TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/6 LVwG 42.34-160/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2017
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Entscheidungsdatum

06.04.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §7 Abs3 Z9
StGB §278
StGB §278a
StGB §278b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des V D, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwälte L & L, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.12.2016, GZ: SVA2/Fe-328/2015-Tr.,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.  Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.12.2016 wurde V D die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 10.09.2009 zu Zl. 09296986, mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 19 Monaten, ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entzugsdauer von mehr als
18 Monaten erlischt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich, bei sonstiger Straffälligkeit, bei der Behörde abzugeben.

Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf das Urteil des Landesgericht G vom 14.03.2016, GZ: 6 Hv 119/15x, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB), des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt wurde.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde stellen die von V D, der sich seit 28.08.2015 in Haft befindet, begangenen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) dar und stelle der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart eine Gefährdung im Straßenverkehr dar und sei als nicht verkehrszuverlässig anzusehen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat und habe deren Vorhaben, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB zu errichten, gefördert. In diesem Zusammenhang lassen die von ihm begangen Tathandlungen befürchten, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung im Straßenverkehr darstelle, insbesondere, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren. Diese Gesinnung, die darauf abziele, unbeteiligte Passanten mit einem Fahrzeug niederzumähen, sei als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen und kann nicht toleriert werden bzw. müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer am Straßenverkehr teilnehme.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringt vor, dass die belangte Behörde völlig unbegründet den Schluss ziehe, dass der Beschwerdeführer die im Urteil des Strafgerichtes festgestellten Sachverhalt zu verantworten habe, zumal dieses Urteil nicht rechtskräftig sei. Der bekämpfte Bescheid genüge keinesfalls rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der Terrorvereinigung Islamischer Staat. Es wird die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Des Weiteren möge das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Einstellung des Verfahrens verfügen, in eventu den bekämpften Bescheid zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung zu reduzieren.

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Ad Spruchpunkt I.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Beschwerdevorbringens werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz am 10.09.2009. Der im Inland unbescholtene Beschwerdeführer ist tschetschenischer Herkunft und Staatsbürger der Russischen Föderation. Er wuchs in der Nähe von Grosny auf und arbeitete bis zum ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) als Lehrer in Grosny. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs (1999-2009) arbeitete er als Imam in seinem Heimatdorf Prawobiereznoje. Über Wolgograd flüchtete er mit seiner Familie nach Österreich, wo er 2004 eintraf und 2005 einen positiven Asylbescheid erhielt. Seit 2008 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in G. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder im Alter von 2 bis 21 Jahren. Von Beruf hat der Beschwerdeführer Schweißer gelernt, ist jedoch beim AMS als arbeitslos gemeldet. Er war Imam der Tawhid Moschee bzw. in Folge der Daymochk-Center-Moschee in G. V D ist des Weiteren mit K V nach islamischem Recht verheiratet. Mit dieser Frau hat der Angeklagte jedoch keine Kinder. Seit 28.08.2015 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Graz-J, G, C-Straße in Haft.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016, GZ: 6 Hv 119/15x, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt (Auszug):

„…

D. V D

         In G

I.       an nicht näher bekannten Tagen von Herbst 2012 bis 9. Mai 2014 sich als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, indem er die nach genannten Personen mit den in persönlichen Gesprächen fortgesetzt vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb, und zwar

1.   Mitte März 2013 den am 19. März 2013 bei Kampfhandlungen in Syrien getöteten A M,

2.   am 9. Mai 2014 die L S, Witwe des am 19. März 2013 getöteten A M,

II.      vom 12. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 dadurch, dass er die L A und die S A in wiederholten Gesprächen dazu afforderte, ihre im Sinne der Anklagepunkte D.I. belastenden Angaben und zwar die von S A bei der Anzeigeerstattung vor den Beamten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof und bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz am 9. Mai 2014 und die von L A bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz am 12. Mai 2014, als falsch dazustellen und zu widerrufen, gemäß § 12, zweiter Fall StGB dazu bestimmt, bei ihren für den 5. Juni 2014 anberaumten kontradiktorischen Vernehmungen als Zeuginnen vor dem Landesgericht für Strafsachen G indem gegen ihn zu Aktenzahl 16 St 97/13a geführten Ermittlungsverfahren falsch auszusagen,

