Entscheidungsdatum
20.09.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 20.10.2016, GZ ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu bezahlen und zwar binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung an die Bezirksverwaltungsbehörde.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 18.07.2016 zwischen 15.25 Uhr und 15.42 Uhr in Y, X-Gasse gegenüber Nr *1, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw und deutschem Unterscheidungskennzeichen eine Übertretung des § 14 Abs 1 lit a Tiroler Parkabgabegesetz begangen zu haben, weshalb über Sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzarrest von einem Tag) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin die Übertretung mit der Verantwortung an der tatgegenständlichen Stelle sei nur ein zeitlich befristetes Parkverbot kundgemacht gewesen, dem sie aber nicht zuwidergehandelt habe. Es habe nichts auf eine Kurzparkzone hingewiesen. Die gegenständliche Angelegenheit ist aufgrund des besagten Inhaltes und des Beschwerdevorbringens soweit geklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Für das Landesverwaltungsgericht steht Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.07.2016 zwischen 15.25 Uhr und 15.42 Uhr in Y X-Gasse gegenüber der HNr *1 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw geparkt ohne einen Parkschein entrichtet zu haben. Auch diese Straßenstelle fällt unter die Kurzparkzone. Auf die Kurzparkzone wird an allen zur Verfügung stehenden Einfahrtsstraßen die zur Zone führen, hingewiesen. Das von der Beschwerdeführerin im Foto dargestellte zeitlich befristete Parkverbot ändert nichts an dieser Rechtslage.
Rechtsausführungen:
Nach § 2 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Parkabgabe zu erheben.
Der Gemeinderat der Stadt von Y hat vor dieser Ermächtigung in seinen Sitzungen vom 21.11.2013, 10.07.2014, 16.10.2014, 16.07.2015 und 19.05.2016 Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014, IPAG-Verordnung 2014) in Einklang mit den Bestimmungen des Parkabgabegesetzes 2006 für die Stadt Y entsprechend geändert.
Gemäß § 1 Abs 1 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 erhebt die Stadt Y eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Parkabgabe).
§ 2 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 ist zur Entrichtung der Abgabe der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend der mangelnden Kundmachung der Kurzparkzone wird ausgeführt, dass bekannt ist, dass in allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs und nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Dies ist auch gegenständlich der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Kennzeichnung von Kurzparkzonen als korrekt bestätigt.
Was die innere Tatseite anbelangt ist zunächst festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden tritt. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat instinktiv alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Auch als ausländische Lenkerin hat man sich mit den für Lenken und Parken maßgebenden Vorschriften zum Beispiel einer Stadt wie Y ausreichend zu informieren. Hätte sich die Beschwerdeführerin beispielsweise bei ihrer Automobil-Organisation entsprechend erkundigt, wäre sie darüber belehrt worden, dass in Y flächendeckend eine Kurzparkzone verordnet ist. Als Verschuldensgrad ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da die Parkabgabe der Verwaltung des nur spärlich vorhandenen Parkraumes dient. Als mildernd ist die Unbescholtenheit laut Aktenlage zu werten. Auch unter Bedachtnahme auf bescheidene Einkommensverhältnisse ist die Geldstrafe absolut angemessen. Sie ist daher zu bestätigen. In Folge dessen sind Beschwerdekosten im Ausmaß vom gesetzlichen Mindestausmaß (Euro 10,00) vorzuschreiben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Revision zulässig, zumal eine Strafandrohung mit Geldstrafen bis zu einer Höhe von Euro 370,00 besteht und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt worden ist. Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) 1. eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)
Schlagworte
Kundmachung; vorwerfbarer Rechtsirrtum;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.2088.1Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017