Entscheidungsdatum
07.09.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §353 Z1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von BB, MAS, MBA, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwälte CC & DD GmbH, Adresse 2, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2017, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 59 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 17 VwGVG wird der angefochtene Bescheid in dem Umfang, ersatzlos aufgehoben, mit dem die Betriebszeiten über die nachfolgend genannten Zeiten hinausgehend genehmigt sind:
Montag bis Freitag von 06:00 bis 20:00 Uhr
Samstags von 07:00 bis 18:00 Uhr
Sonn- und Feiertags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.07.2016 hat die rechtsfreundlich vertretene nunmehrige AA GmbH um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines elektronischen LED-Displays auf dem Grundstück ****/1 GB Y angesucht. Dieser verfahrenseinleitende Antrag wurde mit der Eingabe vom 13.12.2016 vom 02.01.2017 geändert.
Letztlich waren die Betriebszeiten mit 5:00 bis 22:00 Uhr beantragt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.02.2017, Zahl ****, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer freistehenden Leuchtreklametafel auf dem Grundstück ****/1 KG Y erteilt, wobei diesem Bescheid die vorgenannten Betriebszeiten zu Grunde gelegt sind.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar BB, MAS, MBA, Adresse 1, Y (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Mit der Eingabe vom 14.08.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin die Betriebszeiten des elektronischen LED-Displays wie folgt eingeschränkt:
Montag bis Freitag von 06:00 bis 20:00 Uhr
Samstags von 07:00 bis 18:00 Uhr
Sonn- und Feiertags von 08:00 Uhr bis18:00 Uhr
II. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt kann anhand der dem behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„§ 353
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.
in vierfacher Ausfertigung
a)
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
…“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…“
Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 59
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind (vgl VwGH 21.12.2004, 2002/04/0169).
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, hat die Antragstellerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag im Hinblick auf die Betriebszeiten eingeschränkt. Insofern ergibt sich im Nachhinein eine Unzuständigkeit der belangten Behörde über jene Betriebszeiten zu entscheiden, die über den nunmehr eingeschränkten Antrag hinausgehen. Deshalb war, nachdem eine Teilung möglich ist, der Bescheid in jenem Umfang ersatzlos aufzuheben, mit dem Betriebszeiten genehmigt wurden, die über den nunmehr vorliegenden (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschränkten) Antrag hinausgehen.
In diesem Zusammenhang hatte ein Teilerkenntnis zu ergehen, da das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen ist.
V. Ergebnis:
Aufgrund der Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrags hatte die gegenständliche Entscheidung dahingehend zu ergehen, wonach die über den Antrag hinausgehenden Betriebszeiten nicht mehr genehmigt sind.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis unterbleiben, da nicht erkennbar ist, inwieweit hier eine Erörterung des Sachverhaltes notwendig ist. Dieser steht aufgrund der vorliegenden Urkunden eindeutig fest. Sämtliche Verfahrensparteien sind im Vorfeld durch das Verwaltungsgericht dahingehend in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Antragseinschränkung erfolgt ist. Durch diese Einschränkung und durch das in diesem Zusammenhang ergehende Teilerkenntnis kann der Beschwerdeführer nicht beschwert sein. Vielmehr war der angefochtene Bescheid an die nunmehr vorliegende Antragslage anzupassen.
Die Entscheidung über den noch verbleibenden Beschwerdegegenstand erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Einschränkung der Betriebszeiten; Teilerkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0785.20Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017