G. … 4. V D,

sich zu den nachangeführten Zeiten an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich international agierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) beteiligt,

?        die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Absatz 1 StGB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den erorberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnenden Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phospat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet

?        die dadurch eine Bereicherung im größeren Umfang anstrebt.

?        Die anderen durch angedrohte und ausgeübte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

wobei sie wussten (§ 5 Absatz 3 StGB), dass sie dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Absatz 1 StGB fördern und zwar

IV. V D von Herbst 2012 bis Juni 2014 durch die zu Punkt D.I. angeführten Handlungen.

4. V D

hat hierdurch zu Punkt D.I. das Verbrechnen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB, zu D.II. die Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12, zweiter Fall StGB und zu Punkt H.IV. das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB gemäß § 278b Absatz 2 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren

verurteilt.

Gemäß § 38 Absatz 1 StGB wird hinsichtlich V D die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 2. Juni 2014, 9.10 Uhr bis 24. Juni 2014, 17.00 Uhr und vom 28. August 2015, 07.05 Uhr bis 14. März 2016 17.25 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 14.03.2016 zu GZ: 6HV119/15x ist noch nicht rechtskräftig, auch über die vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde noch nicht entschieden.

Mit Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 wurde der Landespolizeidirektion Steiermark zur Kenntnis gebracht, dass unter anderem gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen G Strafverfahren wegen § 278b (terroristische Vereinigung) und § 320 StGB (verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) anhängig seien. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser am xx in Pravobiereznoje als Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschenien, geboren worden sei und als Imam der Tawhid Moschee und des islamischen Kulturvereins „Daymockh Center“ als jene Person gelte, welche seine Landsleute dazu auffordere nach Syrien zu gehen und sich dort einer terroristischen Gruppe anzuschließen. Hingewiesen wurde in diesem Bericht auch auf den österreichischen Staatsangehörigen, M Mo, Kampfname Abu Usama Al Gharib, welcher am 08.01.2015 auf Twitter einen Aufruf zu Anschlägen in Deutschland und Österreich vorgenommen habe. In dieser Botschaft rufe er seine Anhänger zu Gewalttaten in Deutschland und erstmals auch konkret in Österreich auf, wobei die Kurzbotschaft unter anderem lautete wie folgt: „An die Löwen des Islam in Deutschland und Österreich. Auch diese haben ein Charlie Hebdo nötig, so zeigt Allah von euch Gutes.“

