Entscheidungsdatum
18.09.2017Index
93/01 Eisenbahn;Norm
SeilbG 2003 §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der BB GmbH & Co KG, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 2, X, vom 13.09.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.01.2016, Zl ****, betreffend Übertragung der Betriebsgenehmigung der nicht öffentlichen Seilbahn Schlepplift W in Z sowie zur Kenntnisnahme eines verantwortlichen Betriebsleiters
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Antrag der AA GmbH vom 20.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben der AA GmbH vom 20.01.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass seitens DD beabsichtigt ist, den Schlepplift W in V entweder persönlich oder mit der ihm zu 100 % gehörenden AA GmbH zu betreiben. Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters EE wurde zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde auch festgehalten, dass gegenständlicher Lift innerhalb der Skilift Z GbR zu gleichen Teilen der BB GesmbH & Co KG sowie DD gehört. Diesem Schreiben wurden mehrere Beilagen angeschlossen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.01.2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft X daraufhin in Spruchpunkt I. gemäß § 110 in Verbindung mit § 16 Seilbahngesetz AA GmbH die Genehmigung zur vollständigen Übernahme dieser nicht öffentlichen Seilbahn, in Spruchpunkt II. gemäß § 46 Seilbahngesetz in Verbindung mit §§ 4 und 6 Schleppliftverordnung der AA GmbH die Bewilligung zur Inbetriebnahme der erwähnten Seilbahn; in Spruchpunkt III. wurde gemäß § 83 Abs 1 Seilbahngesetz die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters Ing. EE, geb am xx.xx.xxxx, für gegenständliche nicht öffentliche Seilbahn zur Kenntnis genommen.
In der Zustellverfügung dieses Bescheides war die Mitgesellschafterin BB GmbH & Co KG nicht aufgenommen. Auf Antrag der Rechtsvertretung der BB GmbH & Co KG vom 11.08.2016 auf Zustellung dieses Bescheides wurde dieser ihr am 25.08.2016 zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde vom 13.09.2016, in der die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vorbringt, dass im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen werde, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides alle Rechte und Pflichten der Schleppliftanlage W von der BB GmbH & Co KG auf die AA GmbH übergehen. Die Beschwerdeführerin werde in diesem Bescheid als vormalige Betreiberin bezeichnet. Dadurch werde in deren Rechtsspähre eingegriffen, womit diese ein immanentes rechtliches Interesse daran habe und ihr deshalb Parteistellung zukomme. Im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Dabei hätte sie aufzeigen können, dass es keinerlei Konsens zwischen den Gesellschaftern für die Übertragung der alleinigen Betreibung auf die AA GmbH gebe, weshalb schon allein aus diesem Grund der Antrag ab- bzw. zurückgewiesen werden hätte müssen. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ausführung gelange, dass der Schlepplift vormals und sohin derzeit nicht mehr von der BB GmbH & Co KG betrieben werde. Aus dem Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem § 1175 ABGB, Punkt V), ergebe sich, dass zur Geschäftsführung und Vertretung GesbR jeder Gesellschafter, jedoch nur kollektiv mit einem zweiten Gesellschafter, berechtigt ist. Nach § 4 Seilbahngesetz sei unter Seilbahnunternehmen diejenige juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb zukommt. Der Antragstellerin komme diese Verfügungsgewalt jedenfalls nicht zu, weshalb mangelnde Antragslegitimation im Sinn des Seilbahngesetzes gegeben sei. Trotz Wissen und Kenntnis der vertraglichen Gestaltung zwischen den Betreibern habe DD eigenmächtig einen Antrag auf Genehmigung zur vollständigen alleinigen Übernahme gestellt, weshalb sich der Verdacht ergebe, dass durch zumindest unvollständige Angaben die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen geschädigt werden sollte. Es werde deshalb Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ersatzlose Bescheidbehebung beantragt sowie Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin.
