TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/19 2000/05/0146

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Helene Klein in Groß-Enzersdorf, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien XXI, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Mai 2000, Zl. RU1-V-91119/03, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. Harald Breitwieser und Ingrid Breitwieser in Groß-Enzersdorf, Weinlingergasse 6, 2. Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Antrages der Erstmitbeteiligten vom 7. Dezember 1987 um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf ihrem Grundstück Nr. 525/35, KG Groß-Enzersdorf, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 die beantragte Baubewilligung erteilt, wobei vorgesehen war, das Gebäude in der gekuppelten Bebauungsweise zu errichten. In der Auflage Nr. 6 war vorgeschrieben worden, dass gegen das Nachbargebäude der Beschwerdeführerin eine Vertikalisolierung einzubringen sei.

In der Folge wurde das bestehende Gebäude abgebrochen und das Einfamilienhaus errichtet, wobei die gegen das Gebäude der Beschwerdeführerin gerichtete, 24 cm dicke Brandwand entgegen dem genehmigten Plan nicht unmittelbar an der Brandwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin, sondern in einem Abstand von bis zu 10 cm von dieser errichtet wurde; auch die in der Auflage Nr. 6 vorgeschriebene Vertikalisolierung zwischen dem neu errichteten Gebäude und dem Gebäude der Beschwerdeführerin wurde nicht ausgeführt.

Mit Antrag vom 25. November 1988 beantragten die Erstmitbeteiligten bei der Baubehörde erster Instanz die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für "die etwaig durchgeführten baulichen Änderungen in Bezug auf den genehmigten Bauplan" und die gleichzeitige Erteilung der Benützungsbewilligung für das fertig gestellte Einfamilienhaus. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich als Anrainerin geladen wurde. In der Niederschrift vom 14. Dezember 1988 wurde unter anderem festgehalten, dass das mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 bewilligte Einfamilienhaus mit einigen geringfügigen Abweichungen, die dem Auswechslungsplan zu entnehmen seien, errichtet worden sei. Gegen die Erteilung der Benützungsbewilligung sowie der Bewilligung der geringfügigen Abweichungen bestehe bei Einhaltung nachstehender Auflagen kein Einwand: 1. "Der Zwischenraum zur Anrainerin Klein ist mit Isoliermaterial auszuschäumen, und zwar so, dass die Anrainerin von diesen Arbeiten nicht mehr betroffen wird". Es folgen weitere 9 Auflagen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Erstmitbeteiligten die Benützungsbewilligung. Die geringfügigen, in der Niederschrift angeführten Abweichungen wurden nachträglich genehmigt. Weiters wurde wörtlich ausgeführt:

"Die Bewilligung wird an die auflösende Bedingung geknüpft, dass die in der Niederschrift aufgezeigten Maßnahmen durchgeführt werden und zwar Punkt 1 bis 5 bis längstens 31.3.1989 und Punkt 6 bis 10 bis längstens 31.6.1989."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Auf Grund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 1989, wonach der bestehende Hohlraum noch nicht ausgeschäumt worden sei, ersuchte die Baubehörde die Erstmitbeteiligten mit Schreiben vom 26. Juli 1989 um Bekanntgabe, bis wann mit der Erfüllung der mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 vorgeschriebenen Auflagen zu rechnen sei. Die Erstmitbeteiligten teilten der Baubehörde mit Schreiben vom 2. August 1989 mit, dass die Auflagen Nr. 2, 4, 5, 8 und 9 bereits erfüllt seien und die Arbeiten zur Erfüllung der Auflage Nr. 6 bereits begonnen worden seien. Die Auflagen Nr. 1, 3, 7 und 10 beträfen Arbeiten, die vom Generalunternehmer zu erbringen seien, dieser werde nochmals aufgefordert werden, die Arbeiten vorzunehmen.

Bei mehreren durchgeführten behördlichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass der bestehende Hohlraum zwischen den beiden Gebäuden nur teilweise ausgeschäumt worden war. Mit Bescheid vom 3. Jänner 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Erstmitbeteiligten den Auftrag, bis zum 30. April 1990 die teilweise noch fehlende Vertikalisolierung zwischen den Gebäuden einzubringen und die verbleibenden Hohlräume entweder mit Magerbeton oder mit Isoliermaterial auszuschäumen.

In der Folge wurde der Hohlraum sowohl an der Straßenseite als auch gartenseitig durch eine Fassadenverkleidung abgedeckt und oben durch eine Dacheindeckung abgeschlossen. In weiterer Folge wurden diverse Gutachten teils durch die Beschwerdeführerin, teils durch die Baubehörde eingeholt, die zu unterschiedlichen Aussagen gelangten. Einerseits wurde festgestellt, dass durch den gegenständlichen, ca. 10 cm breiten Luftraum - stehendes Luftpolster - zwischen den beiden Brandwänden sowohl das Durchdringen von Schall als auch das Übergreifen von Mauerfeuchtigkeit mit Sicherheit auszuschließen sei, andererseits wurde in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten ausgeführt, dass Ungeziefer und Kleintiere in den Zwischenraum eindringen könnten.