„Mein Bruder in Deutschland. Überfahre einfach die Kuffar (Ungläubigen) in einer vollen Einkaufsstraße oder schlachte sie herumschleichend „Charlie Hebdo“ „keine Gnade für die Beleidiger des Propheten. Unsere Rache kommt, selbst nach Jahren.“ „Charlie Hebdo“… Die Botschaften von M Mo seien auf dieser Medienplattform von mehr als 5.944 Personen verfolgt worden, er gehöre der oberen Führungsebene der Terrororganisation „Islamischer Staat“ an. Im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 wurde auf einen Artikel im FOKUS vom 21.01.2015 verwiesen, wonach in der französischen Stadt Dijon ein Mann sein Auto unter „Allahu Akbar“-Rufen in Fußgängergruppen gesteuert und dabei elf Menschen zum Teil schwer verletzt habe. Am 19.11.2014 sei ein Propagandavideo der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) aufgetaucht, darin riefen drei französische Dschihadisten ihre Landsleute auf, sich dem Islamischen Staat anzuschließen oder Anschläge in Frankreich zu verüben. In dem siebenminütigen Video sei zu sehen, wie die IS-Kämpfer ihre französischen Pässe in einem Lagerfeuer verbrennen. Dschihadkämpfer Abu Maryan habe seine Glaubensbrüder darin in Frankreich aufgerufen, schnell nach Syrien oder dem Irak zu kommen, bevor es zu spät sei. Danach heiße es im Video: „Vergiftet das Wasser und das Essen der Feinde Allahs. Spuckt ihnen ins Gesicht und überfährt sie mit euren Autos. Tut was auch immer nötig sei, um sie zu erniedrigen, denn das ist, was sie verdient haben.“ Am Schluss des Videos werde darauf hingewiesen: „Der Weg ist leicht, es gibt also keine Ausreden für euch.“ Im Bericht des Verfassungsschutzes vom 30.06.2015 wird der Artikel mit dem Titel „the ultimate mowing maschine“, in welchem ausgeführt wird, dass es eine Idee wäre, einen Pick-Up als Mähmaschine nicht im Gras, sondern, um die Feinde Allahs niederzumähen, zu verwenden, wobei diese Idee in den Ländern wie Israel, USA, Großbritannien, Kanada, Australien, Frankreich, Deutschland, Dänemark, Holland und anderen Ländern, in denen die Regierungen und die Öffentlichkeit die israelische Besetzung in Palästina unterstützten, angewendet werden könne, im Al Khaida Internetmagazin Inspire Fall 2010 dargestellt. Verwiesen wurde in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz auch auf den Autoangriff in Gusch Etzion am 05.11.2014 und wurden auf Poster, die auf einem Forum der Hamas veröffentlicht wurden, verwiesen, auf welchem unter anderem ein Jude zu sehen ist, der einer Tsunami-Welle zu entkommen versucht, die von einem Messer, einem Beil, einem Auto und einer Pistole gebildet ist. Aufgrund des im Bericht geschilderten Sachverhalts bzw. der Anschläge gegen Fußgänger mit Fahrzeugen in Frankreich und Israel bzw. gegen Juden, der Terroranschläge in Belgien und der konkreten Terrordrohungen gegen Österreich und Deutschland wurde an die Führerscheinstelle das dringende Ersuchen gerichtet, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 FSG zu überprüfen. Nach der Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz müsse angenommen werden, dass wegen der Sinnesart des Beschwerdeführers und der der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sich auch der Beschwerdeführer sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (Terroranschläge mit Fahrzeugen gegen Fußgänger bzw. Personengruppen) schuldig machen könnte.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Besitz der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016, GZ: 6HV119-15x, konnten aufgrund des vorliegenden Urteils getroffen werden. Auch wenn das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, werden die darin getroffenen Feststellungen als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung herangezogen und ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Urteils, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten in der Hauptverhandlung einvernommen wurden.

Die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen G vom 14.03.2016 betreffend die darin vorkommenden terroristischen Vereinigungen wurden aufgrund des Auswertungsberichtes zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und Großsyrien des Bundeskriminalamtes beim Bundesgerichtshof (Stand 06.03.2014) getroffen und ausgeführt, dass der Bericht für die tatgegenständlichen Zeiträume nachvollziehbar und glaubwürdig darlege, dass es sich bei den gegenständlichen Organisationen um terroristische Vereinigungen handle und die Struktur und Geschichte bzw. der Aufbau dieser Organisationen aufzeigt würden.

