Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2017Index
93/01 Eisenbahn;Norm
SeilbG 2003 §52 Abs2Rechtssatz
§ 52 Abs 2 SeilbG spricht von einem allfälligen Rechtsnachfolger, nicht von einer Mehrzahl. Eine Rechtsnachfolge im Sinn dieser Gesetzesbestimmung kann dann nur analog zu einem Unternehmensübergang nach § 38 UGB angesehen werden, die eine Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber mit den bestehenden Rechten und Verbindlichkeiten vorsieht.
Schlagworte
Verfallendes Talstationsgebäude; Abtragungsauftrag an Grundeigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1563.1Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017