TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/5 LVwG-2017/12/0437-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2017
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Entscheidungsdatum

05.09.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §238
KommStG 1993 §6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die aufgrund des Vorlageantrages vom 18.01.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zl **** vorgelegte Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Haftungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 12.10.2016, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.12.2016, Zl **** mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Frau AA, geb xx.xx.xxxx, Z, Adresse 1, wird als Haftungspflichtige gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz, BGBl 819/1993 idF BGBl I Nr 20/2009, iVm § 9 und §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten für Kommunalsteuer 2009 und 2010 samt Säumniszuschlägen und Mahnspesen der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.661,65 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Kalenderjahr 2009

BMG KommSt: Euro 145.874,73 (laut Prüfungsergebnis) 3% KommSt: Euro 4.376,24

- Quotenzahlung am 12.07.2012 (4.376,24 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 437,62

- Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 3.711,94)   Euro - 173,79

                                                                                                   Euro 3.764,83

davon verjährt:         Euro - 52,89

Kommunalsteuer 2009:        Euro 3.711,94

Säumniszuschlag 2009  Euro 87,52

- Quotenzahlung 12.07.2012 Euro - 8,75

–Quotenzahlung 29.05.2013 Euro - 4,10

                                             Euro 74,67     Euro + 74,67

gesamt 2009:          Euro 3.786,61

Kalenderjahr 2010

BMG KommSt: Euro 71.406,56 (laut Selbstbemessung)  3% KommSt: Euro 2.142,22

- Quotenzahlung am 12.07.2012 (2.142,22 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 214,22

- Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 2.142,22)   Euro - 100,30

                                                                                                   Euro 1.827,70

Säumniszuschlag:    Euro 42,84

– Quotenzahlung 12.07.2012 Euro 3,71

- Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 2,00

                                             Euro 37,13     Euro + 37,13

Mahnspesen:     Euro 10,71

(keine Quotenzahlung 12.07.2012, weil nicht angemeldet)

- Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 0,50

                                             Euro 10,21     Euro + 10,21

gesamt 2010:          Euro 1.875,04

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Bisheriger Verfahrensgang:

Für das Jahr 2009 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 16.02.2010 die Bemessungsgrundlage mit Euro 0,00 und damit auch die Kommunalsteuer mit Euro 0,00 der Gemeinde Y bekannt gegeben (vgl die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2009). Bei der durchgeführten Kommunalsteuerprüfung wurde eine Bemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 ermittelt (vgl Prüfungsergebnis des Finanzamt: 82 – Steuernummer: ****). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011, Zl ****, wurde der AA GmbH für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 eine 3%ige Kommunalsteuer in Höhe von Euro 4.376,24 bei der Gesamtbemessungsgrundlage von Euro 145.874,73 festgesetzt, sowie weiters ein Säumniszuschlag von Euro 87,52 (2% von Euro 4.376,24) gemäß §§ 217 und 217a BAO iVm § 11 Abs 2 KommStG für die nicht fristgerechte Entrichtung auferlegt.

Für das Jahr 2010 hat die Firma AA GmbH in ihrer Kommunalsteuererklärung vom 10.03.2011 die Bemessungsgrundlage mit Euro 71.406,56 und die Kommunalsteuer mit Euro 2.142,22 selbst bemessen (vgl die Online-Steuererklärung für die Kommunalsteuer im Jahr 2010). Eine Zahlungserinnerung seitens der Gemeinde Y erfolgte am 10.05.2011 sowie eine Mahnung am 31.05.2011, anlässlich derer ein Säumniszuschlag von Euro 42,84 und eine Mahngebühr von Euro 10,71 vorgeschrieben wurden (vgl die entsprechenden Schreiben vom 10.03.2011 und vom 10.05.2011).

Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2016, Zl ****, wurde Frau AA als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma AA GmbH im Ausmaß von Euro 5.714,54 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Abgabenart

(samt Nebengebühren)

Zeitraum

Höhe in Euro

Kommunalsteuer

Kommunalsteuer

Jahr 2009

Jahr 2010

3.621,57

2.092,97

5.714,54

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Geschäftsführerin einer GmbH als Vertreterin bei Uneinbringlichkeit der Abgabe hafte. Die Uneinbringlichkeit liege vor, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin aufgrund der Konkurseröffnung erfolglos wären. Trotz Verfügung über Mitteln seien bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden schlechter behandelt worden als die übrigen Schulden, so dass eine schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit gegeben seien. Im Rahmen des Ermessens sei kein Grund für eine Nichtinanspruchnahme zur Haftung vorgelegen.

Gegen diesen am 28.10.2016 zugestellten Haftungsbescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde am 11.11.2016 (vgl Postaufgabestempel) erhoben und begründend ausgeführt, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 nur im Außenverhältnis Geschäftsführerin der AA GmbH gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auch mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun gehabt. Im Innenverhältnis sei der wahre Geschäftsführer BB gewesen. Davon sei auch das Insolvenzgericht informiert worden. Daher sei BB für die aushaftenden Abgaben verantwortlich.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2016 wurde diese Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abfrage des Firmenbuchregisters Frau AA als Geschäftsführerin vom 23.12.2004 bis 31.10.2010 (gemeint 31.12.2010 – vgl den Firmenbuchauszug FN ****) der Firma AA GmbH aufscheine und daher für die Abgabenschuldigkeit haftbar sei. Im Adressfeld und der Zustellverfügung ist die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Namen angeführt und auch in der Begründung scheint Frau AA fünf Mal namentlich auf. Der Einleitungssatz zum Bescheidspruch lautet allerdings: „Die Bürgermeisterin der Gemeinde Y entscheidet über die Beschwerde des Herrn CC gegen den Haftungsbescheid vom 12. Oktober 2016 gemäß §§ 262 und 263 BAO wie folgt:“

Nachdem die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am 02.01.2017 zugestellt wurde, stellte diese am 19.01.2017 – fristgerecht binnen Monatsfrist - einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Spruch und Begründung der Beschwerdevorentscheidung verschiedene Verfahren beträfen, zumal der Spruch die Beschwerde des CC wegen seines ebenfalls am 12.10.2016 ergangenen Haftungsbescheides betreffe. In der Begründung hingegen werde ihre – spruchmäßig nicht entschiedene – Beschwerde gegen den sie betreffenden Haftungsbescheid vom 12.10.2016 unter Bezugnahme auf § 9 iVm §§ 80 ff BAO“ als unbegründet abgewiesen.

Diese Begründung sei offenkundig unrichtig: abgesehen davon, dass die Haftungsbegründung (§ 7 BAO) einen Haftungsbescheid (§ 224 BAO) voraussetze, dessen Erlassung im Ermessen der Behörde stehe (§ 20 BAO) – fehle im vorliegenden Falle dazu jede Begründung – und müsse dieser Haftungsbescheid (gemäß § 224 Abs 3 BAO) innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 BAO ergangen sein, was hier zweifelsfrei nicht der Fall sei. Sie beantrage daher, den gegen sie ergangenen Haftungsbescheid vom 12.10.2016 ersatzlos aufzuheben.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde – im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht als erforderlich erachtet. Die Inanspruchnahme zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen fällt weder als "civil rights" in den Anwendungsbereich der EMRK (vgl VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002, 16.12.2008, 2006/16/0107, und 18.12.2008, 2006/15/0158), noch in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (Durchführung des Rechtes der Europäischen Union - Art. 51 GRC, vgl dazu auch VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die AA GmbH hatte in den Jahren 2009 und 2010 in der Gemeinde Y eine Betriebsstätte mit der Adresse Adresse 3, Y, zumal in den Räumlichkeiten der Bäckerei DD KG, später dann EE GmbH&CoKG, Arbeiter der AA GmbH für die Produktion von Crunchies tätig waren.