Die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 betreffend Radikalisierung des A M – von einem eher weltlichen Verhalten hin zu einem stark islamisch fundamentalistische geprägtem Verhalten – stützen sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der L S. Diesen Aussagen war zweifelsfrei zu folgen, da die detailgetreuen Angaben auf eine erlebnisfundierte Aussage hindeuteten. Die Feststellungen, wonach V D den A M aufforderte, nach Syrien zu gehen, und der diesbezügliche Inhalt dieser Aufforderungen in persönlichen Gesprächen, seien insbesondere aufgrund der Aussagen der L S sowie der S A und der L A getroffen worden. Den Angaben, dass der Beschwerdeführer dazu aufforderte, sich Informationen über den Krieg in Syrien übers Internet zu holen, konnte aufgrund der Aussagen der L S, S A und L A gefolgt werden. Daraus ergab sich die Feststellung, dass sich A M im Internet immer mehr über die dortige Situation und die dortigen Oragnisationene informierte. Dementsprechend war auch die Feststellung, dass sich A M bewusst war, das mit dem Dschihad der Bürgerkrieg in Syrien gemeint war, zu treffen. Die Aussagen der o.a. Zeuginnen ließen nur diesen Schluss zu.

Die Feststellungen zu den Informationen, die der Beschwerdeführer erhielt, hinsichtlich der Gründung der JAMWA sowie über deren Führungspersönlichkeiten wurde auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er zahlreiche Informationen auch über Syrien über die „tschetschenische“ Post bzw. „WhatsApp“ verbreitet wurden. Dies lies für das urteilende Gericht nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Vorkommnisse in Syrien, sondern auch über die Führungspersönlichkeiten der terroristischen Organisationen IS bzw. deren Unterstützern sowie Vororganisationen hinlänglich informiert war.

Die Feststellung, dass A M durch den Beschwerdeführer radikalisiert wurde, wurde auf Grund der Aussage der L S getroffen, wonach A M sehr häufig in die Moschee ging und auch persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer führte und dementsprechend durch diesen radikalisiert wurde bzw. schlussendlich auch dahingehend beeinflusst wurde, dass dieser nach Syrien ging, um sich der terroristischen Vereinigung IS bzw. deren Unterstützern und Vororganisationen anzuschließen.

Die Feststellung, dass V D den Vorsatz hatte, sich an den radikal-islamistischen und terroristischen Vereinigungen IS bzw. den Vororganisationen
und Unterstützern dadurch zu beteiligen, dass er A M und L S dahingehend beeinflusste, dass diese sich wiederum diesen Vereinigungen anschließen, konnte eindeutig den Ausführungen der L S sowie L A und S A entnommen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schließt sich den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 an. Die getroffenen Feststellungen sind mit den angeführten Beweismitteln gut in Einklang zu bringen und nachvollziehbar.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Wissen, dadurch diese terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt hat.

Die Feststellungen zum Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 konnten aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts getroffen werden.

Die Feststellungen, wonach das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 noch nicht rechtskräftig ist und über die Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht entschieden wurde, konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit der am 23.03.2017 erteilten telefonischen Auskunft des Obersten Gerichtshofes (Verfahren zu GZ 140s112/16a anhängig) getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 FSG:

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7 Abs 4 FSG:

„(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. ….“

§ 24 Abs 1 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]“

§ 25 Abs 1 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen…“

§ 278 Abs 3 StGB:

„Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.“

§ 278a StGB:

„Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“

§ 278b Abs 2 StGB:

„Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016 noch nicht rechtskräftig sei und es somit an einer Grundlage für den Entzug der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers fehle.

Mangels Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 14.03.2016, GZ: 6HV119/15x, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark als Vorfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die ihm in diesem Urteil zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Aufgrund der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen G vom 14.03.2016 angeführten Beweismittel, der Ergebnisse der am 05.02.2016, 25.02.2016, 08.03.2016, 09.03.2016, 11.03.2016 und 14.03.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers durchgeführten Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen G und der darin aufgenommenen Beweise ergibt sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers selbst, des Berichtes zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und Großsyrien des Bundeskriminalamtes beim Bundesgerichtshof, der im Strafverfahren vorgeführten Videos in Zusammenschau mit den Ausführungen im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 30.06.2015 klar, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß
§ 278b Abs 2 StGB, das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß
§ 278a StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB begangen hat.

Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7
Abs 1 Z 2 FSG anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der bloß demonstrative Charakter der Aufzählung strafbarer Handlungen im Sinne des
§ 7 Abs 4 FSG es zu, auch solche strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, die in der Aufzählung des § 7 Abs 4 FSG nicht genannt sind. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können demnach als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach
§ 7 Abs 1 Z 2 FSG führen, wenn sie den aufgezählte an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen (VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0355; VwGH 29.04.2003, Zl 2002/11/0161).

Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im Beschwerdefall mit Recht bejaht. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wird durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung der §§ 278b Abs 2 StGB und 278a StGB (Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) in Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen) gekennzeichnet. Die belangte Behörde hat zu Recht als bestimmte Tatsache die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur terroristischen Vereinigung Islamischer Staat gewertet und den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung terroristische Straftaten begangen hat, die auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen lässt, dass dieser auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmen darstellt. Der Beschwerdeführer hat als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, dessen Vorhaben einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB (Mord, Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, usw.) zu errichten, gefördert. Diese Mitgliedschaft zur Terrorvereinigung Islamischer Staat und die vom Beschwerdeführer bereits begangenen Taten lassen befürchten, dass er eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt. Dies vor allem, da die Terrorvereinigung Islamischer Staat in Internetforen mehrmals dazu aufgerufen hat, die „Ungläubigen“ in einer vollen Einkaufsstraße zu überfahren und hat es zwischenzeitlich eine Reihe von Vorfällen gegeben, wo Dschihadisten dem Aufruf ihrer terroristischen Vereinigung gefolgt sind und Anschläge mit PKWs oder LKWs durchgeführt und dabei Menschen getötet und verletzt haben. Die Gesinnung des Beschwerdeführers als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung, die darauf abzielt, einen islamischen Gottesstaat in Syrien und im Irak durch Begehung von Straftaten zu errichten und Ungläubige Passanten auch in Europa mit Fahrzeugen niederzumähen, ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

Im gegenständlichen Fall ist bei der konkreten Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A M und L S in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb. A M wurde am 19.03.2013 bei Kampfhandlungen in Syrien getötet. Bei der L S handelt es sich um die Witwe des getöteten A M, die am 09.03.2014 mit ihren drei unmündigen Kindern ebenfalls die Übersiedlung nach Syrien plante. Die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten sowie deren Gefährlichkeit und die Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als hoch einzuschätzen.

Ein weiteres Kriterium gemäß § 7 Abs 4 FSG ist die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit. Der Beschwerdeführer hat die von ihm begangenen Taten über den Zeitraum von Herbst 2012 bis 5. Juni 2014 begangen, seit 28.08.2015 befindet er sich in Haft. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung
war die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der zeitlichen Nähe zur letzten Tatbegehung, insbesondere aufgrund der festgestellten Gesinnung des Beschwerdeführers noch gegeben und wird überdies die Prognose getroffen, dass diese auch noch weiterhin andauern wird.

Insgesamt kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit, in
der ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001,
Zl. 99/11/0074; VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0196).

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers relevante strafbare Verhalten berücksichtigt und hat hinreichend konkrete Feststellungen dazu getroffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft (VwGH 21.10.2004,
Zl. 2002/11/0166). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid umschriebene Sinnesart zwischenzeitlich bereits überwunden hat, vielmehr bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können (VwGH 24.09.2003, Zl. 2002/11/0155).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben in Zusammenhang mit der nach § 7 Abs 4 FSG erforderlichen Wertung und der beim Beschwerdeführer festgestellten Sinnesart kommt im gegenständlichen Fall nur die Prognose in Frage, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen sonstiger strafbarer Handlungen schuldig machen wird, und gemäß § 7 Abs 4 FSG der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten im Sinne des § 25 Abs 1 FSG gerechtfertigt ist, da davon auszugehen ist, dass erst nach diesem Zeitraum die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder gegeben sein wird.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Ad Spruchpunkt II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkberechtigung, Entziehung, Verkehrszuverlässigkeit, terroristische Vereinigung, Islamischer Staat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.42.34.160.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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