TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/19 2000/05/0062

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §74;
GewO 1994 §74;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22a Abs1 Z1 idF 1986/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Pirker Unterhaltungselektronik Handels GesellschaftmbH. in Wien, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Februar 2000, Zl. 2-5.0 P/20-99/5, betreffend Spielapparatebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit drei Anträgen vom 18. Mai 1999, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 19. bzw. 21. Mai 1999, hat die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten in den Standorten Floing, Lebing 6, Weiz, Gleisdorferstraße 60 und Gleisdorf, Fürstenfelderstraße 19 beantragt. Bei den Standorten handelt es sich jeweils um Tankstellen, in welchen auch das (freie) Gastgewerbe ausgeübt wird.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für die erwähnten Standorte keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb von Spielapparaten vorhanden sei. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Pächter über Gewerbeberechtigungen für das freie Gastgewerbe im gegenständlichen Bezirk verfügten, der Gewerbeschein sei von der Bezirkshauptmannschaft selbst ausgestellt worden. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob die gesetzliche Auslegung in der gegenständlichen Bezirkshauptmannschaft eine andere sei als bei anderen Bezirkshauptmannschaften, wo es durchaus möglich sei, mit diesen Gewerbescheinen eine Bewilligung für die Aufstellung von Spielautomaten zu erhalten.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft Weiz der Beschwerdeführerin mit, dass für die näher angeführten Standorte nach wie vor keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb von Spielapparaten vorhanden sei. Die Inhaber der ordnungsgemäß beigelegten Gewerbescheine besäßen lediglich das Ausübungsrecht des genehmigten Gewerbes. Weiters werde mitgeteilt, dass auch andere Bezirkshauptmannschaften nach dem Ermittlungsverfahren vorgingen, wie es dem Erlass der Rechtsabteilung 2 vom 3. März 1998 entspreche.

Nach einem weiteren Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Bescheid vom 22. Oktober 1999 die Ansuchen der Beschwerdeführerin zur Aufstellung und Inbetriebnahme je eines Geldspielapparates an drei näher bezeichneten Standorten abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 22a Abs. 1 des Veranstaltungsgesetzes dürften bewilligungspflichtige Spielapparate unter anderem nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben aufgestellt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um genehmigungspflichtige Spielapparate, nämlich um Geldspielapparate. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb von Spielapparaten keineswegs Voraussetzung für die Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz sei und die angeführten Bedingungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme von Spielapparaten gerade bei Tankstellen vorliegen würden, sei zu entgegnen, dass der Wortlaut des § 22a Abs. 1 Z. 1 des Veranstaltungsgesetzes klar und deutlich dahingehend laute, dass bewilligungspflichtige Spielapparate unter anderem nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben aufgestellt und betrieben werden dürften. Unter gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen seien solche Betriebsräume zu verstehen, die "einer Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994" bedürften. Da jedoch im gegenständlichen Fall eine derartige Genehmigung für diese Räumlichkeiten nicht vorliege, seien die Ansuchen abzuweisen gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2000 abgewiesen. Bei den Aufstellungsorten handle es sich um Tankstellen, gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume von Gastgewerbebetrieben lägen nicht vor. § 22a des Veranstaltungsgesetzes sei in der Fassung der "Spielapparatenovelle" LBGl. Nr. 29/1986 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Eine Änderung dieser Gesetzesbestimmung sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, es müsse demnach beim Vollzug dieser Bestimmung von jenem Regelungsinhalt ausgegangen werden, den die damals geltende Gewerbeordnung 1973 zur Betriebsanlagengenehmigung vorgesehen habe. Das Genehmigungserfordernis des § 74 Abs. 2 der GewO 1994 sei demjenigen des § 74 Abs. 2 der GewO 1973 nachgebildet, demnach sei der Verweis im § 22a Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes inhaltlich klar und deutlich abgegrenzt. Ein allenfalls gewerbebehördlich bewilligtes Ausübungsrecht (Gewerbeschein) sei demnach in Ansehung des oben zitierten Genehmigungsinhaltes des § 74 Abs. 2 GewO im veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erheblich. Durch den Bundesgesetzgeber insbesondere hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen geänderte und neu gefasste Bestimmungen hätten seit Inkrafttreten der "Spielapparatenovelle" 1986 keinen Eingang in das Stmk. Veranstaltungsgesetz gefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5a Abs. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes 1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/1986 dürfen Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 9 Abs. 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (§ 22a) zu erteilen ist.