Die Beschwerdeführerin war von 23.12.2004 bis zum 31.12.2010 die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der AA GmbH und vertrat das Unternehmen in diesem Zeitraum selbstständig nach außen (vgl Firmenbuchauszug FN ****).

Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 01.06.2011, Zl ****, wurde über das Vermögen der AA GmbH auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220a IO). Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 16.09.2011 zu Zl ****, wurde der am 31.08.2011 von der Schuldnerin mit ihren Gläubigern abgeschlossene Sanierungsplan gemäß § 154 IO bestätigt. Das am 01.06.2011 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung - laut Vermerk am 03.10.2011 - gemäß § 152 b Abs 2 IO aufgehoben. Im Sanierungsplan war festgelegt, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 30% ihrer Forderungen, zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 4, 8, 12, 16, 20 und 23 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans erhalten (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse zu Zl ****).

Die Gemeinde Y hat in diesem Insolvenzverfahren die Kommunalsteuer für das Jahr 2009 mit Euro 4.376,24 samt Säumniszuschlag Euro 87,52 (gesamt: 4.463,76) und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 2142,22 sowie Euro 36,98 Zinsen (gesamt: Euro 2.179,20) angemeldet.

In weiterer Folge wurden am 12.07.2012 der Gemeinde Y von der AA GmbH unter Angabe des Verwendungszwecks: Quotenzahlung 1. und 2. Rate (****) der Betrag von Euro 664,30 überwiesen (vgl die Elba-Belegdaten: Beleg 1/Umsatz ****).

Am 28.01.2013 wurde über das Vermögen der AA GmbH auf Antrag der Schuldnerin zu Zl **** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 06.05.2013 wurde der am 20.03.2013 abgeschlossene Sanierungsplan gemäß § 152 IO bestätigt. Dieser Beschluss ist seit 21.05.2013 rechtskräftig. Die Insolvenzgläubiger – so wurde vereinbart – sollten wiederum eine Quote von 30 % ihrer Forderungen – zahlbar in 6 Raten zu je 5 % binnen 2, 6, 9, 12, 15 und 18 Monaten erhalten. Das am 28.01.2013 eröffnete Insolvenzverfahren wurde aufgehoben.

In diesem Verfahren meldete die Gemeinde Y am 04.02.2013 nachstehende Beträge als Konkursgläubigerin an:

Kommunalsteuerbetrag 2009    Euro 3.711,94

Kommunalsteuerbetrag 2010   Euro 2.142,22

Kommunalsteuerbetrag 2011   Euro 1.897,34

zzgl Säumniszuschläge    Euro 168,31

zzgl Mahngebühren     Euro 29,92

gesamt            Euro 7.949,73

Mit 31.05.2013 wurde die erste Quotenzahlung von Euro 372,21 an die Gemeinde Y überwiesen, die – abgesehen von dem in diesen Verfahren nicht maßgeblichen Betrag für die Kommunalsteuer 2011 samt Säumniszuschlägen - auf die offene Forderung für die Kommunalsteuer für 2009 mit Euro 173,79 sowie den Säumniszuschlag für 2009 in Höhe von Euro 4,10 (zusammen: Euro 177,89) sowie für die Kommunalsteuer 2010 in Höhe von 100,30 und den Säumniszuschlag im Jahr 2010 in Höhe von Euro 2,00 und die Mahnspesen in Höhe von Euro 0,50 (zusammen: Euro 102,80) angerechnet wurden.

Mit Beschluss des Landesgerichts T vom 09.12.2013, Zl ****-25 wurde die Überwachung zur Erfüllung des Sanierungsplanes eingestellt, weil feststand, dass die Erfüllung des Sanierungsplans durch die Schuldnerin nicht möglich sei (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****).