Mit Bescheid vom 23. November 1993 hob der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 68 AVG die Auflage Nr. 1 des Bescheides vom 20. Dezember 1988 ersatzlos auf. Dieser Bescheid wurde gemäß § 64a AVG mit Bescheid vom 23. November 1993 wieder aufgehoben. Mit einem weiteren Bescheid vom 27. Dezember 1995 hob der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Auflage Nr. 1 des Bescheides vom 20. Dezember 1988 sowie die Auflagen Nr. 1 und 2 eines Bescheides vom 3. Jänner 1990 gemäß § 68 AVG auf. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 4. April 1996 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 1996 den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen, weil die Aufhebung der Auflagen nicht auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden könne. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 12. November 1996 gab der Gemeinderat der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Dezember 1995 ersatzlos auf. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Erstmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 1997 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 6. April 1999 beantragten die Erstmitbeteiligten bei der Baubehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine "geringfügig geänderte Ausführung" des rechtskräftig bewilligten Gebäudes auf ihrem Grundstück. Nach den Einreichunterlagen besteht die beantragte abgeänderte Ausführung im Wesentlichen darin, dass die Brandwand ihres Gebäudes auf ihrem Grundstück im Erd- und Dachgeschoß nicht an das auf dem Grundstück Nr. 525/11 bestehende Gebäude der Beschwerdeführerin unmittelbar angebaut werden soll, vielmehr soll zwischen der Brandwand des Gebäudes der Erstmitbeteiligten und jener des Gebäudes der Beschwerdeführerin ein Abstand von ca. 10 cm verbleiben.

In der über dieses Baugesuch am 29. April 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Es sei bereits einmal zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes die Auffüllung des Hohlraumes mit Isoliermaterial vorgeschrieben worden, nunmehr sei nachträglich um die Abänderung der Hohlraumausfüllung insoferne, als die weitere Verfüllung des Hohlraumes unterbleiben solle, angesucht worden.

Der bautechnische Amtssachverständige führte zusammengefasst aus, dass Gebäude an der Grundstücksgrenze technisch so auszuführen seien, dass Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsübertragungen zum Nachbargebäude weitestgehend nicht stattfänden und weitestgehend auch keine schädlichen Bewegungen von einem Gebäude auf das andere weitergeleitet werden könnten. Es sei daher üblich, bei Herstellung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze, soferne bereits am Nachbargrundstück ein Gebäude bestehe, auf das Nachbargebäude eine Isolierung aufzubringen und anschließend direkt an diese Isolierung das zu errichtende Gebäude anzubetonieren bzw. anzumauern. Diese Ausführung sei bei der Verwendung von Fertigteilhäusern nur schwer möglich und es würden sehr oft nachträgliche Ausfüllungen mit Perlith oder dergleichen vorgenommen. Sehr oft würden jedoch auch Lufträume bestehen bleiben, da Luft an sich einer der besten Isolierstoffe sei, der die Bedingungen hinsichtlich der Körperschall-, der Wärme- sowie der Feuchtigkeitsübertragung erfülle. Zusätzlich biete ein Luftraum Sicherheit dafür, dass keine Bewegungen von einem Haus auf das andere weitergeleitet würden. Es sei praktisch undenkbar, dass in einem Hohlraum von ca. 10 cm die vorhandenen PU-Schaumreste zu brennen beginnen würden, es sei denn, man wolle diese Reste bewusst entzünden. Aber selbst in diesem Fall würden auf Grund der beiden vorhandenen Brandwände für die beiden Gebäude und deren Benützer keine Gefährdungen eintreten. Aus technischer Sicht bestehe sohin kein Einwand, dass der vorhandene Hohlraum gleichsam mit einer Luftisolierung bewilligt werde, es werde auch festgestellt, dass die Beseitigung des vorhandenen PU-Schaumes aus technischer Sicht nicht zu rechtfertigen sei. Wesentlich sei jedoch, dass dieser Hohlraum gegen das Eindringen von Oberflächenwässern und Flugschnee dauerhaft geschützt bleibe, diese Vorschreibung sei bereits in der Niederschrift vom 16. Dezember 1988 vorgeschlagen worden und bleibe in dieser Form aufrecht.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den erstinstanzlichen Bescheid mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und den Antrag um Bewilligung der geringfügig geänderten Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 habe die Baubehörde erster Instanz die Bewilligung zum Neubau eines Hauses mit der Auflage erteilt, den Zwischenraum zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit Isoliermaterial auszuschäumen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Das neuerliche Bauansuchen habe genau diese Gegebenheit zum Inhalt, mit dem Unterschied, dass der Zwischenraum nun nicht mehr ausgefüllt werden solle. Der Bescheid vom 20. Dezember 1988 sei in Rechtskraft erwachsen und beinhalte den Antrag um Bewilligung einer geänderten Ausführung genau hinsichtlich jener Belange, die Gegenstand der bescheidmäßigen Auflage waren. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG seien somit erfüllt.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Erstmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 1999 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückverwiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister mit dem Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 1988 die Baubewilligung nur unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass die vorgeschriebenen Auflagen innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt werden müssten. Es habe sich somit um eine auflösend bedingte Bewilligung ("befristete Bewilligung") gehandelt, wobei der Rechtsverlust nicht bloß an ein ungewisses Ereignis, sondern auch an einen Zeitablauf geknüpft worden sei. Der Bescheid sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und mit ihm auch die auflösende Bedingung. Aus dem Akteninhalt gehe unbestritten hervor, dass zumindest die mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 vorgeschriebene Auflage Nr. 1, nämlich die Ausschäumung des bestehenden Hohlraumes, bis zum 31. März 1989 nicht fristgerecht erfüllt worden sei. Somit sei im Hinblick auf die auflösende Bedingung davon auszugehen, dass mit dem Eintreten der Rechtskraft des Bescheides vom 20. Dezember 1988 die Wirksamkeit der Baubewilligung bereits eingetreten sei, dass aber mit dem Ablauf dieser Frist (31. März 1989) die diesbezügliche Baubewilligung rechtsunwirksam geworden und damit die rechtskräftig verfügte Resolutivbedingung eingetreten sei, ohne dass es eines weiteren Bescheides (Rücknahme) bedurft hätte. Sei aber diese Baubewilligung und mit ihr auch die Auflage Nr. 1 betreffend die Ausschäumung des bestehenden Hohlraumes bereits erloschen und gehöre somit nicht mehr dem Rechtsbestand an, so dürfe sich der Gemeinderat in seinem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorliegens einer entschiedenen Sache nicht auf diesen Baubewilligungsbescheid stützen. Da der Gemeinderat seine Annahme des Vorliegens einer entschiedenen Sache auf eine bereits erloschene Baubewilligung gestützt habe, erweise sich seine Entscheidung als rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt, der Gemeinderat habe übersehen, dass die Baubewilligung erloschen sei. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar berechtigt ist, in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren das Vorliegen einer entschiedenen Sache einzuwenden (vgl. die bei Hauer-Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Aufl., auf S. 184 unter E 68b angeführten hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 1976, Zlen. 1987, 1988/76, vom 29. März 1977, Zl. 2746/76, u.v.a.). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt u.a. dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem früheren Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; entschiedene Sache liegt dann nicht vor, wenn sich die Rechtslage geändert hat.

