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10/10 Grundrechte;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Hermann Loidolt und der Brigitte Maria Loidolt in Pöttsching, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien XII, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Juni 1999, Zl. 556.760/12-VIII/6/99, betreffend Enteignung durch Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei: Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbund), Am Hof 6a, Wien I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem vom Verfassungsgerichtshof anlässlich der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 1109/99-12, übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 1. März 1995 der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Errichtung einer 380-kV-Leitung im Bereich "Südburgenland-Wien Südost". Zu der diesem Bescheid vorangegangenen Bauverhandlung am 8. Juni 1994 waren die Beschwerdeführer geladen, sie haben darauf hingewiesen, dass mit der geplanten Trassenführung der von ihnen betriebene Reiterhof überspannt werde. Dieser sei gleichzeitig ein Fremdenverkehrsbetrieb, der durch diese Überspannung massiv beeinträchtigt werde, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei. Eine Umtrassierung sei daher die wirtschaftlich zielführendere Maßnahme.
Mit Antrag vom 14. Oktober 1998, eingelangt bei der Behörde am 19. Oktober 1998, beantragte die mitbeteiligte Partei die Enteignung durch Bestellung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 4295, EZ 3361, Grundbuch 301113 Pöttsching, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht, und die Festsetzung der Entschädigungshöhe. Mit den Beschwerdeführern habe für das betroffene Grundstück, das mit Leiterseilen im freien Luftraum überspannt werden soll, kein entsprechendes Übereinkommen erzielt werden können.
Über dieses Ansuchen wurde am 3. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, eines Sachverständigen für Humanmedizin, eines Sachverständigen für Veterinärmedizin, eines Sachverständigen für Landwirtschaft sowie der Wirtschaftskammer Burgenland durchgeführt. Der Sachverständige für Veterinärmedizin führte unter anderem aus, Pferde seien besonders sensibel. Reiter und Reiterinnen würden im Allgemeinen durch elektromagnetische Felder negativ beeinflusst, Anfänger würden ängstlich sein, alle diese Befindlichkeiten übertrügen sich auf Pferde. Ein Reitbetrieb im Nahebereich einer 380-kV-Leitung sei problematisch, auch wenn es solche Anlagen schon gebe. Es sei mit einer zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung in diesem Bereich zu rechnen.
Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Enteignung aus und beantragten die Umplanung bzw. Verschwenkung der Trasse, die Umplanungskosten würden lediglich einen Betrag von S 200.000,-- ausmachen. (In ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof führte die Mitbeteiligte aus, eine Umplanung bzw. Verschwenkung der Trasse würde Mehrkosten in der Höhe von ca. S 7.700.000,-- bedingen.) Weiters beantragten die Beschwerdeführer, ihnen eine Frist bis einschließlich Ende Jänner zu einer Stellungnahme zu den Gutachten einzuräumen.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 1998, eingelangt bei der Behörde am 28. Jänner 1999, führten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 18 des Starkstromwegegesetzes 1968 aus, eine Enteignung sei nur dann zulässig, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung dies erfordere. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall nicht vor. Der Reiterhof sei als Fremdenverkehrsbetrieb darauf angewiesen, dass er von Reitern akzeptiert werde und diese dessen reitsportliche Möglichkeiten nutzten. Im Sinne einer Entscheidung des OGH werde es erforderlich sein, zur Wertermittlung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Betriebswirtschaft, Untergruppe Fremdenverkehr, beizuziehen. Es wurde beantragt, eine "Totaleinlösung" durchzuführen, in eventu die Verlegung sämtlicher Betriebsanlagen (der Beschwerdeführer) auf eine von der 380-kV-Leitung unbeeinträchtigte Liegenschaft, in eventu auf Grund der bestrittenen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Enteignung den Enteignungsantrag abzuweisen. Nachdem ein elektrotechnisches Gutachten eingeholt und den Beschwerdeführern zugestellt worden war, sprachen sich diese in einer weiteren Stellungnahme vom 22. April 1999 gegen das eingeholte Gutachten aus, der Amtsachverständige negiere die Ausführungen des Amtsachverständigen für Veterinärmedizin und die wirtschaftlichen Auswirkungen der 380-kV-Leitungsanlage auf den bestehenden Reiterhof, da die Kunden vorher beschwerdelos die 20-kV-Leitungsanlage akzeptiert hätten. Tatsächlich seien auf Grund der bevorstehenden Überspannung bereits Reiter mit ihren Pferden zu anderen Gestüten abgewandert, ein Großteil der vorhandenen Kunden habe derartige Maßnahmen ebenfalls bereits angekündigt. Der Pächter des Schulungsbetriebes habe ebenfalls für den Fall der Überspannung die Aufkündigung des Pachtvertrages angekündigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unter Spruchpunkt I gemäß §§ 18, 19 und 20 StWG zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der mit Bescheid vom 1. März 1995 bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Mitbeteiligten zu Lasten der Beschwerdeführer im Enteignungsweg näher beschriebene Dienstbarkeiten eingeräumt. Unter II wurde die Entschädigung für die Dienstbarkeitsrechte festgesetzt, die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer wurden unter III abgewiesen, unter IV wurde das Mehrbegehren der Mitbeteiligten auf Einräumung einer Dienstbarkeit auch für einen 30 m breiten Streifen nordwestlich der Leitungsachse zurückgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof mit dem eingangs zitierten Beschluss abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde, die mit "wegen § 14 Starkstromwegegesetz 1968" überschrieben ist, wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidirgkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20a bis c des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1998, lauten wie folgt:
"§ 14. Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauchs des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlass zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechts geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von 18 Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
....