Am 02.01.2014 wurde über das Vermögen der AA GmbH wieder auf Antrag der Schuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Zl ****) eröffnet und mit Beschluss vom 20.07.2016, Zl ****, wurde der über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Konkurs mangels Vermögens aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Auch in diesem Verfahren hatte die Gemeinde Y ihre Forderungen unter anderem für die Kommunalsteuer 2009 (Euro 3.711,34) samt Säumniszuschlag (Euro 87,52) sowie für die Kommunalsteuer 2010 (Euro 2.142,22) samt Mahngebühr (Euro 10,71) und Säumniszuschlag (Euro 42,84) angemeldet (vgl die vom Landesgericht T übermittelten Beschlüsse und Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y zu Zl ****).

Im Zusammenhang mit der Betriebstätte in Y errechnen sich daher die Kommunalsteuersummen für die Kalenderjahre 2009 und 2010 wie folgt:

Kalenderjahr 2009

BMG KommSt: Euro 145.874,73 (laut Prüfungsergebnis) 3% KommSt: Euro 4.376,24

- Quotenzahlung am 12.07.2012 (4.376,24 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 437,62

- Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 3.711,94)   Euro - 173,79

                                                                                                   Euro 3.764,83

davon verjährt:         Euro - 52,89

Kommunalsteuer 2009:        Euro 3.711,94

Säumniszuschlag 2009  Euro 87,52

- Quotenzahlung 12.07.2012 Euro - 8,75

–Quotenzahlung 29.05.2013 Euro - 4,10

                                             Euro 74,67     Euro + 74,67

gesamt 2009:          Euro 3.786,61

Kalenderjahr 2010

BMG KommSt: Euro 71.406,56 (laut Selbstbemessung)  3% KommSt: Euro 2.142,22

- Quotenzahlung am 12.07.2012 (2.142,22 davon 30%:6 Raten x 2 Raten) Euro - 214,22

- Quotenzahlung am 29.05.2013 (4,682 % von Euro 2.142,22)   Euro - 100,30

                                                                                                   Euro 1.827,70

Säumniszuschlag:    Euro 42,84

– Quotenzahlung 12.07.2012 Euro 3,71

- Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 2,00

                                             Euro 37,13     Euro + 37,13

Mahnspesen:     Euro 10,71

(keine Quotenzahlung 12.07.2012, weil nicht angemeldet)

- Quotenzahlung 29.05.2013 Euro 0,50

                                             Euro 10,21     Euro + 10,21

gesamt 2010:          Euro 1.875,04

Summe für 2009 und 2010:        Euro 5.661,65

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den bereits in Klammer angeführten Beweismitteln, die sich aus dem Abgabeakt der Gemeinde Y ergeben. Vom Landesgericht T wurden sämtliche Beschlüsse zur Eröffnung und zur Aufhebung der die Firma AA GmbH betreffenden Insolvenzverfahren sowie sämtliche Forderungsanmeldungen der Gemeinde Y in diesen Verfahren übermittelt.

III. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl Nr 819/1993 in der maßgeblichen Fassung, unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Gemäß § 6 KommStG 1993 ist der Unternehmer Steuerschuldner, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

Nach § 6a Abs 1 KommStG 1993 idF BG BGBl I 20/2009, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung (seit Inkrafttreten des BG BGBl I 111/2010 mit 31.12.2010 ist der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt). § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Nach § 11 Abs 1 KommStG 1993 idF BG BGBl I 20/2009 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Die Kommunalsteuer ist gemäß Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt (Abs 3).

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden (Abs 4).

Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen (Abs 5).

Gemäß § 9 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs 1 BAO BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 180/2004, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 207 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 13/2014, unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (Abs 2).

Gemäß § 224 Abs 1 werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 224 Abs 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (Abs 3).

Gemäß § 238 Abs 1, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013, verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Abs 2).

Die Verjährung ist gemäß Abs 3 gehemmt, solange

a)  die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

b)  die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

c)  einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl Nr.10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl Nr 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Die Abs 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche (Abs 6).

