Entscheidungsdatum
06.09.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von 1. Herrn AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CA, sowie 2. Herrn CA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.03.2017, Zl ****, betreffend Zurückweisung unterschiedlicher Anträge nach dem WRG 1959,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes festgestellt:
„Die Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 (1) letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 (in der Folge kurz WRG), entscheidet über die gegenständlichen oben angeführten Anträge wie folgt:
I. Die offenbar darauf gerichteten Anträge, der Gemeinde W den Abschluss eines Indirekteinleitervertrages betreffend die Einleitung der auf GStNr. **1, KG W, in Zusammenhang mit der DD und ED mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, ZI. ****, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Stellplätzen in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.1981, ZI. **** wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W zu untersagen werden mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die offenbar darauf gerichteten Anträge eine Versickerung der auf GSt.Nr. **1, KG W, anfallenden Oberflächenwässer und das Parken auf GSt.Nr. **1, KG W, zu untersagen werden gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013 (kurz: AVG) iVm § 138 Abs 1 lita und 6 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.
III. Darüberhinaus werden die Anträge die sich auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs 1 lit a und 6 WRG 1959 betreffend die Einleitung der auf GStNr. **1 in EZ ** GB **** W in Zusammenhang mit der DD und ED mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 08.07.2015, ZI. ****, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 07.09.2015, ZI. ****-1, erteilten Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung von vier gedeckten KFZ-Stellplätzen in den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.1981, ZI. **** wasserrechtlich für überprüft erklärten Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinde W richten als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Anträge auf Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, werden als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Anträge auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, werden gemäß § 102 WRG 1959 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013 (kurz: AVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Anträge auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde, werden gemäß § 69 Abs. 1 AVG mangels Parteistellung sowie gemäß § 69 Abs. 3 AVG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
In der Einleitung zum Bescheid stellt die belangte Behörde überdies Folgendes fest:
„Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 11.08.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 29.09.2016, folgende Anträge gestellt:
„Auf alle Fälle wird beantragt, den Abschluss eines Einleitungsvertrages und die Versickerung und das Parken zu untersagen und wollen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.“
Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 19.10.2016 folgende Anträge gestellt:
„Nachdem nunmehr durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegenüber A und B mangels Erwähnung und Zustellung des Bescheides der BH als unzulässig zurückgewiesen hat und eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, beantragen A und B vertreten durch C ausdrücklich unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und unter Hinweis auf aller Anträge und Aktenstücke das Verfahren durchzuführen. Insbesondere wolle der Gemeinde W untersagt werden einen Einleitungsvertrag mit der Familie D abzuschließen da die Gemeinde hiezu überhaupt aufgrund der gegenständlichen Rechtssituation nicht hiezu befugt ist.“
Herr AA und Frau BA, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn CA, Adresse 2, **** Y, sowie Herr CA, Adresse 2, **** Y, haben mit Schreiben vom 22.11.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am 23.11.2016, zusammengefasst folgende Anträge gestellt: I. Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, den Gemeinden W und Z erteilt wurde, II. Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, III. Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979, ZI. ****, abgeschlossen wurde.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführer in welchem auf das Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass das auf Grundflächen und Gebäuden der Beschwerdeführer anfallende Wasser über die gegenständliche Entwässerungsanlage entsorgt werde und jeder Eingriff und jede weitere Einleitung in die bereits überlastete Anlage zur Vermeidung von Schäden zu unterbinden sei. Die Einschreiter seien Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Weginteressentschaft V und sei die Entwässerungsanlage von dieser Weggemeinschaft errichtet und bezahlt worden und seien daher die Beschwerdeführer und andere Nutzungsberechtigte an der Entwässerungsanlage. Die Genehmigung vom 10.12.1979 sei den Gemeinden Z und W rechtswidrigerweise erteilt worden. Bei richtiger Betrachtung wäre die Genehmigung der Weginteressentschaft und sohin auch den Beschwerdeführern als Mitglieder dieser Interessentschaft zu erteilen gewesen. Aus diesem Grund komme ihnen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu. Bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2016/34/0928 handle es sich um eine Fehlentscheidung, welche zudem trotz Anrufen des Verwaltungsgerichtshofes von diesem aufgrund einer Formalentscheidung nicht aufgehoben worden sei.
