TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/11 LVwG-2016/27/1512-2

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2016, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 05.04.2016, 10.30 Uhr

Tatort:          CC, km ****

Fahrzeug(e): 

1. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. DD hat am 16.03.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag,

2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. PP hat am 16.03.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

3. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. QQ hat am 16.03.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

4. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. RR hat am 22.02.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

5. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. TT hat am 22.02.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

6. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. EE hat am 01.02.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

7. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. FF hat am 22.02.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

8. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. GG hat am 16.03.2016 mit der Arbeit als Eisenleger in CC, **** X begonnen. Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

2. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

3. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

4. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

5. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

6. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

7. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

8. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

2. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

3. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

4. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

5. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

6. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

7. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

8. 500,00

§ 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.F.

33 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Verhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 4.400.00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass mit Strafantrag der Finanzpolizei Team ** für das Finanzamt W X vom 03.05.2016, Zl **** eine Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz betreffend die Beschwerdeführerin als nach außen zur Vertretung Berufene der Firma JJ mit Sitz in V bei der belangten Behörde angezeigt wurde. Dazu wurde ausgeführt, dass am 05.04.2016 um 10:15 Uhr auf der Baustelle gegenüber der Alpentherme in **** X durch die Vorarbeiter bekannt wurde, dass auf der Baustelle im Planseewerk sieben Eisenverleger tätig seien, weshalb durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei W X auf dieser Baustelle eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei seien Arbeitnehmer der Firma JJ bei Eisenverlegarbeiten angetroffen worden. Vom Vorarbeiter der Firma sei eine Mappe vorgelegt worden, in welche sämtliche ZKO3-Meldungen, A1-Versicherungsdokumente, Arbeitsverträge sowie Ausweiskopien abgelegt gewesen seien, die gesetzlichen Lohnunterlagen jedoch nicht bereitgehalten worden seien. Es sei so gewesen, dass die Firma LL AG der Firma KK GmbH die Bewährungsarbeiten für das Bauvorhaben MM übergeben habe. Die Firma KK GmbH habe wiederum die Firma NN KG, Adresse 2, **** U beauftragt und habe letztlich diese Firma die Firma JJ mit der Verlegung von Bewährungsstahl beauftragt.

Weiters wurde in dem Strafantrag festgehalten, dass DD laut ZKO3-Meldung vom 09.03.2016 auf der Baustelle von 16.03.2016 bis 30.11.2016 entsandt worden sei, laut seinen eignen Angaben am Personenblatt jedoch seit 01.04.2016 auf der Baustelle tätig sei. PP sei ebenfalls laut ZKO3-Meldung vom 16.03.2016 bis 11.03.2016 auf die Baustelle entsandt gewesen, laut den Stundenaufzeichnungen sei er am 12.03.2016 auf der Baustelle gewesen. QQ sei ebenfalls laut ZKO3-Meldung vom 16.03.2016 bis 30.11.2016 entsandt, laut seiner eigenen Niederschrift sei er seit 01.04.2016 an der Baustelle in X. RR sei laut ZKO3-Meldung vom 15.02.2016 vom 22.02.2016 bis 30.11.2016 auf die Baustelle entsandt, habe nach seinen Aufzeichnungen aber vom 04.03.2016 bis 17.03.2016 auf der Baustelle gearbeitet. TT sei laut ZKO3-Meldung ebenfalls vom 22.02.2016 bis 30.11.2016 auf die Baustelle entsandt, habe auf der Baustelle aber nur am 03.03.2016 und am 04.03.2016 gearbeitet. EE sei laut ZKO3-Meldung vom 25.01.2016 von 01.02.2016 bis 30.11.2016 auf die Baustelle entsandt. Er habe laut eigenen Aufzeichnungen vom 07.03.2016 bis 17.03.2016 auf der Baustelle gearbeitet. FF sei laut ZKO3-Meldung vom 15.02.2016 auf die Baustelle von 22.02.2016 bis 30.11.2016 entsandt. Laut eigenen Aufzeichnungen habe er am 03.03.2016 und am 04.03.2016 auf der Baustelle gearbeitet. GG sei laut ZKO3-Meldung vom 09.03.2016 auf die Baustelle vom 16.03.2016 bis 30.11.2016 entsandt. Laut eigenen Aufzeichnungen habe er vom 01.02.2016 bis 31.03.2016 auf der Baustelle gearbeitet.

