TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 LVwG-2014/22/0507-6

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGVG §27

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Vorstellung (Beschwerde) der AA GmbH, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 23.6.2010, Zl. ****, wegen Neubau einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf der Gp. **1 KG Z

zu Recht erkannt:

1.   Der Vorstellung (Beschwerde) wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides des Stadtrates der Gemeinde Z vom 23.6.2010, Zl. ****, zu lauten hat wie folgt:

„Der Berufung der AA GmbH, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009, Zl. ****, wird Folge gegen und dieser Bescheid ersatzlos behoben“.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.11.2009, Zl. **** als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die AA GmbH, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y rechtzeitig und zulässig Vorstellung erhoben. Diese Vorstellung ist ab dem 1.1.2014 als Beschwerde anzusehen und ist für deren Erledigung das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig (siehe dazu das Vorlageschreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 28.1.2014).

Mit Eingabe vom 14.9.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrundeliegende Bauansuchen vom 2.9.2009 (Einlaufstempel Stadtbauamt Z vom 13.10.2009) mit dem Argument, man habe in der Zwischenzeit ein anderes Projekt realisiert und dazu das Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Z gefunden, zurückgezogen.

Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Antragsbedürftiger Verwaltungsakt; mangelnde Zuständigkeit der Behörde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.22.0507.6

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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