gesamten Altbesitz anzusehen. Bei der Beurteilung, ob ein zugewiesenes Grundstück mit einem höheren Aufwand zu bewirtschaften ist, ist nicht ein einzelnes Abfindungsgrundstück allein, sondern die Gesamtabfindung hinsichtlich Größe, Ausformung, Erschließung und Bewirtschaftungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 89).
Schlagworte
Zusammenlegung; Besitzstand; Besitzstandsausweis; Bewertung; Bewertungsplan; vorläufige Übernahme; Zusammenlegungsplan; Abfindung; Abfindungsanspruch; Grundabfindung; Grunddienstbarkeit; Abfindungsausweis; Abfindungsberechnung; Neuordnung; Prüfbefugnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0121.33Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017