Im Beschwerdefall ist der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass Identität der Sache insofern vorliegt, als sich das neue Baugesuch vom 6. April 1999 von jenem Gesuch, das gleichzeitig mit dem Antrag um Erteilung der Benützungsbewilligung vom 25. November 1988 eingebracht wurde, nicht unterschieden hat. Das Ansuchen vom 25. November 1988 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für "etwaige bauliche Abänderungen" des mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 bewilligten Einfamilienwohnhauses beinhaltete dasselbe Projekt wie das Ansuchen vom 6. April 1999, beide Male war Gegenstand des Ansuchens der ca. 10 cm breite Abstand zwischen dem tatsächlich errichteten Gebäude und der Brandmauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Nach der Diktion des Bescheides vom 20. Dezember 1988 wurde den Erstmitbeteiligten eindeutig eine Bewilligung für näher angeführte Abweichungen von der Baubewilligung erteilt. Diese Bewilligung wurde an die auflösende Bedingung geknüpft, dass bis längstens 31. März 1989 der Zwischenraum zum Gebäude der Beschwerdeführerin mit Isoliermaterial auszuschäumen sei und zwar so, dass die Beschwerdeführerin von diesen Arbeiten nicht mehr betroffen werde.

Es trifft zu, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, dass diese Baubewilligung infolge Nichterfüllung der auflösenden Bedingung bis 31. März 1989 zu diesem Zeitpunkt aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Auch die daran geknüpfte Überlegung, der Gemeinderat habe zu Unrecht das Vorliegen der entschiedenen Sache angenommen, weil es sich dabei um einen Bescheid handle, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, trifft zu. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde durfte somit das Baugesuch nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen. Überdies hat sich seit dem 31. März 1989 die Rechtslage insofern geändert, als mit 1. Jänner 1997 die Nö. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in Kraft getreten ist. Mit dieser Nö. BO 1996 wurde die Rechtsstellung der Nachbarn gegenüber der Nö. BO 1976 insofern geändert, als u.a. das Mitspracherecht der Nachbarn eingeschränkt wurde. Die Erstmitbeteiligten haben nach Inkrafttreten der Nö. BO 1996 ein neues Baugesuch eingebracht, das der Bürgermeister bewilligt hat. Der Gemeinderat hätte daher die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters unter Anwendung der Nö. BO 1996 inhaltlich zu erledigen gehabt.

Da die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates durch die belangte Behörde somit zu Recht erfolgte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2000

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050146.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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