RS Lvwg 2017/9/28 LVwG-2017/25/1563-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Index

93/01 Eisenbahn;

Norm

SeilbG 2003 §52 Abs2

Rechtssatz

§ 52 Abs 2 SeilbG spricht von einem allfälligen Rechtsnachfolger, nicht von einer Mehrzahl. Eine Rechtsnachfolge im Sinn dieser Gesetzesbestimmung kann dann nur analog zu einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB angesehen werden, die eine Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber mit den bestehenden Rechten und Verbindlichkeiten vorsieht.

Schlagworte

Verfallendes Talstationsgebäude; Abtragungsauftrag an Grundeigentümer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1563.1

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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