Beantragt wurde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer Verhandlung und darauf aufbauend die Abänderung bzw Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Anträge der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit einem Oberflächenentwässerungskanal der Gemeinden W und Z im Ortsteil V. Die Genehmigung für die Errichtung dieses Kanals wurde den Gemeinden Z und W durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.1979 erteilt. Durch diesen Kanal werden unmittelbar keine Grundstücke der Beschwerdeführer berührt. Auch sonst ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem bezughabenden Akt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteistellung betreffend diesen Oberflächenentwässerungskanal zukommen sollte. Eine solche kann jedenfalls auch nicht aus der behaupteten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht näher überprüften Mitgliedschaft an einer Weginteressentschaft abgeleitet werden, zumal das Grundeigentum der vom Oberflächenentwässerungskanal betroffenen Liegenschaften jedenfalls keiner Interessentschaft zukommt. Auch ist es für die Beurteilung einer Parteistellung nach dem WRG irrelevant, wer die Errichtung des Kanals bezahlt bzw die Bauführung vorgenommen hat. Entscheiden ist ausschließlich, wem gegenüber das bezughabende Recht eingeräumt wurde: das waren die Gemeinden Z und W.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, wem durch den Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 1979 ein Recht eingeräumt wurde und welche Grundstücke davon betroffen sind, ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Genehmigungsbescheid vom 10.12.1979. Dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung aus ihrer Mitgliedschaft an der Weginteressentschaft ableiten wollen ergibt sich aus dem Vorbringen. Insgesamt waren daher im vorliegenden Verfahren Sachverhaltsfragen nicht strittig, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, wozu auf die folgenden Ausführungen verwiesen wird.
Rechtliche Erwägungen:
Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinde W zu untersagen, einen Einleitungsvertrag mit der Familie D abzuschließen und „die Versickerung und das Parken“ zu untersagen:
Das WRG 1959 sieht keine Bestimmung vor, nach der die Behörde einer Gemeinde als Konsensinhaberin den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung betreffend die Einleitung von Oberflächenwässer in eine für diesen Zweck genehmigte Anlage untersagen könnte. Ein derartiger Antrag geht somit von vorn herein ins Leere und erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde alleine schon aus diesem Grund als richtig.
Weiters wird festgehalten, dass das Parken auf einem baurechtlich genehmigten Abstellplatz mit einem normalen PKW wasserrechtlich nicht untersagt werden kann, zumal es sich dabei grundsätzlich schlicht um keine wasserrechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Darüber hinaus wurde Herrn DD und Herrn ED bereits mit Bescheid der Gemeinde W vom 08.07.2015 idF vom 07.09.2015 baurechtlich vorgeschrieben, dass die am Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer in den besagten Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind.
Die Beschwerdeführer vermeinen offensichtlich, dass ihnen ein Recht nach dem WRG 1959 am besagten Oberflächenentwässerungskanal zusteht und sie daraus dazu berechtigt seien, andere an der Nutzung dieser Entwässerungsanlage auszuschließen. Dies ist allerdings unzutreffend, wozu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen wird. Da nicht erkennbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer ein Recht zukommen sollte, dass den Herrn DD und ED eine Versickerung bei den besagten Abstellplätzen untersagt wird, welche nach der baurechtlichen Genehmigung überdies ausgeschlossen ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrages auch dazu jedenfalls als berechtigt.
Vor diesem Hintergrund sei nur darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 06.11.2015 selbst von einer Einleitung der Oberflächenwässer aus dem Parkplatz in die Entwässerungsanlage der Gemeinde spricht und nicht von einer Versickerung (vgl die Wiedergabe des Schriftsatzes im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.10.2016, LVwG-2016/34/0928-20)
Zu den Anträgen vom 22.11.2016 auf Aufhebung einer wasserrechtlichen Bewilligung, auf Bescheidzustellung und in eventu auf „Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens zu Zl **** der BH X“ und damit der „Aufhebung des Bescheides vom 10.12.1979“:
Vorweg wird festgehalten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß „§ 69(1)a“ (Anm.: gemeint wohl: Abs 1 Z 1) AVG wegen „Erschleichung“ so wie vom Beschwerdeführer beantragt gemäß § 69 Abs 2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Da seit der Erlassung des in Frage kommenden Bescheides zwischenzeitlich mehr als 37 Jahre verstrichen sind kommt eine Wideraufnahme auf Antrag nicht mehr in Frage; auf eine amtswegige Wideraufnahme besteht andererseits von vorn herein kein Rechtsanspruch. Die Zurückweisung dieses Antrages ist daher schon alleine aus diesem Grund jedenfalls zu Recht erfolgt.
Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl **** wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.10.2016, LVwG-2016/34/0298-20 verwiesen, welches in einer Beschwerdesache auf Grund eines Antrages des Zweitbeschwerdeführers ergangen ist. Im dortigen Verfahren hat der Zweitbeschwerdeführer betreffend die auch hier relevante Entwässerungsanlage unter anderem vorgebracht, dass die Weginteressentschaft, deren Mitglieder die Beschwerdeführer seien, Bauherrin des Kanals gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit der Nutzung und Bewirtschaftung des Entwässerungskanals als betroffene Quellen- und Grundeigentümer einen Rechtsanspruch und würde jede weitere Einleitung, insbesondere von privaten Oberflächenwässern und weiteren Abwässern in den Entwässerungskanal, die gegebenen Rechte der Beschwerdeführer verletzen. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes öffentliches Interesse, dass die Einleitung untersagt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu im zitierten Erkenntnis unter anderem festgestellt, dass durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage und die nunmehr zusätzlich erfolgende Einleitung der auf Gst-Nr **1 in EZ ** GB **** W anfallenden Oberflächenwässer im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstücke (insbesondere Gst-Nr **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10), ein ihnen bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht oder ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht berührt werden. Der Zweitbeschwerdeführer ist dadurch zudem weder als Fischereiberechtigter noch als Einforstungsberechtigter betroffen. Ein Eingriff in die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die vorbeschriebene Einleitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Oberflächenwässer ist vielmehr auszuschließen.
Festgehalten wird, dass die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, Ra 2016/07/0106 zurückgewiesen wurde. Soweit daher der Antrag im vorliegenden Verfahren den Zweitbeschwerdeführer betreffend zurückgewiesen wurde bleibt hier anzumerken, dass schon alleine auf Grund dieses Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 entschiedene Sache in dieser Frage vorliegt und daher der Antrag auch im Lichte des § 68 Abs 1 AVG nicht mehr zulässig gewesen wäre.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 31.01.2017. LVwG-2017/15/2172-4 und 2173-4 das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 05.09.2016, **** betreffend Zustellung eines Bescheides abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dabei - wenngleich nur in einem obiter dictum – folgendes ausgeführt:
„Allerdings hat der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Frage der eingetretenen Präklusion im vorliegenden Fall keine Parteistellung: … Der Beschwerdeführer vermeint seine Parteistellung aufgrund zweier Umstände:
So bringt er einerseits vor, dass die wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1979 irrtümlich den betroffenen Gemeinden erteilt worden sei, nicht der Interessentschaft, deren Mitglied er sei. Aus diesem Grund habe er Parteistellung.
Diese Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Antragsteller im vorliegenden Verfahren waren unbestrittener Maßen die Gemeinden Z und W. Diesen Parteien gegenüber wurde eine Berechtigung erteilt und nicht dem Beschwerdeführer oder einer Interessentschaft, deren Mitglied er ist. Der Beschwerdeführer oder die Interessentschaft sind sohin nicht die Antragssteller des hier zu beurteilenden Verfahrens. Auch mit dem ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1979 wurde ausschließlich den Gemeinden Z und W ein Wasserrecht verliehen und nicht dem Beschwerdeführer oder einer Interessentschaft. Inwiefern im Jahr 1979 tatsächlich die Gemeinden zu Recht um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht haben, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Bescheid aus dem Jahr 1979 rechtskräftig geworden ist.