Der AA GmbH wurde diese Beschwerde zur Gegenäußerung übermittelt. Im Schreiben vom 15.11.2016 wird unter anderem angeführt, dass in Ermangelung einer Fortsetzung des Betriebes durch die BB GmbH & Co KG eine alternative Betreibung entwickelt und der Beschwerdeführerin detailliert am 28.01.2016 präsentiert worden sei. Dieser Alternative sei durch die Beschwerdeführerin die notwendige Zustimmung auf der Ebene der Gesellschafter verweigert worden. Im Schreiben der Antragstellerin vom 27.03.2017 wird unter anderem festgehalten, dass die Liftanlage im Eigentum der Grundstückeigentümerin stehe, der Besitz an dem Lift der Skilift Z GbR zukomme. Nachdem die BB GmbH & Co KG an der ihr innergesellschaftlich erteilten Betreiberzusage nicht mehr festhalten habe wollen, habe sich der andere Gesellschaftsanteil um den Erhalt der Genehmigung zum Betrieb der Liftanlage bemüht, damit die Anlage weiterbetrieben wird. Auf Grund der Passivität und Zurücklegung der Betreiberrechte der BB GmbH & Co KG sei davon auszugehen gewesen, dass der andere Gesellschafter berechtigt wäre, im vermuteten Einverständnis für die Gesellschaft einen neuen Betreiber zu suchen. Aus der Beschwerdeschrift sei ersichtlich, dass entgegen dieser Annahme das Einverständnis des Mitgesellschafters zur Einholung der Genehmigung doch nicht gegeben ist. Da der Gesellschaftsvertrag in allen Punkten, also auch im Punkt einer Neuvergabe der Betreiberrechte ein Einvernehmen der Gesellschafter voraussetzt, werde zurzeit versucht, mit BB als dem benannten Vertreter der BB GmbH & Co KG einen Konsens herbei zu führen unter anderem zu dem Thema, wer in Zukunft der Betreiber sein soll.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:
Fest steht, dass der gegenständliche Schlepplift W in Z innerhalb der Skilift Z Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu gleichen Teilen der BB GmbH & Co KG sowie DD gehört. In Punkt V) des Gesellschaftsvertrages vom 09.03.1999 wird bestimmt, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechte jeder der Gesellschafter, jedoch nur kollektiv mit einem zweiten Gesellschafter, berechtigt ist. Alleingesellschafter der Antrag stellenden AA GmbH ist Ing. DD, geb am xx.xx.xxxx. Handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist EE, geb am xx.xx.xxxx.
Gegenständlicher verfahrenseinleitender Antrag vom 20.01.2016 wurde auf Briefpapier der AA GmbH, Adresse 3, Y, erstellt. Unterfertigt wurde dieses Schreiben nicht von der Geschäftsführerin EE, sondern „iA DD“. Diese Unterfertigung erfolgte von Herrn DD ausdrücklich im Namen der AA GmbH, weshalb dieser Antrag der GmbH und nicht der Person des DD zuzurechnen ist. Gegenständliche Bescheidadressatin ist auch die AA GmbH.
Die ehemals gewerbebehördlichen Bewilligungen für die Betriebsanlage Schleppliftanlage lauten auf die Skilift Z GesbR. Da einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind Anlagenbetreiber somit die BB GmbH & Co KG sowie DD.
Es handelt sich bei gegenständlicher Anlage um eine nicht öffentliche Seilbahn, zu deren Betrieb nach § 16 Seilbahngesetz eine Genehmigung gemäß § 110 Seilbahngesetz erforderlich ist. Im dortigen Abs 1 wird geregelt, was dabei zu prüfen ist.
Das Schreiben der AA GmbH vom 20.01.2016 enthält keinen konkret formulierten Antrag. Lediglich dem Betreff ist „Änderung des Betreibers“ zu entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass den Lift nun DD persönlich oder mit der ihm gehörenden AA GmbH betreiben will. Aus diesen Alternativanträgen erteilt die belangte Behörde der AA GmbH die Bewilligung zur vollständigen Übernahme der Seilbahn, ohne der Antragstellerin davor einen Konkretisierungsauftrag erteilt zu haben.
Nach § 4 Seilbahngesetz ist Seilbahnunternehmen diejenige physische oder juristische Person, der die Verfügungsgewalt für den Betrieb einer Seilbahn zukommt. Dies sind im gegenständlichen Fall die BB GmbH & Co KG und DD. Nur diese gemeinsam können einen Antrag bei der Behörde einbringen (vergleiche auch Punkt V des Gesellschaftsvertrages vom 09.03.1999), da der Skilift Z GesbR keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Antragslegitimation zukommt.
Stattdessen wurde die Genehmigung auf einen Antrag der AA GmbH erteilt, die nicht Seilbahnunternehmen des Schlepplift W und damit nicht antragslegitimiert ist. Die Erstbehörde hätte deshalb mit dieser Begründung den Antrag vom 20.01.2016 zurückzuweisen gehabt, weshalb in diesem Sinn spruchgemäß seitens des Verwaltungsgerichts entschieden wurde.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Alle wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Ausführungen der AA GmbH und das Beschwerdevorbringen. Darin wird übereinstimmend ausgeführt, dass kein Gesellschafterkonsens hinsichtlich einer Übertragung des Liftes an einen anderen Betreiber vorliegt. Eine mündliche Erörterung würde damit keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Betrieb einer nicht öffentlichen Seilbahn; Antrag auf Übertragung der Betriebsgenehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2075.1Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017