Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137 Abs1Rechtssatz
Nach § 137 Abs 6 Z 2 GewO 1994 finden die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung unter anderem dann keine Anwendung, wenn die Schadensregulierung im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt. Nach dem im Internet angekündigten Leistungskatalog zielte das Schadensmanagement auf einen Zeitpunkt ab, in dem der Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen und der Schadensfall eingetreten war. Daher setzte diese Ankündigung den Eintritt des Schadens geradezu voraus. Auch war dem Vorhalt des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, dass bzw. inwieweit die Schadensregulierung nicht im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgen sollte und daher von der Ausnahme in § 137 Abs 6 Z 2 GewO nicht erfasst wäre.
Schlagworte
Versicherungsvermittlung, Anwendbarkeit, Schadensfall, Eintritt, Zusammenhang, SchadensregulierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.30.5.2016Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017