Gemäß § 9 Abs 1 Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 29/2010, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt (Abs 2).

Gemäß § 224 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 151/1980, werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

I.       Rechtliche Erwägungen:

Sofern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Kommunalsteuer keine umfassende Befriedigung erfolgt ist, können auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die nach der BAO bzw nach § 6a KommStG verantwortlichen Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Die Vertreterhaftung greift auch nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (vgl VwGH 24.09.2002, 2002/16/0127) und somit auch nach einem Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw Sanierungsverfahrens bescheidmäßig geltend gemachte Haftungsansprüche gegen verantwortliche Vertreter sind aber keine Insolvenzforderungen, weil die Haftungsforderung materiellrechtlich keine Insolvenzforderungen darstellt, die Haftungsforderung formalrechtlich nach der Eröffnung oder sogar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert wurde bzw Schuldenbefreiung nur hinsichtlich der Insolvenzforderungen erfolgt.

Die Beschwerdeführerin war als alleinige Geschäftsführerin in den Jahren 2009 und 2010 der Primärschuldnerin verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und ist diese Verpflichtung erst am 31.12.2010 erloschen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin abberufen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die Abgabenentrichtung verantwortlich.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass - so das Beschwerdevorbringen - in den Jahren 2008 und 2009 die Beschwerdeführerin „nur im Außenverhältnis Geschäftsführerin der AA GmbH gewesen sei und im Innenverhältnis BB der Geschäftsführer gewesen sei“.

Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - seine Funktion niederzulegen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden Kontrolle beraubt ist (vgl VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164, 20.09.2006, 2001/14/0202, 30.03.2006, 2003/15/0080, 27.02.2008, VwGH 2005/13/0084 ua).

Dass die Beschwerdeführerin den nach der Rechtsprechung erforderlichen Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin ebenso wenig, wie dass sie aufgrund der Behinderung an der Ausübung der Geschäftsführerfunktion die Geschäftsführung niedergelegt hätte.

Die Kommunalsteuer ist gemäß § 11 Abs 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde entrichten.

Die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 wurde für die Firma AA GmbH mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2011 festgesetzt. Damit wurde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO die Abgabe festgesetzt.

Die Kommunalsteuer für den Abgabenzeitraum von 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 wurde im Rahmen der Selbstbemessung von der genannten Firma im Rahmen der Kommunalsteuererklärung 2010 mit Euro 2.142,22 berechnet und der Abgabenbehörde bekanntgeben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe erfolgte nicht. Die Abgaben gelten in diesem Fall durch Selbstbemessung als festgesetzt.

Damit handelt es sich jedenfalls nicht um die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheid, welche gemäß § 224 Abs 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgaben gemäß § 207 BAO nicht mehr zulässig wäre.

Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen verjährt gemäß § 238 Abs 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. Die Verjährung fälliger Abgaben wird nach § 238 Abs 2 leg cit durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß § 9 Abs 1 Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 29/2010, wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7.038/F, Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs 2 BAO anspruchsbezogen, und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/13/0017 uva).

Daraus folgt, dass auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid maßgeblich ist, dass nach der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs 1 IO zufolge die Verjährung von neuem erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu laufen begann (vgl auch VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).

Für die als Forderungen angemeldete Kommunalsteuer für das Jahr 2009 in Höhe von Euro 4.376,24 zuzüglich Säumniszuschlag Euro 87,52 und für das Jahr 2010 in Höhe von Euro 2.142,22 hat die Einhebungsverjährungsfrist demnach mit Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts T vom 16.09.2011, 7 S 34/11a, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des 03.10.2011 (vgl die Rechtskraftbestätigung auf dem Beschluss) neu zu laufen begonnen.

