Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs7Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 7 AÜG hat der inländische Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskraftüberlassung zwei verschiedene Unterlagen pro betroffenem Arbeitnehmer bereit zu halten, nämlich das Sozialversicherungsdokument A1 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 2 und 3 leg. cit.. Fehlen (auch nur hinsichtlich eines Arbeitnehmers) diese beiden Unterlagen, werden zwei Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht, da die Bereithaltepflichten bei den A1-Bescheinigungen andere Schutzzwecke als bei den ZKO-Meldungen verfolgen und ihre Übertretungen unabhängig voneinander begangen werden können. (Siehe sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 LSD-BG).
Schlagworte
Sozialversicherungsunterlagen, Meldeunterlagen, Bereithaltung, KumulationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.465.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017