Seitens der Finanzpolizei wurde nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen, nicht von einer Entsendung, da von der Firma JJ kein unterscheidbares Werk hergestellt worden sei, das Werkzeug und Material zur Verfügung gestellt worden sei, die Arbeiter der Firma JJ organisatorisch in dem Betrieb des Werkbestellers eingegliedert gewesen wären und deren Dienst- und Fachaufsicht unterlegen wäre und die Firma JJ für den Erfolg keine Haftung übernehme. Eine ZKO4-Meldung an die zentrale Koordinationsstelle sei nicht übermittelt worden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Straferkenntnis auch der vorerwähnte Strafantrag der Finanzpolizei übermittelt worden wäre. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden.

II.      Rechtslage:

§ 44a VStG

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

III.    Erwägungen:

Aus dem Straferkenntnis ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Übertretungen nicht in einer eine Bestrafung zu rechtfertigenden Weise vorgeworfen wurde.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde zu den einzelnen Deliktsvorwürfen jeweils ausgeführt: „Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da siehe Strafantrag.“

§ 17 Abs 2 AÜG, BGBl Nr 196/1988 idF BGBl I Nr 94/2014 sah vor, dass der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden hat. Die Meldung war jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Ebenso waren Änderungen der gemeldeten Daten unverzüglich zu erstatten und hatte die Übermittlung der Meldung ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des BMF zu erfolgen.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des AÜG, BGBl I Nr 44/2016 ab 01.01.2017 aufgehoben, wobei § 23a Abs 2 AÜG vorsieht, dass § 17 Abs 2 bis 7 AÜG idF vor dem BGBl I Nr 44/2016 erst mit Ablauf des 31.12.2016 mit der Maßgabe außer Kraft treten, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 01.01.2017 ereignet haben.

Im gegenständlichen Fall wurden der Beschwerdeführerin jedoch nie die ihr zur Last gelegten Übertretungen rechtskonform und korrekt vorgeworfen. Da im Straferkenntnis das Datum der jeweiligen konkreten Arbeitsaufnahme nicht genannt wurde, sondern lediglich auf die Entsendemeldung Bezug genommen wurde, die jedoch nicht die konkrete Arbeitsaufnahme wiedergibt, war damit die Übertretung der Meldepflicht nach § 17 Abs 2 AÜG idF BGBl I Nr 44/2016 nicht mit der für eine Bestrafung hinreichenden Konkretheit erfolgt.

Für die Beschwerdeführerin bestand daher die Gefahr einer Doppelbestrafung, sodass schon aus diesem Grund wie im Spruch zu entscheiden war.

Da die belangte Behörde lediglich auf den Strafantrag verwiesen hatte, der jedoch dem Straferkenntnis nicht beigefügt war und in der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 09.05.2016 ebenfalls nicht beigelegt war und dort auch nicht darauf verwiesen wurde, jedoch die Arbeitsaufnahme in Bezug auf die Arbeitnehmer in der Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls nicht mit dem korrekten Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, sondern dem in der ZKO3-Meldung genannten Tag angeführt wurde, war sohin der Beschwerdeführerin gegenüber niemals ein vollständiger Strafvorwurf gemacht worden.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung konnte auch vom Landesverwaltungsgericht eine Richtigstellung nicht erfolgen.

Da sohin die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bei den Strafvorwürfen auf den Strafantrag verwiesen hat, dieser Strafantrag jedoch dem Straferkenntnis nicht beilag, war nicht klar, welche Übertretung die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nun tatsächlich zur Last legen wollte. Dass sich auch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung nichts anderes ergibt und die Beschwerdeführerin vom Strafantrag selbst keine Kenntnis erlangt hat war der Beschwerde Folge zu geben.

Die belangte Behörde hat nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Deutlichkeit im Straferkenntnis der Beschwerdeführerin die Übertretungen konkret vorgeworfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Tatvorwurf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.1512.2

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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