Gemäß § 20 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 10/1998 ist die Abhaltung von Veranstaltungen nur zulässig,

"a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat,

c) in Gastgewerbebetrieben, soweit es sich um die Abhaltung nicht anzeigepflichtiger Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) oder um die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (§§ 5a und 5b) handelt.

d) auf Stätten, deren Verwendung durch §§ 27 und 28 geregelt ist."

§ 22a, eingefügt durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1986 lautet

wie folgt:

"§ 22a

Besondere Bestimmungen betreffend Betriebsstätten für die Aufstellung und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Spielapparaten

(1) Bewilligungspflichtige Spielapparate (§ 5a) dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben (§ 20 lit. c) oder

2. in Spielstuben und Spielsalons, die nach diesem Gesetz als Betriebsstätten genehmigt sind.

(2) Der Aufstellungsort nach Abs. 1 Z. 2 muss von Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Kasernen, Bahnhöfen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein- und Ausgängen, entfernt sein.

(3) Die Behörde hat die Genehmigung der Betriebsstätten von Spielstuben und Spielsalons auf längstens drei Jahre zu befristen.

(4) Geldspielapparate dürfen nur in Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben aufgestellt und betrieben werden. In solchen Betriebsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 4 bewilligungspflichtige Geld- und Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden. In einem und demselben Betriebsraum dürfen Geld- und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und betrieben werden.

(5) In Spielstuben und Spielsalons dürfen nur bewilligungspflichtige Unterhaltungsspielapparate, und zwar jeweils nicht mehr als 10, aufgestellt und betrieben werden."

In der Regierungsvorlage zur Stmk. Veranstaltungsgesetznovelle 1986 ist ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Novellierung des Stmk. Veranstaltungsgesetzes einerseits aus einem überaus starken Ansteigen der Anzahl der Spielgeräte innerhalb der letzten Jahre in der Steiermark sowie aus der kaum mehr überschaubaren Typenvielfalt, die eine wirksame Kontrolle der Einhaltung geltender, einschlägiger veranstaltungsrechtlicher Bestimmungen beinahe unmöglich erscheinen lasse, ergebe. Die vorgesehene Regelung solle lediglich Spielapparate, die gegen Entgelt zu betreiben sind, betreffen. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielapparate sollen grundsätzlich einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde bedürfen. Die Anhäufung solcher Spielapparate in so genannten Spielhallen und Spielsalons solle verhindert werden, da diese Spiellokale, abgesehen von den erfahrungsgemäß immer wieder auftretenden Störungen der Nachbarschaft, erhebliche negative Einflüsse insbesondere auf Jugendliche ausüben. Es solle daher nur eine bestimmte Anzahl von Spielapparaten an einer Betriebsstätte aufgestellt werden dürfen, sodass zu erwarten sei, dass bei Gesetzwerdung der geplanten Regelung solche Spielapparate vor allem im Zusammenhang mit Gastgewerbebetrieben aufgestellt werden. Die beabsichtigte Regelung solle ohne Normierung genereller Verbote ein Höchstmaß an Überwachungsmöglichkeit vor allem auch im Hinblick auf Belange des Jugendschutzes bieten. Die zahlenmäßige Beschränkung der Spielapparate je Betriebsstätte solle insbesondere auch dazu beitragen, im Sinne eines wirksamen Jugendschutzes solche Betriebsstätten überschaubar zu halten, zumal erfahrungsgemäß Spielapparate vorwiegend von Jugendlichen benützt würden und unbestrittener Maßen geeignet seien, die Spielleidenschaft der Jugend zu fördern.