Insofern sei dazu abschließend lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass selbst im Fall, dass sich die Interessentschaft als eigenständiger „Wassergemeinschaft nach AGBG“ um eine Bewilligung bemüht hätte, dieser gar kein Wasserrecht erteilt hätte werden können, zumal ein solches Gebilde nicht rechts- oder parteifähig ist (vgl VwGH 20.07.1995, 93/07/0043).
Andererseits kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass ein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 durch den vorliegenden Bescheid verletzt worden wäre. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass über den Kanal, der erneuert wurde, auch das Überwasser aus einer Quelle, welche oberhalb des Einleitungswerkes gelegen ist, entwässert werde. Diese Quelle stehe in seinem Eigentum.
Die Entwässerung von Überwässern aus einer Quelle auf einem Grundstück in einen darunterliegenden Entwässerungsschacht eines Anderen bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dem Beschwerdeführer damit ein Recht an der Entwässerungsanlage an sich eingeräumt wäre; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht unbestrittener Maßen nicht durch einen Bescheid eingeräumt wurde; auch ergibt sich ein derartiges Recht nicht aus dem WRG 1959. Insofern kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem bestehenden Recht iSd § 12 Abs 1 WRG 1959 gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht Partei des Verfahrens. Zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des wasserrechtlichen Verfahrens ist, hat er somit auch keinen Anspruch auf Übermittlung des Bewilligungsbescheides, dessen Zustellung er begehrt hat.“
Gegen diese Entscheidung wurde keine Revision eingebracht.
Zu den Anträgen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979 wird an dieser Stelle daher nochmals klargestellt, dass Konsensinhaberin die Gemeinden W und Z sind. Durch den Bescheid wird weder Grundeigentum der Beschwerdeführer bzw ihrer Rechtsvorgänger berührt, noch werden dadurch andere wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt.
Grundsätzlich handelt es sich beim Recht zur Entwässerung einer Liegenschaft, welche mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG 1959 bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, um nichts anderes als einen Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen (vgl VwGH 18.02.1999, 96/07/0124; wiedergegeben in Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 2 zu § 40 WRG 1959). Alleine der Umstand, dass das Überwasser einer Quelle des Beschwerdeführers (auch) über diese Entwässerungsanlage abgeleitet wird, verleiht dem Beschwerdeführer aber kein wasserrechtlich eingeräumtes Mitspracherecht an der Entwässerungsanlage.
Insofern wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern bzw deren Rechtsvorgänger kein Mitspracherecht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen ist, das zum Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.1979, Zl **** geführt hat. Ihnen steht somit kein Recht auf Zustellung dieses Bescheides zu.
Im vorliegenden Fall kann auch die Durchführung eines wasserpolizeilichen Verfahrens durch die Beschwerdeführer nicht beantragt werden. So ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen nicht, welches wasserrechtlich geschützte Recht wodurch verletzt worden wäre. Außerdem ist schon von vorn herein nicht erkennbar, wodurch und weshalb im vorliegenden Fall gegen die Bestimmungen des WRG 1959 verstoßen worden sein soll, weshalb eine Grundvoraussetzung für die Durchführungen eines entsprechenden verwaltungspolizeilichen nach § 138 WRG 1959 Verfahrens fehlt (vgl dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K1 zu § 138 WRG 1959).
Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des ausdrücklichen Antrages des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte. So hat der hier entscheidende Richter mit dem Beschwerdeführer im zu den Zahlen LVwG-2016/15/2172 und LVwG-2016/15/2173 geführten Verfahren alle auch hier maßgeblichen Sachverhalte bei der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 erörtert. Bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen handelt es sich zudem nicht um solche, die den Sachverhalt betreffen, sondern um Rechtsfragen. Diese wurden ebenso bereits im Wesentlichen bei der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 erörtert. Insgesamt haben die Akten daher erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Zweitbeschwerdeführer, welcher gleichzeitig auch Vertreter der Erstbeschwerdeführer ist, bereits vom entscheidenden Richter zu den maßgeblichen Sachverhaltsfragen angehört wurde steht ein Entfall der Verhandlung auch jedenfalls nicht im Widerspruch zu Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC. Aus diesen Gründen konnte auf die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
Schlagworte
Wiederaufnahme; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0989.2Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017