Die Gemeinde Y hat in weiterer Folge die Quotenzahlung vom 12.07.2012 über Euro 664,30 entgegen ihrem Verwendungszwecks: „Quotenzahlung 1. und 2. Rate (****)“ nicht anteilsmäßig auf die angemeldeten Forderungen für die Kommunalsteuer 2009 und 2010 (samt Säumniszuschlägen und Mahnspesen) angerechnet, sondern hat die gesamten Euro 664,30 für „Abstattung für die Kommunalsteuer 2009“ herangezogen.

Daher scheinen bei den weiteren Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren **** und im Insolvenzverfahren **** bzw in den Rückstandsausweisen vom 28.01.2013 und vom 31.01.2014 für die Kommunalsteuer 2009 immer ein Betrag von Euro 3.711,94 auf.

Tatsächlich hätte aber im Insolvenzverfahren **** ein Betrag von 3.938,62 (siehe obige Berechnung) angemeldet bzw ausgewiesen werden müssen.

Soweit der Beschluss des Landesgerichts T vom 06.05.2013, ****-18, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2013 rechtskräftig wurde, begann betreffend Kommunalsteuer 2009 die Einhebungsverjährungsfrist nur für eine Forderung im Ausmaß von Euro 3.711,94 neu zu laufen, nicht jedoch für den – nicht angemeldeten - Differenzbetrag von Euro 226,68.

Angemerkt wird, dass der Säumniszuschlag für Kommunalsteuer 2009 mit Euro 87,52 angemeldet wurde, weiters die Kommunalsteuer 2010 mit Euro 2.142,22, der Säumniszuschlag für 2010 in Höhe von 42,84 und die Mahngebühr für 2010 in Höhe von Euro 10,71. Hinsichtlich dieser Beträge hat – unabhängig davon, dass in Summe diese Forderungsanmeldungen um Euro 226,68 überhöht angemeldet wurden - die Verjährung jedenfalls mit Ablauf des 27.05.2013 zur Gänze neu zu laufen begonnen.

Mit der einzigen Quotenzahlung aus diesem Insolvenzverfahren am 29.05.2013 wurden dann Euro 372,21 von AA GmbH an die Gemeinde Y überwiesen. Von diesem Betrag entfallen bei einer verhältnismäßigen Aufteilung auf die angemeldete Forderung betreffend Kommunalsteuer 2009 Euro 173,79.

Im Konkursverfahren des Jahres 2014 zu Zl **** wurden – neben den schon bekannten Beträgen (betreffend Kommunalsteuer für 2010: Euro 2.142,22; Säumniszuschlag für 2009: Euro 87,52; Säumniszuschlag für 2010: Euro 42,84; Mahngebühr für 2010: Euro 10,71) für die Kommunalsteuer 2009 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, wiederum ein Betrag von Euro 3.711,94 angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt wäre allerdings noch ein Betrag von Euro 3.764,83 offen gewesen (Kommunalsteuer 2009: Euro 4.376,24 abzüglich Quotenzahlung vom 12.07.2012: Euro 437,62 abzüglich Quotenzahlung vom 29.05.2013: Euro 173,79 ergibt Euro 3.764,83).

Der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung betreffend Kommunalsteuer 2009 von Euro 3.711,94 und der tatsächlich bestehenden Forderung von Euro 3.764,83, das sind Euro 52,89, wurde nicht angemeldet. Sohin wurde der Lauf der Einhebungsverjährungsfrist mit Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts T vom 20.07.2016, **** -57, mit Ablauf des 02.08.2016 für den noch offenen Differenzbetrag von Euro 52,89 nicht neuerlich in Gang gesetzt, sondern nur für sämtliche andere angeführten und in den Forderungsanmeldungen jedenfalls enthaltenen Beträge.