Im Beschwerdefall wurde um die Bewilligung zur Aufstellung von bewilligungspflichtigen Spielapparaten, nämlich von Geldspielapparaten im Sinne des § 5a Abs. 3 leg. cit. angesucht. Nach § 22a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 leg. cit. dürfen Geldspielapparate nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben und nur in einer bestimmten Höchstzahl aufgestellt werden.

Das Stmk. Veranstaltungsgesetz normiert zwar in seinem § 21 eine Genehmigungspflicht der Betriebsstätten nach diesem Gesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörde und in seinem § 22 die Erfordernisse, die die Betriebsstätten zur Erteilung der Genehmigung aufweisen müssen, knüpft jedoch unabhängig davon in seinem § 22a die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten daran, dass dies in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben erfolgt.

Die gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsräumen erfolgte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 22a des Stmk. Veranstaltungsgesetzes am 1. Mai 1986 gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 in der Stammfassung. Nach dessen Abs. 1 war unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung durften gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet waren, u.a. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Betriebsanlagen waren gemäß § 77 GewO 1973 erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten war, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen war und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt wurden.

Wenn auch der Begriff "gewerbliche Betriebsanlage" im Sinne des § 74 GewO 1973 nicht ident ist mit dem Begriff "gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume" des § 22a Abs. 1 Z. 1 Stmk. Veranstaltungsgesetzes, so ist dennoch davon auszugehen, dass der Stmk. Landesgesetzgeber eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der Gewerbeordnung angesprochen hat, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 22a leg. cit. keine andere Art der gewerberechtlichen Genehmigung von Betriebsräumen vorgesehen war.

Es trifft zu, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Bewilligung nach § 74 ff der Gewerbeordnung 1973 (bzw. 1994) nur unter den dort beschriebenen Voraussetzungen erforderlich ist und es dann, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, keine Bewilligung der Betriebsanlage nach § 74 der Gewerbeordnung gibt. Der Schluss, den die Beschwerdeführerin daraus zieht, dass nämlich in solchen Gaststätten, für welche zwar Bewilligungen bzw. Konzessionen vorliegen, aber keine Betriebsanlagengenehmigung, "überhaupt keine Geräte aufgestellt werden dürften, und diese Konsequenz natürlich nicht gemeint sei", trifft aber nicht zu: Wie aus dem Motivenbericht hervorgeht, war es ein Anliegen des Gesetzgebers, schon aus Gründen des Jugendschutzes eine Überwachungsmöglichkeit der Betriebsstätten zu gewährleisten. Die Überwachungsmöglichkeit ist umso eher gegeben, je kleiner die Zahl der Betriebsstätten ist, und wenn jene Gaststätten, für welche keine Betriebsanlagengenehmigungen vorliegen, als Betriebsstätten für Geldspielapparate ausgeschlossen sind. Eine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes ist im Allgemeinen an die Person des Berechtigten geknüpft, sie sagt jedoch - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 153a GewO - über die Eignung der ins Auge gefassten Betriebsstätte nichts aus. Demnach kann eine entsprechende Bewilligung, die zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt, die in § 22a Abs. 1 Z. 1 Stmk. Veranstaltungsgesetz vorgesehene gewerberechtliche Genehmigung von Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben nicht ersetzen.

Da hier jedenfalls keine "gewerberechtliche Genehmigung von Betriebräumen von Gastgewerbebetrieben" erfolgte und dem Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden kann, dass er eine sinnentleerte Bestimmung in die Novelle LGBl. Nr. 29/1986 aufnehmen wollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels anderer, sinnvoller Auslegungsmöglichkeiten des Begriffes "gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume von Gastgewerbebetrieben" davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der Gewerbeordnung handeln muss. Da unbestritten für die vorgesehenen Betriebsstätten keine Betriebsanlagengenehmigung für den jeweiligen Gastgewerbebetrieb vorliegt, ist die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Ansuchen in keinem Recht verletzt worden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050062.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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