Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2017Index
L65007 Jagd Wild Tirol;Norm
JagdG Tir 2004 idF 103/2014 §52 Abs1Rechtssatz
Die Erteilung einer Jagderlaubnis (vgl § 12 TJG 2004) und das Ausgeben einer Jagdgastkarte (vgl § 27a TJG 2004) obliegen allein dem Jagdausübungsberechtigten und können folglich nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden.
Die gegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt.
Zumal der Auftrag nach § 52 Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103/2014 demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs 1 VVG enthält, hätte die belangte Behörde nicht gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme anordnen dürfen, sondern Zwangsstrafen verhängen müssen.
Schlagworte
Ersatzvornahme; Zwangsstrafe; Maßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden; Abschuss; unvertretbare Leistung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2067.2Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017