Es ist daher festzuhalten, dass – abgesehen von einem Betrag von Euro 52,89 für die Kommunalsteuer 2009 - der Lauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 238 Abs 1 BAO) mit Rechtskraft der genannten Beschlüsse des Landesgerichts T über die Aufhebung der Insolvenzverfahren bzw des Konkurses über das Vermögen der AA GmbH mit Ablauf des 03.10.2011, 21.05.2013 und 02.08.2016 jeweils neuerlich zu laufen begonnen hat, sodass der Haftungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 12.10.2016 – mit Ausnahme des Betrages von Euro 52,89 für die Kommunalsteuer 2009 - innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen wurde.

Für den Betrag von Euro 52,89 gilt, dass dieser in der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren des Jahres 2011 noch enthalten war, weil damals für Kommunalsteuer 2009 noch der Gesamtbetrag von Euro 4.376,24 zuzüglich Säumniszuschlag von Euro 87,52 als Konkursforderung angemeldet wurde. Für diesen Betrag ist weiters maßgeblich, dass die Aufhebung des Konkurses mit 03.10.2011 rechtskräftig wurde, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Tages zu laufen begonnen hat. Die fünfjährige Frist hat damit mit Ablauf des 03.10.2016 geendet. Der gegenständliche Haftungsbescheid vom 12.10.2016 (zugestellt am 28.10.2016) ist – soweit es den Betrag von Euro 52,89 betrifft - nach Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist ergangen, sodass der angefochtene Bescheid dahingehend zu korrigieren war, dass bei der Vorschreibung der Kommunalsteuer für das Jahr 2009 Euro 52,89 in Abzug zu bringen waren.

Dass die mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben dem Grunde und der Höhe nach unrichtig seien, hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Verjährungseinrede – im Übrigen weder im behördlichen Abgabeverfahren noch in ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet.

Im Haftungsverfahren trifft den verantwortlichen Geschäftsführer eine Mitwirkungsverpflichtung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter aber schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl für viele etwa VwGH 18.03.2013, 2011/16/0184).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Rechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabebehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0100).

Im gegenständlichen Fall wurde nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Haftungspflichtigen eine Entrichtung der angefallenen Kommunalsteuer nicht möglich gewesen wäre. Auch ein Nachweis, dass der Gleichbehandlungspflicht entsprochen worden wäre, ist unterblieben und wurde dazu in keinster Weise ein Vorbringen erstattet.

Es kann daher – abgesehen von der Berücksichtigung der Verjährung eines Teilbetrages - keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Gemeinde der Beschwerdeführerin die uneinbringliche Abgabe zur Gänze im Rahmen der Ermessensentscheidung vorgeschrieben hat. Dem stehen im Hinblick auf die oben angeführten rechtlichen Erwägungen weder die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit noch der Zweckmäßigkeit entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine Konkretisierung des Spruches vorzunehmen. Aus dem Bescheidspruch ist zweifelsfrei hervorgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens ein Haftungsbescheid nach § 6a KommstG ist. Es war daher der Spruch um diese Rechtsgrundlage entsprechend zu ergänzen.

Keine Bedenken sind entstanden, dass dem Einleitungssatz der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, dass „über die Beschwerde des Herrn CC“ entschieden wird. Die Beschwerdevorentscheidung ist an Frau AA adressiert und wird die Beschwerdeführerin auch explizit in der Zustellverfügung angeführt, zudem ist diese fünf Mal namentlich in der Begründung erwähnt. Im Rahmen einer Gesamtschau folgt daraus, dass die Beschwerdevorentscheidung zweifelsfrei an die Beschwerdeführerin ergangen ist, die versehentliche Anführung von Herrn CC (dem der Beschwerdeführerin folgenden Geschäftsführer) im Einleitungssatz ist daher unbeachtlich. Weiters ergeben sich keine Grenzen der Änderungsbefugnis aus der Beschwerdevorentscheidung (vgl VwGH 03.08.2000, 97/15/0190, 19.03.2001, 96/17/0441, 24.10.2001, 2000/17/0017

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Haftungsbescheid; Verjährung; Konkurs; Forderungsanmeldung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.0437.6

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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