§ 18. Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
§ 19. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung umfasst:
a)
die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b)
die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c)
die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstücksteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
§ 20. Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden."
Wie dem § 14 Abs. 2 des Starkstromwegegesetzes 1968 zu entnehmen ist, hat die Behörde auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen. Ein derartiger Antrag wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführer nie gestellt. Auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich des § 14 leg. cit. ist daher nicht einzugehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodass mit bloßen Leitungsrechten nach den §§ 11 ff leg. cit. das Auslangen nicht gefunden werden kann, die Behörde gemäß § 18 leg. cit. über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen auszusprechen hat. Dies hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, B 1961/96, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem O.ö. Starkstromwegegesetz 1970 ausgesprochen.
Der Verlauf der Trasse der elektrischen Leitungsanlage wurde bereits mit Bescheid vom 1. März 1995 festgelegt. Den diesem Bescheid vorangegangenen Verfahren waren die Beschwerdeführer als Partei zugezogen worden, der Bewilligungsbescheid wurde ihnen zugestellt, sie haben ihn nicht angefochten. Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1976, B 183/75, Slg. Nr. 7878, zu dem insoweit inhaltlich gleichartigen Stmk. Starkstromwegegesetz, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0075, zum Starkstromwegegesetz 1968). Ebenso wenig kann nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides der Eigentümer der betroffenen Grundstücke mit Erfolg eine Verschwenkung der Trasse beantragen, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, dargetan hat, im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt wird, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Die im Schriftsatz vom 22. April 1999 begehrte Trassenverlegung kam daher im Enteignungsverfahren nicht mehr in Betracht. Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die von der Mitbeteiligten beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind (siehe dazu das oa. Erkenntnis vom 31. August 1999). Dass die von der Mitbeteiligten beantragte Inanspruchnahme von Teilen des Grundstückes des Beschwerdeführers durch Einräumung einer Dienstbarkeit im angesprochenen Ausmaß erforderlich ist, hat der elektrotechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sie haben lediglich in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 einen Antrag auf "Totaleinlösung" bzw. die Übersiedlung der gesamten Betriebsanlage und Grundstücksflächen, die von der Starkstromleitung nicht überspannt werden, beantragt. Abgesehen davon, dass diese Anträge in der Beschwerde nicht mehr releviert wurden, bietet § 19 Abs. 3 des Starkstromwegegesetzes auch keine Grundlage für eine Enteignung eines gesamten Betriebes oder die Verlegung eines gesamten Betriebes, sondern nur für die Enteignung eines gesamten Grundstückes, wenn durch die Enteignung von Grundstücksteilen dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verliert.
Inwiefern die in der Verfahrensrüge monierte Unterlassung der Einholung von Gutachten eines Sachverständigen aus den Fachgebieten Betriebswirtschaft, Untergruppe Fremdenverkehr, und aus dem Gebiet der Veterinärmedizin über die Frage des Ausmaßes und der Notwendigkeit der beanspruchten überspannten Grundstücksflächen entscheidungswesentlich ist, wird in der Beschwerde nicht dargetan, ein entscheidungswesentlicher Zusammenhang ist auch nicht erkennbar.
Da schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. September 2000
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050179.X00Im RIS seit
28.09.2001